Außergewöhnliche Belastungen
Ebenso wie Sonderausgaben handelt es sich bei außergewöhnlichen Belastungen um Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen. Außergewöhnliche Belastungen sind in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet werden. Sie sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben abzuziehen. Aufwendungen, welche Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Damit eine Aufwendung als außergewöhnliche Belastung die Steuerbemessungsgrundlage mindert, darf sie unter kein Abzugsverbot fallen und muss drei Voraussetzungen erfüllen:
Die Belastung muss
- außergewöhnlich sein,
- zwangsläufig erwachsen,
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.
Grundsätzlich werden außergewöhnliche Belastungen im Wege der Steuerveranlagung berücksichtigt. Ist das Einkommen der bzw. des Steuerpflichtigen so niedrig, dass es zu keiner Vorschreibung von Einkommensteuer kommt, können außergewöhnliche Belastungen steuerlich keine Abgeltung nach sich ziehen.
Weiters können außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt werden, als der individuelle Selbstbehalt, der vom Einkommen, von der Anzahl der Kinder sowie vom Zustehen des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages (AVAB/AEAB) abhängt, überschritten wird. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts abgezogen werden (z. B. Katastrophenschäden).
Außergewöhnlichkeit
Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwächst. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. „gewöhnliche“ Belastung handelt.
Hinsichtlich der Beurteilung des Begriffs „außergewöhnlich“ ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen: Während Aufwendungen bei niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oft das Merkmal der Außergewöhnlichkeit aufweisen, können die gleichen Aufwendungen bei gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen durchaus im Bereich der normalen Lebensführung gelegen sein.
Zwangsläufigkeit
Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich die bzw. der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Der Tatbestand der Zwangsläufigkeit gilt als nicht erfüllt, wenn die Belastung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, oder Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige freiwillig entschlossen hat.
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird daran gemessen, ob die Belastung den von der Steuerpflichtigen bzw. vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt überschreitet.
Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt ist der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben. Abhängig von der Einkommenshöhe beträgt der Selbstbehalt bei einem Einkommen
Einkommen | Höchstbetrag jährlich |
---|---|
bis zu € 7.300,00 | 6 % |
mehr als € 7.300,00 bis zu € 14.600,00 | 8 % |
mehr als € 14.600,00 bis zu € 36.400,00 | 10 % |
mehr als € 36.400,00 | 12 % |
Verringerter Selbstbehalt | |
---|---|
Dem Steuerpflichtigen steht der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu | Minus 1 % |
Für jedes Kind, für das mindestens sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird | Minus 1 % |
Dem Steuerpflichtigen steht kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu,
| Minus 1 % |
Kein Selbstbehalt wird bei folgenden Aufwendungen abgezogen:
Katastrophenschäden
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Sturmschäden. Absetzbar sind die Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Wirtschaftsgüter, wenn diese den in- oder ausländischen Hauptwohnsitz betreffen. Aufwendungen für Katastrophenschäden, die einen Zweitwohnsitz betreffen, führen nicht zur Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung. Absetzbar sind nur Kosten der Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens. Aufwendungen, die hinsichtlich der Abwehr künftiger Katastrophen getätigt werden, sind nicht absetzbar.
Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung von Kindern
Solche Aufwendungen gelten insbesondere dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die Berücksichtigung der tatsächlich nachgewiesenen Kosten ist nicht möglich. Vielmehr werden derartige Aufwendungen durch einen Pauschbetrag von € 110,00 monatlich berücksichtigt.
Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe
Mehraufwendungen der bzw. des Steuerpflichtigen für Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird. Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten werden derartige Mehraufwendungen in Höhe von € 262,00 monatlich, vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen, berücksichtigt. Daneben sind allenfalls folgende Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig: Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel, Kosten der Heilbehandlung sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte.
Behinderung: tatsächlicher Aufwand statt Pauschbeträge
Aufwendungen, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden. Darunter sind Mehraufwendungen infolge einer längerfristigen körperlichen oder geistigen Behinderung der bzw. des Steuerpflichtigen selbst oder – bei Bestehen des Anspruchs auf den Alleinverdienerabsetzbetrag – seines (Ehe-)Partners zu verstehen. Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 % beträgt. Sie werden, wenn keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) bezogen wird, durch einen Freibetrag berücksichtigt. Gemäß dieser Gesetzesstelle werden folgende Freibeträge jährlich gewährt:
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von: | ab der Veranlagung 2019 ein Freibetrag von: |
---|---|
25 % bis 34 % | € 124,00 |
35 % bis 44 % | € 164,00 |
45 % bis 54 % | € 401,00 |
55 % bis 64 % | € 486,00 |
65 % bis 74 % | € 599,00 |
75 % bis 84 % | € 718,00 |
85 % bis 94 % | € 837,00 |
ab 95 % | € 1.198,00 |
Behinderung: Aufwendungen höher als pflegebedingte Geldleistung
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die bzw. der Steuerpflichtige selbst (gegebenenfalls auch (Ehe-)Partner, Kind) pflegebedingte Geldleistungen wie Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt
Beispiele für außergewöhnliche Belastungen, bei denen ein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist:
- Krankheitskosten: Arzt, Medikamente, Heilbehelfe usw.
- Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim oder eine Hausbetreuung, wenn sie aufgrund von Krankheit, Pflege- oder besonderer Betreuungsbedürftigkeit entstehen
- Begräbniskosten sowie Grabmal bis insgesamt maximal € 15.000,00, wenn sie den Nachlass übersteigen
- Kurkosten im Zusammenhang mit einer Krankheit
Nicht abzugsfähig: laufende Unterhaltszahlungen
Generell nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind laufende Unterhaltszahlungen:
- an den (geschiedenen) Ehegatten
- an den dauernd getrenntlebenden Ehepartner
- an (un-)eheliche Kinder
- an Kinder aus geschiedenen Ehen
- an mittellose Angehörige (Eltern...) und
- an den Lebensgefährten, mit dem sie bzw. er mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Unterhaltsleistungen für Kinder werden entweder durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag oder durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
Stand: 1. Jänner 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Begünstigter Empfängerkreis für Spenden
Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen. Im Hinblick auf diese Tatsache wären sie nicht als Sonder- oder als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an bestimmte Einrichtungen.
Der begünstigte Empfängerkreis für Spenden wurde vom Gesetzgeber mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 neu gefasst, welches mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist.
Bei spendenbegünstigten Empfängerinnen und Empfängern sind zwei Gruppen zu unterscheiden:
1) Empfänger, die einen begünstigten Zweckverfolgen und einen Antrag auf Erteilung des Spendenbegünstigung stellen müssen
Begünstigte Zwecke im Sinne dieses Punktes sind gemeinnützige und mildtätige Zwecke entsprechend der Bundesabgabenordnung sowie die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben, der Entwicklung und Erschließung der Künste oder von bestimmten der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, und bestimmte damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen.
Das Gesetz definiert auch jene Körperschaften die als begünstigte Einrichtungen in Frage kommen und eine Liste von Voraussetzungen, die von diesen Einrichtungen zu erfüllen sind.
Die Spendenbegünstigung ist beim Finanzamt unter der Berücksichtig einer Reihe von Voraussetzungen von den Spendenorganisation zu beantragen. Die Organisationen finden sich dann in einer eigenen Liste auf der Homepage des BMF: Liste der begünstigten Spendenempfänger.
Eine Bestätigung (z. B. auf einem Folder oder auf dem Erlagschein), dass „Ihre Spende steuerlich absetzbar“ ist, ersetzt die Veröffentlichung auf der Liste des BMF nicht.
2) Empfänger, die bereits aufgrund des Gesetzes begünstigt sind
Eine Liste von bestimmten Empfängerorganisationen ist begünstigt, da diese explizit im Einkommensteuergesetz angeführt sind. Hier einige Beispiele daraus:
Universitäten und Fachhochschulen, öffentliche Kindergärten und öffentliche Schulen im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit, Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch bestimmte Fonds und Stiftungen, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind. Weiters ist unter anderem genannt die Österreichische Nationalbibliothek, die GeoSphere Austria, die OeAD GmbH, das Österreichische Filminstitut, bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, der Denkmalfonds, die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) und die Diplomatische Akademie sowie das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR)
Auch an freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung und Landesfeuerwehrverbände und den Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement kann begünstigt gespendet werden.
Zuwendungen zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse) oder an die Innovationsstiftung für Bildung können unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch abzugsfähig sein.
Abzug als Sonder- und/oder Betriebsausgabe
Betriebsausgaben
Spenden sind insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Maßgeblich ist der Gewinn vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages.
Sonderausgaben
Alle freiwilligen Zuwendungen werden addiert. Übersteigen sie 10 % des Gewinns, können sie bis höchstens 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgabe abgesetzt werden.
Spenden sind nur als Sonderausgaben abzusetzen, wenn der Empfängerin bzw. dem Empfänger der Vor- und Zuname und das Geburtsdatum der Spenderin bzw. des Spenders bekannt gegeben werden. Der Spendenempfänger ist verpflichtet, die Daten über Finanz Online an die Abgabenbehörden zu übermitteln. Kommt der übermittlungspflichtige Empfänger dieser Verpflichtung nicht gänzlich nach, wird er vom Finanzamt dazu aufgefordert. Übermittelt er die Daten trotzdem nicht, wird der Bescheid für die Anerkennung als spendenbegünstigte Körperschaft widerrufen und die Spendenorganisation von der Liste gestrichen.
