3. Steuerliche Auswirkung für Dienstnehmer
Das Pendlerpauschale steht weiterhin in der bisherigen Höhe zu, auch wenn auf Grund der derzeitigen Krise die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nicht mehr zurückgelegt wird (wie dies auch bei einem Krankenstand der Fall wäre). Ebenso können die Zulagen und Zuschläge gem § 67 EStG weiterhin steuerfrei gezahlt werden.
Zulagen und Bonuszahlungen, die auf Grund der Corona-Krise für außergewöhnliche Leistungen im Kalenderjahr 2020 zusätzlich bezahlt werden sind, bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei, erhöhen aber nicht das Jahressechstel. (Achtung: Belohnungen aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind davon nicht umfasst).