Stand: 1. Jänner 2024
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Betriebsausgaben
ABC
Abfindungszahlungen
Übersteigen Abfindungszahlungen an eine lästige Gesellschafterin bzw. einen lästigen Gesellschafter den Wert ihrer bzw. seiner Anteile, so ist der den Wert der Anteile übersteigende Betrag als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Als „lästig“ kann ein Gesellschafter (Mitunternehmer) bezeichnet werden, wenn er durch sein Verhalten den Betrieb wesentlich schädigt und es im betrieblichen Interesse liegt, ihn zu entfernen. Persönliche Motive für sein Entfernen dürfen nicht maßgeblich sein. Abgestellt wird vielmehr darauf, ob ein objektiver Dritter das Verhalten des Gesellschafters als „lästig“ empfinden würde.
Absetzung für Abnutzung
Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, können grundsätzlich nicht zur Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Vielmehr werden die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt als Aufwand berücksichtigt. Diese Verteilung erfolgt in der Regel entweder linear.
Alternativ zur linearen Abschreibung ist für bestimmte Wirtschaftsgüterauch eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist.
Eine Ausnahme davon ist für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu € 1.000,00 (Wert ab 2023) vorgesehen. Sie können sich zur Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe gewinnmindernd auswirken.
Aktenkoffer
Bei ausschließlicher oder weitaus überwiegender betrieblicher Nutzung sind Aufwendungen in Zusammenhang mit der Anschaffung eines Aktenkoffers, einer Aktentasche oder Aktenmappe als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Anlaufkosten
Ingangsetzungskosten sind steuerlich sofort abzusetzen. Demgegenüber sind Geldbeschaffungskosten, die unmittelbar mit dem Eingehen von Verbindlichkeiten zusammenhängen, grundsätzlich auf die Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen.
Antiquitäten
Antiquitäten sind nach Auffassung der Finanzverwaltung Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind, bzw. denen ein besonderer Wert aufgrund der Herkunft aus einer besonderen Stilepoche zukommt.
Bei Anschaffungskosten bis zu € 7.300,00 erfolgt grundsätzlich keine Angemessenheitsprüfung der Höhe nach. Bei teureren Antiquitäten wird mitunter ein Kostenvergleich mit zweckentsprechenden Gegenständen angestellt und der unangemessene Teil steuerlich nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
Anwaltskosten
siehe Prozesskosten
Arbeitskleidung
Nur typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung sowie Bekleidungsstücke mit Uniformcharakter können als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung zählen grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen. Sofern ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit der bzw. des Steuerpflichtigen bildet, können unter bestimmten Umständen die mit dem Arbeitszimmer und seiner Einrichtung in Zusammenhang stehenden Ausgaben abzugsfähig sein.
Armbanduhr
Die Kosten einer Armbanduhr sind keine Betriebsausgabe, da es sich um einen Gegenstand handelt, welcher der privaten Lebensführung zuzurechnen ist.
Ausbildungskosten
Es ist zwischen Ausbildungskosten (Aufwendungen zum Erlernen eines Berufes), Fortbildungskosten (Weiterbildung im erlernten Beruf) und Umschulungsmaßnahmen (Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit) zu unterscheiden.
Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit (z. B. Friseurin und Kosmetikerin, Dachdecker und Spengler) vorliegt.
Fortbildungskosten sind grundsätzlich unbeschränkt abzugsfähig.
Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie:
- derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und
- auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Die Abzugsfähigkeit ist insbesondere für Aufwendungen im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, gegeben.
Ausstellungen
Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Teilnahme sowie der Besuch von Fachmessen, Ausstellungen u.Ä. können als Betriebsausgabe Berücksichtigung finden.
Autobahnvignette
Werden die Kosten für ein Kfz durch das Kilometergeld berücksichtigt, so kann die Autobahnvignette nicht mehr gesondert abgegolten werden. Ansonsten handelt es sich um einen abzugsfähigen Aufwand im Ausmaß der betrieblichen Nutzung.
Ballbesuch
Für Aufwendungen in Zusammenhang mit Ballveranstaltungen und Ballbesuchen, z. B. Ballkleidung, Zuwendungen an das Komitee, Bewirtungskosten, besteht grundsätzlich ein Abzugsverbot.
Beiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände
Jedenfalls als Betriebsausgabe abzuziehen sind Pflichtbeiträge an Körperschaften und Verbände, denen die bzw. der Steuerpflichtige als selbständig Erwerbstätige bzw. Erwerbstätiger angehören muss.
Freiwillige Mitgliedsbeiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände sind unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig, wenn diese Verbände oder Interessensvertretungen Zusammenschlüsse von Personen sind, die dieselbe berufliche oder gewerbliche oder artverwandte Tätigkeit ausüben.
Beiträge für eine freiwillige Mitgliedschaft bei bestimmten Berufs- und Wirtschaftsverbänden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie in angemessener, statutengemäßer Höhe geleistet werden.
Berufskleidung
Selbst, wenn Kleidung nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird, versagt die Finanzverwaltung – gestützt auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs – dafür den Betriebsausgabenabzug (bzw. Werbungskostenabzug bei außerbetrieblichen Einkunftsarten).
Nur typische Berufs- bzw. Arbeitsschutzkleidung kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wie z. B. Schutzhelme, Asbestanzug, Fleischerschürze, Kochmütze.
Unabhängig davon kann jedoch für jegliche Berufskleidung ein Betriebsausgabenabzug vorgenommen werden, wenn es sich um die Anschaffung von Kleidung für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer handelt. Allerdings wird bei diesen dann der geldwerte Vorteil aus dieser Dienstkleidung als Sachbezug besteuert.
Betriebsausflug
Aufwendungen für einen Betriebsausflug des Personals können im Rahmen des freiwilligen Sozialaufwands abgesetzt werden.
Betriebssteuern
Betriebssteuern (z. B. Grundsteuer für ein Betriebsgrundstück, Kfz-Steuer für ein Betriebsfahrzeug) stellen Betriebsausgaben dar.
Bewirtungskosten
Für die Behandlung von Bewirtungskosten kann keine allgemeine Aussage über die Abzugsfähigkeit getroffen werden, vielmehr ist zwischen drei Fällen zu unterscheiden.
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist als Repräsentationsaufwand anzusehen und fällt grundsätzlich unter das Abzugsverbot.
Enthalten die Bewirtungskosten keine Repräsentationskomponente, so ist hingegen ein gänzlicher Betriebsausgabenabzug möglich (z. B. Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung, Kostproben bei „Kundschaftstrinken").
Schließlich kann es auch zu einer 50%igen Kürzung der Bewirtungskosten, wenn es sich um werbewirksame Bewirtungsaufwendungen mit untergeordneter Repräsentationskomponente handelt (z. B. „Arbeitsessen“ im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses, Bewirtung im Betriebsraum bei Geschäftsbesprechungen, Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Kantine bzw. durch die Gastwirtin bzw. den Gastwirt im eigenen Gasthaus).
Blumengeschenke
Unabhängig davon, aus welchen Gründen die bzw. der Steuerpflichtige Blumengeschenke macht, können Aufwendungen dafür nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Bürgschaften
Sofern die Übernahme einer Bürgschaft betrieblich veranlasst ist, können Aufwendungen dafür grundsätzlich als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Begräbnis
Kosten, die für das Begräbnis der bzw. des Steuerpflichtigen anfallen, sind keine Betriebsausgaben. Aufwendungen, die für das Begräbnis einer bzw. eines im Dienst verunglückten Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmers getragen werden, sind jedoch als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Computer
Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers inklusive Zubehör sind bei betrieblicher Nutzung Betriebsausgaben. Wird der Computer in den Privaträumlichkeiten des Steuerpflichtigen aufgestellt, kommt es gegebenenfalls zur Berücksichtigung eines auszuscheidenden Privatanteils.
DEF
Damnum (Abgeld)
Unter Abgeld (Damnum) versteht man den Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag (Rückzahlungsbetrag) und dem Verfügungsbetrag einer Verbindlichkeit. Das Steuerrecht sieht vor, dass das Abgeld zwingend auf die Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt abzuschreiben ist. Ein sofortiger Betriebsausgabenabzug ist daher nicht möglich.
Depotgebühren
Depotgebühren sind Betriebsausgaben, wenn sie für im Betriebsvermögen befindliche Wertpapiere anfallen, deren Erträge nicht der Endbesteuerung unterliegen.
Eintreibungskosten
Kosten, die für die Einbringung betrieblicher Forderungen entstehen, sind Betriebsausgaben.
Erbauseinandersetzung
Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung sind keine Betriebsausgabe. Sie betreffen die Privatsphäre des Steuerpflichtigen.
Erhaltungsaufwendungen
Aufwendungen, die für die Erhaltung des Betriebsgebäudes anfallen und nicht unter die auf 15 Jahre zu verteilenden Instandsetzungskosten fallen, sind sofort abzugsfähig.
Fachliteratur
Berufsbezogene Fachliteratur kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie hinreichend spezifisch auf die betrieblichen Bedürfnisse der bzw. des Steuerpflichtigen eingeht.
Fahrrad
Ein Fahrrad kann - gleich einem Kfz - grundsätzlich Betriebsvermögen darstellen.
Fahrtkosten
Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnsitz und Betriebsstätte sind Betriebsausgaben, sofern der Wohnsitz nicht aus persönlichen Gründen außerhalb der üblichen Entfernung vom Betriebsort liegt. Als außerhalb der üblichen Entfernung ist ein Ort anzusehen, der weiter als 120 km entfernt liegt. Aufwendungen für sonstige Betriebsfahrten sind bei nachgewiesener oder glaubhaft gemachter betrieblicher Veranlassung ebenfalls Betriebsausgaben.
Grundsätzlich keine Betriebsausgaben sind Aufwendungen für untertägige Heimfahrten, wie z. B. zum Mittagessen. Ausgenommen davon sind untertägige Heimfahrten aufgrund beruflich bedingter großer Intervalle zwischen den Arbeitszeiten.
Finanzierungskosten
Ob Finanzierungsaufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, hängt davon ab, ob die aufgenommenen Mittel mit der privaten oder betrieblichen Sphäre zusammenhängen. Im ersten Fall ist kein Betriebsausgabenabzug möglich, im zweiten Fall stellt der Finanzierungsaufwand eine Betriebsausgabe dar. Die Beurteilung, ob die aufgenommenen Finanzmittel mit Privat- oder Betriebssphäre in Zusammenhang stehen, erfolgt nicht aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise: So stellen Zinsen für aufgenommene Fremdmittel beispielsweise auch dann einen abzugsfähigen Aufwand dar, wenn der Steuerpflichtige in der Lage gewesen wäre, den betrieblich veranlassten Aufwand anstatt der Fremdmittel durch Eigenmittel zu finanzieren.
Fortbildungskosten
siehe Ausbildungskosten
Fortbildungsreisen
Fotoapparat
Für die Abzugsfähigkeit eines Fotoapparats ist die ausschließliche oder ganz überwiegende betriebliche Nutzung Voraussetzung.
GHI
Garagierungskosten
Aufwendungen für eine Garage am Betriebsort sind abzugsfähige Betriebsausgaben.
Geschenke
Ein Betriebsausgabenabzug für Geschenke, deren Gewährung überwiegend Entgeltcharakter hat, kann ausnahmsweise möglich sein. Geschenke an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig, können aber bei diesen Lohnsteuer auslösen.
Gewinn- und Umsatzbeteiligung
An Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder betriebsfremde Personen ausbezahlte Gewinn- und Umsatzbeteiligungen sind abzugsfähig.
Gründungskosten
siehe Anlaufkosten
Hallenbad
Zählt das Hallenbad zum Betriebsvermögen eines Beherbergungsbetriebes, sind die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen Betriebsausgaben.
Incentive-Reisen
Reisen, die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern als Belohnung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit gewährt werden, sind üblicherweise Betriebsausgaben, außer es kann nicht nachgewiesen werden, dass sich die Reise auf Kundenwerbung richtet.
Instandsetzungsaufwendungen
Instandsetzungsaufwendungen stellen grundsätzlich sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
Bei der Vermietung an Dritte zu Wohnzwecken müssen sie zwingend auf 15 Jahre verteilt werden. Diese Änderung ist auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen von Instandsetzungsaufwendungen anzuwenden.
JKL
Jagd
Die Aufwendungen für eine Jagd oder Jagdpacht sind dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Auch die Argumentation, dass sich Jagdeinladungen positiv auf Geschäftsabschlüsse auswirken, kann nicht zur Anerkennung als Betriebsausgaben führen.
Kammerbeiträge
Pflichtbeiträge an Körperschaften und Verbände, denen die bzw. der Steuerpflichtige als selbständig Erwerbstätige bzw. Erwerbstätiger angehören muss, sind in Höhe der vorgeschriebenen Beträge abzugsfähig.
Kilometergeld
Kinderbetreuung
Aufwendungen für die Kinderbetreuung stellen nichtabzugsfähige Aufwendungen als Betriebsausgaben dar, weil sie in Zusammenhang mit der Privatsphäre der bzw. des Steuerpflichtigen stehen. Selbst, wenn die Berufstätigkeit eines Steuerpflichtigen erst durch die Kinderbetreuung möglich wird, ist ein Abzug der Kinderbetreuungskosten ausgeschlossen.
Kirchenbeitrag
Der Kirchenbeitrag steht in Zusammenhang mit der privaten Lebensführung der bzw. des Steuerpflichtigen. Der Abzug als Betriebsausgabe ist daher ausgeschlossen. Im Rahmen der Sonderausgaben kann der Kirchenbeitrag jedoch bis zu einer Höhe von € 600,00 (Betrag ab 2024, 2023: € 400,00) berücksichtigt werden.
Der Kirchenbeitrag wird automatisch in der Veranlagung berücksichtigt - durch einen Datenaustauch zwischen der Kirchenbeitragsstelle und der Finanzverwaltung.
Konventionalstrafen
Konventionalstrafen im Sinne von Vertragsstrafen gelten als pauschalierter Schadenersatz und sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Kosmetika
Kosmetika können nur dann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn der Friseur- und Kosmetikaufwand in Zusammenhang mit der Anpassung des Äußeren an eine Bühnenrolle steht.
Kraftfahrzeug
siehe Personenkraftwagen
Krankheitskosten
Aufwendungen sind nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn entweder eine typische Berufskrankheit (z. B. Staublunge) vorliegt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht (z. B. Arbeitsunfall im Betrieb).
Kranzspenden
Sofern es sich um Kranzspenden anlässlich verstorbener Klientinnen und Klienten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt, können die Aufwendungen dafür abgezogen werden.
Kulanzleistungen
Aufwendungen für Kulanzleistungen sind abzugsfähig, wenn es sich um Garantie- und Versicherungsfälle handelt und die Kulanzleistung aus betrieblichen Gründen gewährt wird. Abzugsfähig sind auch Schadenersatzleistungen, die den guten Ruf des Unternehmens wahren sollen.
Lästiger Gesellschafter
siehe Abfindungszahlungen
Lebensversicherung
Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind grundsätzlich – auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung – als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben absetzbar (Ausnahme kann unter bestimmten Umständen z. B. eine sog. Kreditrestschuldversicherung für einen betrieblichen Kredit sein).
Literatur
siehe Fachliteratur, siehe Zeitungen
Lohnaufwand
Aufwendungen für Löhne und Gehälter, für sonstige geldwerte Vorteile sowie für freiwillige Sozialleistungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben, die Identität der kurzfristig bei ihm beschäftigten Personen festzuhalten.
MNO
Miete
Mietzahlungen sind Betriebsausgaben, wenn sie in Zusammenhang mit betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern stehen.
Mitgliedsbeiträge
Nachforderung von Steuern
Die Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeber- und Sozialversicherungsbeiträgen sind als Betriebsausgabe absetzbar, und zwar in jenem Jahr, in dem die Vorschreibung bzw. in dem die Bezahlung erfolgt.
Nebenansprüche
Nebenansprüche (Abgabenerhöhungen, Verspätungszuschlag, im Verfahren auflaufende Kosten und Zwangs- und Ordnungsstrafen, Kosten der Ersatzvornahme, Nebengebühren wie Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschlag, Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens) unterliegen der gleichen Regelung wie die zu Grunde liegende Steuer. Folglich hängt die Abzugsfähigkeit dieser Nebenansprüche von der Eigenschaft der Steuer – Betriebssteuer bzw. Personensteuer – ab.
Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Die NoVA gehört zu den Anschaffungskosten. Im Wege der Abschreibung kommt es zu einer Berücksichtigung der NoVA als Betriebsausgabe.
Notarkosten
Die Kosten für eine Notarin bzw. einen Notar sind grundsätzlich laufende Betriebsausgaben, außer sie stehen in Zusammenhang mit der Anschaffung eines zu aktivierenden Wirtschaftsgutes.
Öffentlicher Verwalter
Die Entlohnung des öffentlichen Verwalters einer Unternehmerin bzw. eines Unternehmens (z. B. Zwangsverwalter kraft behördlicher Anordnung) ist Ausgabe, auch wenn diese bzw. dieser zusätzlich Gesellschafterin bzw. Gesellschafter des (zwangsverwalteten) Unternehmens ist.
PQR
Pachtzins
Der Pachtzins für betrieblich genutzte land- und forstwirtschaftliche Grundstücke stellt eine Ausgabe dar.
Parteispenden
Parteispenden sind keine Betriebsausgaben (auch nicht, wenn als „Gegenleistung“ eine unternehmerfreundliche Handlung der Empfängerin bzw. des Empfängers erwartet wird).
Personenkraftwagen im Betriebsvermögen
Aufwendungen für überwiegend betrieblich genutzte Kfz sind Betriebsausgaben, die sich im Wege der Absetzung für Abnutzung und den laufenden Betriebskosten auswirken. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist grundsätzlich nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Bei der Anschaffung von Personenkraftwagen kommt es zu einer Angemessenheitsüberprüfung der Höhe nach. Die Luxustangente beträgt € 40.000,00.
Besteht für eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer die Möglichkeit ein Firmen-Kfz privat zu nutzen, so ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern. Für Kraftfahrzeuge mit einem geringem CO2-Emissionswert (abhängig vom Grenzwert im Jahr der Anschaffung bzw. Erstzulassung) sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen.
Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich benützt, so ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Er beträgt somit 1 % bzw. 0,75 % der Anschaffungskosten – maximal € 480,00 bzw. € 360,00.
Kein Sachbezug ist anzusetzen bei Kraftfahrzeugen mit null Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer (Elektroautos – keine Hybridmodelle).
Personenkraftwagen im Privatvermögen
Bei betrieblicher Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeuges sind die Aufwendungen grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Bei betrieblichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr kann das amtliche Kilometergeld an Stelle der tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Bei betrieblichen Fahrten von mehr als 30.000 km im Kalenderjahr stehen – sofern nicht ohnedies die betriebliche Nutzung überwiegt und das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist – als Betriebsausgaben nur tatsächlich nachgewiesene Kosten für die gesamten betrieblichen Fahrten zu. Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Parkgebühren, Vignette und Mauten) abgegolten. Das amtliche Kilometergeld beträgt € 0,42.
Der Nachweis der Fahrtkosten ist durch ein Fahrtenbuch bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, zu erbringen.
Provisionen
Betrieblich veranlasste Provisionszahlungen stellen Betriebsausgaben dar. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die Empfängerin bzw. der Empfänger der Provisionszahlung benannt wird. Zu beachten ist darüber hinaus die erhöhte Mitwirkungspflicht der bzw. des Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit Auslandssachverhalten.
Prozesskosten
Besteht ein Zusammenhang zwischen dem Prozessgegenstand und dem Betrieb, so können die Kosten eines Zivilprozesses als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Abzugsfähigkeit ist grundsätzlich unabhängig von der Art der Beendigung des Prozesses.
Radio
Die Kosten eines Radios können grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, da es sich um Aufwendungen der privaten Lebensführung handelt. Eine ausschließliche betriebliche Nutzung, wie sie etwa bei Gaststätten anzunehmen ist, führt jedoch zur Abzugsfähigkeit.
Rechtsberatungskosten
Kosten einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts sind Betriebsausgaben, soweit ein Zusammenhang mit dem Betriebsgeschehen nachgewiesen wird (z. B. Beratung im Bereich Arbeits-, Versicherungs-, Vertragsrecht, Einbringung betrieblicher Forderungen). Kosten für die Vertragserrichtung und Beratung, die der Anschaffung von Wirtschaftsgütern dienen, sind auf das Wirtschaftsgut zu aktivieren und entsprechend der Nutzungsdauer abzuschreiben.
STU
Sachbezüge
Sachbezüge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind grundsätzlich Betriebsausgaben (Lohnbestandteil).
Schadenersatz
Schadenersatzleistungen, die auf ein Fehlverhalten der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers zurückzuführen sind, sind dann abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden Folgen der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind. Davon kann dann ausgegangen werden, wenn der Betriebsinhaber in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit aus Versehen oder einem sonstigen ungewollten Verhalten einen Schaden verursacht.
Schmiergelder
Die Abzugsfähigkeit von Schmiergeldern setzt neben der betrieblichen Veranlassung voraus, dass die Gewährung oder Annahme der Schmiergelder nicht gerichtlich strafbar ist.
Schuldzinsen
siehe Finanzierungskosten
Spenden
Spenden sind als Betriebsausgabe unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig, wenn sie:
- an eine Organisation geleistet werden, die ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden oder
- an eine Organisation geleistet werden, die aufgenommen wurde in der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen.
Die Spenden dürfen unter anderem 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres, vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages, nicht übersteigen.
Sponsorzahlungen
Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Erfolgt das Sponsoring auf wirtschaftlicher Grundlage, d. h. der Sponsor erhält eine angemessene Gegenleistung durch den Gesponserten in Form von Werbeleistungen, so kann eine Abzugsfähigkeit der Sponsorzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.
Sprachkurs
Aufwendungen für einen Sprachkurs können als Fortbildungskosten abzugsfähig sein.
Steuerberatungskosten
Steuerberatungskosten sind bei betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ansonsten können Steuerberatungskosten als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden.
Steuern
Personensteuern wie z. B. die Einkommensteuer sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Im Gegensatz dazu gelten Betriebssteuern wie etwa die Grundsteuer, die für ein zum Betrieb gehöriges Grundstück bezahlt wird, oder die Kfz-Steuer für den Firmen-Pkw, als Betriebsausgaben.
Strafen
Strafen sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung.
Strafverteidigung
siehe Prozesskosten
Studien- und Fortbildungsreisen
Nur abzugsfähig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Planung und Durchführung erfolgten im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer Weise, die weitaus überwiegend betriebliche (berufliche) Bedingtheit erkennen lassen.
Die Reise muss die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung im Unternehmen zulassen; das Reiseprogramm und die Durchführung müssen nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Tätigkeitsbereich der Unternehmerin bzw. des Unternehmers abstellen; allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als während einer regelmäßigen betrieblichen Betätigung als Freizeit verwendet wird.
Bei gemischt veranlassten Reisen muss sich die Reise eindeutig in einen beruflichen (betrieblichen) Abschnitt und in einen privaten Abschnitt aufteilen lassen. Dann sind anteilig alle Aufwendungen sowohl für die Verpflegung als auch für die Unterkunft abzugsfähig.
Die Nachweispflicht, dass die Reise beruflich (betrieblich) mit veranlasst wurde, liegt allerdings beim Steuerpflichtigen.
Werden täglich berufliche (betriebliche) und private Termine gemischt, kann die Reise nicht eindeutig in einen privaten und beruflichen (betrieblichen) Teil aufgeteilt werden. Dadurch können sowohl Reiseaufwendungen als auch pauschale Tages- und Nächtigungsgelder nicht geltend gemacht werden.
Stundungszinsen
siehe Nebenansprüche
Tageszeitung
siehe Zeitungen
Telefonkosten
Kosten für Festnetz- und Mobilfunktelefonie sind abzugsfähig, sofern es sich um betrieblich veranlasste Telefonate handelt. Für mit betrieblichen Apparaten geführte private Telefongespräche ist gegebenenfalls ein Privatanteil auszuscheiden.
Teppiche
Handgeknüpfte Teppiche unterliegen i. d. R. der Angemessenheitsprüfung. Die Anschaffungskosten eines solchen Teppichs dürfen € 730,00 pro Quadratmeter nicht übersteigen.
Traueranzeigen
Kosten für eine Traueranzeige sind Betriebsausgabe, wenn eine betriebliche Veranlassung gegeben ist.
Umgründungskosten
Kosten in Zusammenhang mit einer Umgründung sind wie Gründungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
Umzugskosten
Umzugskosten sind bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben.
Umschulungsmaßnahmen
siehe Ausbildungskosten
Unternehmerlohn
Der Unternehmerlohn (Vergütung für die Einzelunternehmerin bzw. den Einzelunternehmer bzw. für Mitunternehmerinnen und Mitunternehmer einer Personengesellschaft) ist keine Betriebsausgabe. Erhält ein Mitunternehmer oder ein Einzelunternehmer für die Mitarbeit im Unternehmen aufgrund eines Dienstvertrages ein gesondertes Entgelt, dann ist dieses Entgelt als Gewinn aufzufassen, der beim Einzelunternehmer bzw. Mitunternehmer im Rahmen einer betrieblichen Einkunftsart steuerlich erfasst wird.
VWX
Verlust privater Wirtschaftsgüter
Untergang oder Beschädigung privater Wirtschaftsgüter anlässlich der betrieblichen Nutzung kann zu Betriebsausgaben führen.
Versicherungen
Prämien für Sach- und Schadensversicherungen (z. B. Feuerversicherung, Einbruchsversicherung, Transportversicherung, Haftpflichtversicherung), die sich auf das Betriebsvermögen oder die Betriebsführung beziehen, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind aufgrund des Zwangscharakters der Versicherung als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Verteidigerkosten
siehe Prozesskosten
Vertragsstrafen
siehe Konventionalstrafen
Verwaltung des Unternehmens
siehe Öffentlicher Verwalter
Waffen
Aufwendungen in Zusammenhang mit Waffen stellen auch dann keine Betriebsausgaben dar, wenn die Waffe aufgrund der mit dem Betrieb in Zusammenhang stehenden Gefahr angeschafft wurde. Ein Betriebsausgabenabzug ist nur dann zulässig, wenn sich die Anschaffung der Waffe unmittelbar aus der Berufsausübung ergibt, wie dies z. B. bei einem Berufsjäger der Fall sein wird.
Werbung
Aufwendungen für betrieblich veranlasste Werbung z. B. Inserate in Printmedien, Fernsehwerbung sind abzugsfähig. Siehe dazu auch das Stichwort „Geschenke“.
Wunschkennzeichen
Die Kosten für Wunschkennzeichen können dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, wenn der Werbezweck der Wunschkennzeichen eindeutig im Vordergrund steht. Dies ist z. B. dann anzunehmen, wenn der gesamte Fuhrpark des Betriebs mit auch für einen Dritten verständlichen Wunschkennzeichen versehen wird.
YZ
Zeitungen
Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, unterliegt dem Abzugsverbot als Betriebsausgabe. Unter dieses Abzugsverbot fallen i. d. R. auch die Kosten von Tages- und Wochenzeitungen.
Zinsen
siehe Finanzierungskosten
Stand: 1. Jänner 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Bilanzierung
Gesetzliche Grundlage UGB
Mit dem Begriff Rechnungslegungspflicht wird die Verpflichtung zur Erstellung einer doppelten Buchführung und eines Jahresabschlusses (mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) bezeichnet.
Das Unternehmensgesetzbuch bildet die gesetzliche Grundlage für alle Bestimmungen zur Rechnungslegungspflicht.
Eine unternehmensrechtliche Buchführungspflicht zieht immer eine steuerliche Buchführungspflicht nach sich. Hier gilt das Maßgeblichkeitsprinzip. Wertansätze der Unternehmensbilanz sind für die Steuerbilanz maßgeblich. Dies gilt nicht, wenn im Steuergesetz eine eigene Regel dazu vorhanden ist. In diesem Fall werden die Unterschiede im Zuge einer Mehr-Weniger-Rechnung (MWR) dargestellt.
Rechnungslegungspflichtige Unternehmen
Immer rechnungslegungspflichtig (unabhängig von ihrem Umsatz) sind Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, die keine natürliche Person als unbeschränkt haftende Gesellschafterin bzw. unbeschränkt haftenden Gesellschafter haben (zum Beispiel: GmbH & Co KG).
Auch Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und andere Personengesellschaften (OG, KG) sind zur Bilanzierung verpflichtet, wenn:
- die Umsatzgrenze von € 700.000,00 zweimalig (hintereinander) überschritten wird oder
- die Umsatzgrenze von € 1.000.000,00 einmalig überschritten wird.
Ausgenommen von dieser Regelung sind:
- Land- und Forstwirte (für sie gelten besondere Vorschriften),
- Freiberufler und
- Unternehmer, deren Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten errechnet werden (zum Beispiel bei Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung). Auch, wenn diese Unternehmer eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gründen.
Besteht keine Verpflichtung zur Buchführung, können jederzeit freiwillig Bücher geführt werden. Das Führen einer doppelten Buchführung verpflichtet allerdings auch zum Erstellen eines Jahresabschlusses. Eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist dann nicht mehr möglich.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Den Gewinn in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln dürfen Unternehmer, die:
- die Buchführungsgrenzen nicht überschreiten
- von der Buchführungspflicht ausgenommen sind
- auch nicht freiwillig Bücher führen.
Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt.
Wesentliche Unterschiede zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Bilanzierung | Einnahmen-Ausgaben-Rechnung | |
---|---|---|
Zeitpunkt der Erfassung der Einnahmen/Ausgaben | Mit der Entstehung. | Mit der Bezahlung. |
Zeitliche Zuordnung der Einnahmen/Ausgaben | Zu dem Jahr, zu dem sie zeitlich und sachlich gehören. | Zu dem Jahr, in dem sie bezahlt werden. Es gilt das Zu-/Abfluss Prinzip. |
Bildung von Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten | Ja. | Nein. |
Bewertung der lagernden Waren- und Rohstoffvorräte | Erfassung mittels Inventur. | Mit der Bezahlung werden grundsätzlich die Ausgaben sofort abgesetzt. |
Teilwertabschreibung | Zulässig. | Nicht zulässig. Eine Abschreibung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung ist aber zulässig. |
Was ist eine Bilanz?
Die Bilanz besteht aus zwei Seiten, genannt Aktiva und Passiva. Mittels der Bilanz erfolgt eine wertmäßige Gegenüberstellung der Vermögensgegenstände (Aktiva) mit den Schulden und dem Eigenkapital (Passiva). Das heißt, nur erfolgsneutrale Konten scheinen in der Bilanz auf (keine Aufwands-/Ertragskonten).
Beide Seiten müssen ausgeglichen sein. Das bedeutet, am Ende muss Summengleichheit herrschen.
Die Grundlage für eine Bilanzerstellung bildet die ordnungsgemäße Buchführung während des Jahres. Die Bilanz selbst wird am Ende des Jahres (Wirtschaftsjahres) erstellt.
Die Aktiv- und Passivseite der Bilanz
Aktiva | Passiva |
---|---|
A. Anlagevermögen | A. Eigenkapital |
I. Immaterielle Vermögensgegenstände | I. Nennkapital |
II. Sachanlagen | II. Kapitalrücklagen |
III. Finanzanlagen | III. Gewinnrücklagen |
IV. Bilanzgewinn/Bilanzverlust | |
B. Umlaufvermögen | |
I. Vorräte | |
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände | B. Rückstellungen |
III. Wertpapiere und Anteile | |
IV. Kassa, Schecks, Bankguthaben | C. Verbindlichkeiten |
C. Rechnungsabgrenzungsposten | D. Rechnungsabgrenzungsposten |
D. Aktive latente Steuern |
Gewinn- und Verlustrechnung
Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses wird auch eine Gewinn- und Verlustrechnung erarbeitet. Sie beinhaltet die erfolgswirksamen Konten (Ertrags- und Aufwandskonten).
Sie wird in Staffelform entweder nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt.
Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren
- Umsatzerlöse
- Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen
- andere aktivierte Eigenleistungen
- sonstige betriebliche Erträge
- Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen
- Personalaufwand
- Abschreibungen
- sonstige betriebliche Aufwendungen
- Zwischensumme (Betriebserfolg)
- Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
- Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
- Zinsen und ähnliche Erträge
- Erträge aus dem Abgang und der Zuschreibung zu Finanzanlagen
- Aufwendungen aus Finanzanlagen und Wertpapieren und Anteilen
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen
- Zwischensumme (Finanzerfolg)
- Ergebnis vor Steuern
- Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- Ergebnis nach Steuern
- Sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 19 enthalten
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
- Auflösung von Kapitalrücklagen
- Auflösung von Gewinnrücklagen
- Zuweisung zu Gewinnrücklagen
- Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
- Bilanzgewinn/Bilanzverlust
Steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung
Um nicht einen unternehmensrechtlichen und einen steuerrechtlichen Jahresabschluss erstellen zu müssen, wird im Zuge einer Mehr-Weniger-Rechnung der unternehmensrechtliche Gewinn in den steuerrechtlichen Gewinn übergeleitet.
Internationale Bilanzierungsstandards
IFRS (International Financial Reporting Standards)
Um Jahres- und Konzernabschlüssen über Ländergrenzen hinweg vergleichen zu können, wurden internationale Rechnungslegungsvorschriften geschaffen. Alle kapitalmarktorientierte Unternehmen, die ihren Sitz in der EU haben, müssen ihren Konzernabschluss nach den IFRS aufstellen.
US-GAAP (United States Generally Accepted Accounting Principles)
US-GAAP werden die amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften bezeichnet. Sie sind maßgebend für den Jahresabschluss aller Unternehmen in den USA.
Stand: 1. Jänner 2024
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Checkliste Bilanzvorbereitung
- Buchhaltung Bilanzjahr: Sachkontensaldenliste zum Bilanzstichtag.
- Übermittlung der Buchhaltung des Bilanzjahres mittels Datenträger oder Ausdruck.
- Kopie sämtlicher Rechnungen von Anlagenzugängen/Investitionen. Bei Lkw-Kauf auch Kopie des Zulassungsscheins.
- Kopie des Ankaufs/Verkaufs von Wertpapieren.
- Kopie des Depotauszuges vom WP-Bestand zum Bilanzstichtag.
- Durchsicht des bestehenden Anlagenverzeichnisses hinsichtlich Abgänge von Wirtschaftsgütern. Bei Anlageverkäufen auch Kopie der Ausgangsrechnung.
- Originalinventuraufstellung zum Bilanzstichtag.
- Aufstellung von sonstigen Vorräten zum Bilanzstichtag.
- Aufstellung von unfertigen/halbfertigen Aufträgen zum Bilanzstichtag.
- Aufstellung (Kopie der Ausgangsrechnungen des Folgejahres) für erbrachte noch nicht verrechenbare Leistungen.
- Abgestimmte Debitorensaldenliste zum Bilanzstichtag.
- OP-Liste zum Bilanzstichtag und aktuelle OP-Liste zum Übergabezeitpunkt.
- Aufstellung der dubiosen Forderungen mit Grund/Höhe der Wertberechtigung.
- Aufstellung und Grund der uneinbringlichen Forderungen.
- Hinweise zu Fremdwährungsforderungen vornehmen (Kurse etc.).
- Kopie der Belege von sonstigen Forderungen zum Bilanzstichtag.
- Kopie des Kassabuchsaldos zum Bilanzstichtag (letzte Kassabuchseite).
- Kopie von sämtlichen aktiven und passiven Bankkontoauszügen zum Bilanzstichtag.
- Umsatzsteuervoranmeldungen und ZM-Meldungen des Bilanzjahres.
- Offene Urlaube und Zeitguthaben sämtlicher Dienstnehmer zum Bilanzstichtag.
- Unterlagen und Schriftverkehr für zu bildende Rückstellungen zum Bilanzstichtag (z. B. Schadenersatz, Prozess, Garantie, Drohverlustrückstellungen, usw.)
- Versicherungsmathematisches Pensionsgutachten zum Bilanzstichtag.
- Abgestimmte Kreditorensaldenliste zum Bilanzstichtag.
- Hinweise für noch vorzunehmende Korrekturen bei den Kreditoren.
- Hinweise auf Fremdwährungsverbindlichkeiten vornehmen.
- Kopie von Eingangsrechnungen mit Lieferungen bis zum Bilanzstichtag, jedoch ER-Datum erst im Folgejahr.
- Kopie der Kredit/Darlehensverträge die im Bilanzjahr neu aufgenommen wurden.
- Kopie der im Bilanzjahr neu abgeschlossenen betrieblichen/privaten Verträge (z. B. Mietverträge, Leasingverträge, Lieferverträge, Serviceverträge, Sponsoring usw.)
- Kopie der Versicherungspolizzen, die im Bilanzjahr neu abgeschlossen wurden.
- Kopie der Belege von sonstigen Verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag.
- Fahrtenbücher von Pkw im Betriebsvermögen oder geleasten Pkw.
- Aufstellung Eigenverbrauchsaufzeichnungen (z. B. Warenbezüge, Sachbezüge, umsatzsteuerpflichtige Werbeaufwendungen etc.)
- Aufstellung und Hinweise über die Beurteilung von Privatanteilen.
- Aufstellung aktivierte Eigenleistungen (Personalstunden und Materialeinsatz).
- Kopie der Eingangsrechnungen über ausbezahlte Provisionen.
- Kopie von Auslandszahlungen, für die Mitteilungspflicht besteht.
- Aufstellung der Reisekosten des Einzelunternehmens bzw. Gesellschafters sofern nicht bereits verbucht.
- Kopien von Aufwendungen, für die Versicherungsentschädigungen gewährt wurden.
- Aufstellung über sonstige Einkünfte (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen) im Bilanzjahr.
- Gegebenenfalls einen Hinweis für Meldeverpflichtung bei Schenkung unter Lebenden.
- Aufstellung von Sonderausgaben im Bilanzjahr.
- Kopie der Inskriptionsbestätigung von Kindern bei Beginn des Studiums im Bilanzjahr.
- Aufstellung Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten, Behinderung, Verlassenschaften, Unterhalt usw. )
Stand: 1. Jänner 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Checkliste Gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben
Im Rahmen der gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge (GPLB) kommt ein Prüforgan in den Betrieb, um alle lohnabhängigen Abgaben zu prüfen. Die Prüferin bzw. der Prüfer ist entweder eine Sozialversicherungsbedienstete bzw. ein Sozialversicherungsbediensteter oder eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter der Finanz. Alle Dienstgeberinnen und Dienstgeber werden mit dem Ziel einer flächendeckenden Prüfung in regelmäßigen zeitlichen Abständen (drei bis maximal fünf Jahre) geprüft. Im Anlassfall ist auch eine Prüfung in kürzeren Zeitabständen möglich.
Die Zuordnung der Prüffälle zum einzelnen Prüfer (und somit zur jeweiligen Institution) erfolgt durch einen Zufallsgenerator. Bei der nächsten gemeinsamen Prüfung desselben Dienstgebers wird diese Prüfung einem Prüfer der jeweils anderen Organisation zugeteilt. Die Feststellungen des Prüfers, die die jeweils anderen Bereiche betreffen, werden den beteiligten Institutionen zur Weiterverarbeitung übermittelt. Dies bedeutet, dass z. B. Feststellungen des Sozialversicherungsprüfers bezüglich der Lohnsteuer und der Kommunalsteuer an das zuständige Finanzamt sowie an die betroffenen Gemeinden weitergeleitet werden.
Durch die gemeinsame Prüfung erfolgt keine Änderung bei der weiterhin getrennten Bescheiderstellung und beim Rechtsmittelverfahren. Dies bedeutet, dass bescheidmäßige Feststellungen über das Prüfergebnis der Sozialversicherungsbeiträge der zuständige Krankenversicherungsträger trifft; den Bescheid bezüglich der Lohnsteuer stellt das zuständige Betriebsstättenfinanzamt aus, die Bescheide bezüglich der Kommunalsteuer die in Betracht kommenden Gemeinden oder Städte.
Jede Institution hat gesetzlich weiterhin die Möglichkeit, sogenannte „Nachschauen“ (Erhebungen) durchzuführen. In solchen Fällen werden Prüfer der jeweiligen Institution (auch einer Gemeinde oder einer Stadt) nur in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich tätig (z. B. erfolgt die Nachschau bezüglich der Kommunalsteuer durch einen Bevollmächtigten der Gemeinde ausschließlich für den Bereich der Kommunalsteuer).
Gegenstand der Prüfung
- Lohnsteuer
- Dienstgeberbeitrag (DB)
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
- Sozialversicherungsbeiträge
- Kommunalsteuer
Unterlagen
Überprüft werden stichprobenartig unter anderem
- Lohnkonten
- Lohnlisten
- Kassabücher
- Reisekostenabrechnungen
- Fahrtenbücher
- Sachkonten
- Überstundenaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen
- Anträge Pendler-Pauschale
- Anträge Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) und Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)
- Lohn- u. Sozialdumping
- Einstufungen
Die GPLB greift dabei auch auf Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsdateien, die zu diesem Zweck in vom Gesetzgeber vorbestimmen Formaten abgespeichert werden müssen. Die Auswertung erfolgt mittels einer vom GPLB-Prüfer eingesetzten Prüfsoftware.
Stand: 29. Juli 2024
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Checkliste zur Außenprüfung
Die Außenprüfung (AP), wie auch schon die „alte“ Bezeichnung Buch- und Betriebsprüfung klarstellte, überprüft nicht nur die Buchhaltung, sondern vor allem den Betrieb und seine inneren Abläufe. Ziel der Außenprüfung ist es, die wirtschaftlichen Vorgänge so weit wie möglich zu erheben, um mit den gewonnenen Erkenntnissen die Buchhaltung auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen.
Nachfolgend haben wir daher eine Checkliste erstellt, die den gesamten Prüfungsablauf in übersichtlicher Form darstellen soll.
Prüfungsankündigung
Die Ankündigung der AP kann entweder beim Abgabenpflichtigen oder bei seinem steuerlichen Vertreter erfolgen. Aus der Sicht der Betriebsprüferin bzw. des Betriebsprüfers erscheint die Anmeldung bei Ihnen günstiger als bei uns, weil eine Terminvereinbarung und Anforderung der bereitzustellenden Unterlagen direkt bei Ihnen erfolgen können.
Prüfungstermin
Sind alle erforderlichen Personen (Steuerberaterin bzw. Steuerberater, Leiterin bzw. Leiter des Rechnungswesens, Leiterin bzw. Leiter der EDV) verfügbar.
Prüfungsanordnung
Sind in der Prüfungsanordnung Angaben zu Prüfungszeitraum, sachlichem Prüfungsumfang, Prüfungstermin und Name der Prüferin bzw. des Prüfers enthalten?
Ort der Prüfung
Ort der AP ist primär der Betrieb. Es sollte der Prüferin bzw. dem Prüfer möglichst ein separater abschließbarer Raum zur Verfügung gestellt werden. Sollte es am geeigneten Raum fehlen, bietet das Büro der Steuerberaterin bzw. des Steuerberaters eine geeignete Alternative.
Schwachstellenanalyse
Wo ergeben sich unplausible Sachverhalte und welche Argumente stehen dafür zur Verfügung?
Sind bei Verträgen alle Formerfordernisse, vor allem bei Vereinbarungen zwischen Familienangehörigen die Schriftlichkeit, erfüllt?
Wenn bereits innerhalb der letzten Jahre eine Betriebsprüfung stattgefunden hat – was wurde festgestellt?
Organisation während der Prüfung
Wer soll der Prüferin bzw. dem Prüfer als Auskunftsperson zur Verfügung stehen? Alle Betriebsangehörige sollten von der Außenprüfung verständigt und angewiesen werden, dass keine Befugnis besteht, ohne Rücksprache mit der Auskunftsperson bzw. der Steuerberaterin bzw. dem Steuerberater der Prüferin bzw. dem Prüfer Auskünfte zu erteilen.
Wie erhält der Prüfer Zugang zu den Belegen und sonstige Unterlagen?
Vorzubereitende Unterlagen
- Buchhaltungsunterlagen auf Datenträger
- Saldenlisten
- Um- und Nachbuchungslisten
- Jahresabschlüsse und Wirtschaftsprüfungsberichte
- Gesellschafterbeschlüsse
- Aufsichtsratsprotokolle
- Anlagenverzeichnis
- Inventuren
- Belege (Kassa, Bank, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Nachweise für steuerfreie Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen)
- Ansatz von Privatentnahmen und -einlagen (Fahrtenbuch für privat genutzte Fahrzeuge, Aufzeichnungen für Telefonkosten und Warenentnahmen, Gutachten bei Entnahme oder Einlage von Grundstücken)
- Berechnungsgrundlagen (z. B. für Rückstellungen, Bewertungen, Teilwerte, Forderungs- und Wertberichtigungen)
- Lohnkonten
- Mehr-Weniger-Rechnung
- Kostenrechnung
- Planungsrechnung
- Verträge
- Gesellschaftsverträge
- Bestandsverträge
- Darlehensverträge
- Leasingverträge
- Verträge mit nahen Angehörigen
- Pensionsverträge und Pensionsgutachten
Schlussbesprechung
Diese bildet den formalen Abschluss des Prüfungsverfahrens, welche der Erörterung des Prüfungsergebnisses sowie dem Grundsatz des Parteiengehörs dient. Dazu sind jedenfalls der Abgabenpflichtige und sein steuerlicher Vertreter zu laden. Der Ort der Schlussbesprechung ist mit der Leiterin bzw. dem Leiter der Amtshandlung bzw. der Prüferin bzw. dem Prüfer abzustimmen. Es kann dies der Betrieb, das Finanzamt oder die Kanzlei der Steuerberaterin bzw. des Steuerberaters sein.
Stand: 1. Jänner 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
FAQ - Steuern und Sozialversicherung
Was gehört zu den Betriebsausgaben?
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, und kürzen den Gewinn. Eine Überprüfung unter dem Aspekt der Notwendigkeit und Angemessenheit ist grundsätzlich nicht vorzunehmen, auch unzweckmäßige oder vermeidbare Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb sind grundsätzlich abzugsfähig.
Nur ausnahmsweise ist bei folgenden Luxusgütern eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen:
- Personen- und Kombinationskraftwagen
- Personenluftfahrzeugen
- Sport- und Luxusbooten
- Jagden
- geknüpfte Teppiche
- Tapisserien
- Antiquitäten
Aufwendungen, die typischerweise die private Lebensführung des Unternehmers betreffen, können nur dann abgesetzt werden, wenn im konkreten Fall die betriebliche oder berufliche Veranlassung eindeutig im Vordergrund steht.
Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig sein. Solche Ausgaben und Aufwendungen fallen unter den Begriff der vorbereitenden Betriebsausgaben. Als Beispiele gelten Reisekosten, Beratungskosten oder Telefonkosten.
Kann ich Bewirtungskosten als Betriebsausgabe absetzen?
Für die Behandlung von Bewirtungskosten kann keine allgemeine Aussage über die Abzugsfähigkeit getroffen werden, vielmehr ist zwischen drei Fällen - zur Gänze abzugsfähig, 50%iges Abzugsverbot, zur Gänze nicht abzugsfähig - zu unterscheiden.
Zur Gänze abzugsfähig
Die gesamten Kosten sind abzugsfähig, wenn
- die Bewirtung unmittelbarer Bestandteil der Leistung ist oder unmittelbar im Zusammenhang mit einer Leistung steht,
- die Bewirtung Entgeltcharakter hat und
- die Bewirtungen nahezu keine Repräsentationskomponente aufweisen.
Beispiele:
Unmittelbarer Bestandteil der Leistung: Verpflegung während einer Schulung, wenn die Verpflegungskosten im Schulungspreis inkludiert sind.
Entgeltcharakter: Freiberufliche Geschäftsvermittlerinnen und Geschäftsvermittler erhalten für eine erfolgreiche Geschäftsvermittlung eine Reise als Anerkennung (Incentive-Reise).
Ohne Repräsentationskomponente: Bewirtung in Zusammenhang mit Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich betriebliche Gründe oder Werbung für den Betrieb ausschlaggebend sind (man will aus der Besuchergruppe künftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werben; der Betrieb will vor der Besuchergruppe mit seinen Produkten, seinem Know-how werben und durch die Bewirtung eine angenehme Atmosphäre schaffen).
50%ige Kürzung
Es kommt zu einer 50%igen Kürzung der Bewirtungskosten, wenn es sich um werbewirksame Bewirtungsaufwendungen mit untergeordneter Repräsentationskomponente handelt.
Beispiel: Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses. Obwohl das Arbeitsessen nur zu 50 % als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann, ist jedoch der volle Vorsteuerabzug bei Geschäftsessen möglich. Der Unternehmer muss allerdings nachweisen können, dass die Bewirtung fast ausschließlich Werbezwecken diente.
Zur Gänze nicht abzugsfähig
Die Bewirtung von Geschäftsfreundinnen und Geschäftsfreunden ist als Repräsentationsaufwand anzusehen und fällt grundsätzlich zur Gänze unter das Abzugsverbot.
Beispiele:
Bewirtung im Haushalt der Unternehmerin bzw. des Unternehmers, Bewirtung in Zusammenhang mit dem nicht absetzbaren Besuch von Vergnügungsetablissements, Casinos, gesellschaftlichen Veranstaltungen (Bälle, Essen nach Konzerten, Theater).
Bis wann muss ich einen neuen Mitarbeiter zur Sozialversicherung anmelden?
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer müssen noch vor Arbeitsantritt – auch bei fallweiser Beschäftigung – beim zuständigen Sozialversicherungsträger (Österreichische Gesundheitskasse) via ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) angemeldet werden.
Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, eine sogenannte Vor-Ort-Anmeldung vor Arbeitsantritt zu erstatten. Dabei ist allerdings die Voraussetzung, dass
- nachweisbar ein wesentlicher Teil der Datenfernübertragungseinrichtung für längere Zeit ausgefallen ist oder
- die meldepflichtige Stelle nachweisbar über keinen PC und keinen Internetzugang verfügt und auch die Lohnverrechnung nicht von anderer Stelle wie z. B. einem Steuerberater mit entsprechender Ausstattung durchgeführt wird oder
- die meldepflichtige Stelle die Lohnverrechnung von einer anderen Stelle (z. B. Steuerberater) durchführen lässt und diese nicht mehr erreichbar ist (z. B. bei Arbeitsaufnahme außerhalb der Bürozeiten des Steuerberaters) oder
- der Beschäftigte in einer Betriebsstätte des Dienstgebers aufgenommen wird und dort keine entsprechende EDV-Ausstattung zur Verfügung steht.
Erfolgte eine Vor-Ort-Anmeldung aufgrund einer kurzfristigen Ausnahmesituation ist die Anmeldung jedenfalls binnen sieben Tagen nach dem Beginn der Pflichtversicherung in elektronischer Form nachzuholen.
Verstoß gegen die Meldebestimmung
Liegt keine korrekte Anmeldung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vor, kommt es im Falle einer Kontrolle der Prüforgane des Bundes oder der Sozialversicherung zu einer Anzeige. Die Geldstrafen reichen von € 730,00 bis zu € 2.180,00, im Wiederholungsfall bis zu € 5.000,00 pro Vergehen. Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen.
Bei erstmaligem Verstoß, geringfügigen Abweichungen und unbedeutenden Folgen kann die Geldstrafe auf € 365,00 herabgesetzt werden.
Ferner können bei Nichteinhaltung der Meldefristen Beitragszuschläge, Ordnungsbeiträge oder Verzugszinsen angelastet werden.
Kann ich Sanierungskosten eines Gebäudes schon vor der beabsichtigten Vermietung geltend machen?
Es können auch dann schon steuerlich abzugsfähige Werbungskosten vorliegen, wenn zum Zahlungszeitpunkt noch keine Einnahmen zufließen (Vorwerbungskosten). Die künftige Vermietung muss jedoch mit ziemlicher Sicherheit feststehen (z. B. mit der bzw. dem zukünftigen Mieterin bzw. Mieter ist bereits ein bindender Vertrag abgeschlossen worden).
Wie kann ein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden?
Die Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur ausnahmsweise dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Die Beurteilung dessen, erfolgt im Einzelfall nach dem typischen Berufsbild und einer wertenden Gewichtung aller Tätigkeitskomponenten. Beispiele für Tätigkeiten, deren Mittelpunkt (Schwerpunkt) jedenfalls außerhalb eines häuslichen Arbeitszimmers liegt: Lehrerinnen und Lehrer, Vortragende, darstellende Künstlerinnen und Künstler, Richterinnen und Richter, Politikerinnen und Politiker.
Nicht unter die „“steuerliche“ Definition von einem Arbeitszimmer fallen alle Räume, die aufgrund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung von vornherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre des Steuerpflichtigen zugeordnet werden können. Darunter fallen z. B. schallgeschützte Musikproberäume, Film- und Tonaufnahmestudios.
Was ist das Arbeitsplatzpauschale bei betrieblicher Tätigkeit?
Ein Arbeitsplatzpauschale kann für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Dabei sind folgende Voraussetzungen und Bestimmungen zu beachten:
Das Arbeitsplatzpauschale steht nur zu, wenn zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung von Aufwendungen entsprechend den bestehenden steuerlichen Regelungen für ein Arbeitszimmer schließt das Arbeitsplatzpauschale aus.
Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.
Das Arbeitsplatzpauschale beträgt für ein Wirtschaftsjahr:
- € 1.200,00 pro Jahr, wenn im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (aktives Dienstverhältnis oder betriebliche Tätigkeit) von mehr als € 12.816,00 (Wert 2024, in 2023 € 11.693,00) erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Mit diesem Arbeitsplatzpauschale werden sämtliche Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen, berücksichtigt.
- € 300,00 pro Jahr, wenn im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 12.816,00 (Wert 2024, in 2023 € 11.693,00) erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben diesem Arbeitsplatzpauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt € 300,00 (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (keine Aufteilung).
Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder bei Wegfall einer Voraussetzung ist für jeden Monat ein Zwölftel des maßgebenden Pauschalbetrags anzusetzen. Eine Kombination mit der gesetzlichen Basispauschalierung bzw. mit der Kleinunternehmerpauschalierung ist möglich.
Muss ich Belege aufheben und wenn ja, wie lange?
Laut Bundesabgabenordnung müssen Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke grundsätzlich sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt zu laufen am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden.
Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Diese Informationen geben einen grundlegenden Überblick zu Aufbewahrungsfristen in Steuergesetzen. Weitere Normen sind zu beachten (wie z. B. für die digitale Belegaufbewahrung).
Verlängerte Aufbewahrungspflicht
Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:
- Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die bestimmte Grundstücke betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.
- 10 Jahre z. B. für alle Aufzeichnungen, die bei Inanspruchnahme der sogenannten One-Stop-Shops zu führen sind.
- Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte und Arbeitsverträge sollten länger aufgehoben werden.
- Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).
Für bestimmte Unterlagen und Belege (z. B. für sogenannte steuerliche Dauersachverhalte wie etwa Verlustabzüge) empfiehlt sich eine Aufbewahrung über die oben genannten Fristen hinaus.
Betriebsprüfungen zehn Jahre zurück
Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben.
Elektronische Rechnungen
Bei elektronischen Rechnungen müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist gewährleistet werden.
Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie
Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.
Wo erhalte ich nähere Informationen über mein Pensionskonto?
Mit Stichtag 1. Jänner 2014 wurde eine fiktive Pension berechnet. Die Grundlage dafür bilden alle Versicherungszeiten, die bis zum Ende des Jahres 2013 erworben wurden.
Diese sogenannte Konto-Erst-Gutschrift wird in das neue Pensionskonto übertragen. Seit Juni 2014 werden die Konto-Erst-Gutschriften an alle Versicherten versendet.
Genauere Informationen über Ihr persönliches Pensionskonto erhalten Sie hier: www.neuespensionskonto.at
Stand: 1. Jänner 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Formulardownloads
Klicken Sie auf das gewünschte Formular. Sie gelangen direkt auf die entsprechende Seite des Bundesministeriums für Finanzen. Sie können die Formulare speichern und ausdrucken.
Einkommensteuer
KBez | Bezeichnung | Download |
---|---|---|
E1 | Einkommensteuererklärung | 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
E1a | Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte) | 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
E1b | Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden | 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
E1c | Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft | 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
E11 | Beilage für Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft/Personengemeinschaft | 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
E1kv | Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen | 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
E109a | Mitteilung gemäß § 109a Einkommensteuergesetz 1988 | seit 2018 |
E30 | Erklärung zur Berücksichtigung des Alleinverdiener- Alleinerzieherabsetzbetrages, Familienbonus Plus, erhöhter Pensionistenabsetzbetrages oder behinderungsbedingter Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen | seit 2013 |
E31 | Meldung über den 1. Wegfall des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages / erhöhten Pensionistenabsetzbetrages bzw. Wohnsitzstaat-Änderungen bei Kindern 2. Wegfall bzw. Änderungen beim Familienbonus Plus 3. Wegfall der Voraussetzungen bei behinderungsbedingten Freibeträgen | seit 2018 |
E108c | Antrag zur Geltendmachung einer Forschungsprämie, Bildungsprämie | 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
Lohnsteuer
KBez | Bezeichnung | Download |
---|---|---|
L1 | Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung | über FinanzOnline, 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
L1i | Beilage zur Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung (L 1) oder Einkommensteuererklärung (E 1) bei grenzüberschreitenden Einkünften | über FinanzOnline, 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
L1k | Beilage zur ArbeitnehmerInnenveranlagung (L1) bzw. Einkommensteuererklärung (E1) zur Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages, eines Unterhaltsabsetzbetrages, einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder oder zur Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung | über FinanzOnline, 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
L16 | Lohnzettel | über ELDA |
Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro ab 01.01.2014 | über BMF |
Umsatzsteuer
KBez | Bezeichnung | Download |
---|---|---|
U1 | Umsatzsteuererklärung | 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
U15 | Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | seit 2020 |
U16 | Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | seit 2020 |
U30 | Umsatzsteuervoranmeldung | 2023, 2022, 2021, 2020 |
Selbstberechnung
KBez | Bezeichnung | Download |
---|---|---|
Geb1 | Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren | seit 2021 |
Gre1 | Abgabenerklärung gem. § 10 Grunderwerbsteuergesetz 1987 | über FinanzOnline |
AS30 | Antrag auf Buchung von Selbstbemessungsabgaben | seit 2013 |
AS31 | Antrag auf Übertragung (Umbuchung/Überrechnung) | seit 2013 |
AS32 | Antrag auf Rückzahlung | seit 2014 |
Kraftfahrzeuge
Beihilfen
KBez | Bezeichnung | Download |
---|---|---|
Beih1 | Familienbeihilfe - Antrag | über FinanzOnline |
Beih20 | Familienbeihilfe- Antrag auf Direktauszahlung (volljähriges Kind) | DokOnline Formular |
Beih85 | Antrag auf Gewährung von Schulfahrtbeihilfe | DokOnline Formular |
Beih89 | Inanspruchnahme der Schülerfreifahrt | seit 2014 |
Beih94 | Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge | DokOnline Formular |
Fragebögen
KBez | Bezeichnung | Download |
---|---|---|
Verf14 | Fragebogen gem. § 143 Bundesabgabenordnung | seit 2020 |
Verf15 | Fragebogen für nach inländischen Recht gegründete Körperschaften (ausgenommen Vereine und Privatstiftungen) | seit 2020 |
Verf16 | Fragebogen für Gesellschaften (KG, OHG, GnbR, OEG, KEG, Miteigentümergesellschaften, atypische Stille Gesellschaften) | über FinanzOnline |
Verf24 | Fragebogen für natürliche Personen | über FinanzOnline |
Sonstiges
KBez | Bezeichnung | Download |
---|---|---|
NOVA1 | Normverbrauchsabgabe (Anmeldung/Antrag auf Vergütung) für Unternehmer | über FinanzOnline |
NOVA2 | Erklärung über die Normverbrauchsabgabe - Erklärung über den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) | seit 2015 |
Verf26 | Unterschriftsprobenblatt | seit 2007 |
WA1 | Erklärung über die Werbeabgabe | 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
Ka1 | Kapitalertragsteuer-Anmeldung | über FinanzOnline |
FON1 | Anmeldung zu FinanzOnline und Antrag auf elektronische Akteneinsicht gemäß § 90a BAO | über FinanzOnline |
Schenk1 | Anzeige gemäß § 121a Bundesabgabenordnung (BAO) | über FinanzOnline |
Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner | über oesterreich.gv.at |
Stand: 11. März 2024
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Schenkungsmeldegesetz
1. Anzeigepflicht an das Finanzamt
Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbes mindestens eine Beteiligte bzw. ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Zu melden sind insbesondere Schenkungen von:
- Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen
- Betrieben oder Teilbetrieben
- beweglichen körperlichen Vermögen (wie z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge)
- immateriellen Vermögensgegenständen (wie z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte)
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind u. a.:
- Erwerbe zwischen Angehörigen bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres
- Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
- „Hauptwohnsitzschenkung“ einer Nutzfläche bis 150 m² zwischen Ehegatten
- übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00, Hausrat inkl. Bekleidung
- Grundstücksschenkungen (jedoch Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)
- Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.
Anzeigepflichtig sind die
- beteiligten Personen,
- am Vertrag mitwirkende Rechtsanwälte und Notare.
- Die Anzeige ist zu erledigen binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb.
Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz:
Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe geahndet wird, mit der einjährig befristeten Möglichkeit zur Selbstanzeige. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden.
2. Grundstücksschenkungen: Grunderwerbsteuerpflicht für unentgeltliche Grundstückserwerbe
Die wesentlichen Bestimmungen zur Berechnung der Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkungen sind:
Bei allen Übertragungen ist grundsätzlich der Wert der Gegenleistung, mindestens der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage.
Ermittlung des Grundstückswerts
Der Grundstückswert ist ein eigener Wert, der nur zur Berechnung der Grunderwerbsteuer benötigt wird. Er kann entweder nach dem
- Pauschalwertmodell berechnet oder
- aus einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden.
Statt dieser beiden Methoden ist auch der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts möglich.
Pauschalwertmethode
Damit die Ermittlung nach dem Pauschalwertmodell vereinfacht wird, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Berechnungsprogramm auf https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb/ zur Verfügung gestellt.
Das BMF weist darauf hin, dass das Ergebnis des Rechners den Unterlagen zur Berechnung der Grunderwerbsteuer beigelegt werden soll. Die Unterschrift bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten.
Der Grundstückswert-Rechner vom BMF muss nicht verwendet werden. Der Grundstückswert kann auch selbst berechnet werden.
Für die Berechnung gilt grundsätzliche folgende Formel:
Grundwert: (anteilige) Grundfläche x Bodenwert/m² x 3 x Hochrechnungsfaktor der jeweiligen Gemeinde
+ Gebäudewert: (anteilige) Nutzfläche bzw. um 30 % gekürzte (anteilige) Bruttogrundrissfläche x Baukostenfaktor (vermindert um die Bauweise-/Nutzungsminderung sowie Altersminderung)
Immobilienpreisspiegel
Ab 2017 muss der Immobilienpreisspiegel der Statistik Austria verwendet werden. Hier ist jeweils noch ein Abschlag von 28,75 % zu rechnen.
Die Immobiliendurchschnittspreise der Statistik Austria dürfen nicht verwendet werden, wenn die Vorgaben für die jeweilige Grundstücks- oder Gebäudekategorie mit den Eigenschaften des Grundstücks nicht übereinstimmen.
Stufentarif
Für unentgeltliche Erwerbe gilt der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage. Es gilt folgender Stufentarif:
Wert der Immobilie | Steuersatz neu |
für die ersten € 250.000,00 | 0,5 % |
für die nächsten € 150.000,00 | 2 % |
darüber hinaus | 3,5 % |
Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen.
Erwerbe innerhalb der Familie gelten immer als unentgeltlich.
Stand: 1. Jänner 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Sonderausgaben
Bei Sonderausgaben handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Prinzipiell sind Sonderausgaben immer in jenem Veranlagungsjahr zu berücksichtigen, in dem sie bezahlt werden.
Sonderausgaben sind u. a. Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
1. Renten und dauernde Lasten
Renten und dauernde Lasten können nur dann Sonderausgaben sein, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe (betriebliche Einkunftsarten) oder als Werbungskosten (außerbetriebliche Einkunftsarten) berücksichtigt wurden. Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass die Rente aufgrund besonderer Verpflichtungsgründe geleistet wird.
Handelt es sich um Renten, welche Gegenleistungen für die Übertragung von Wirtschaftsgütern sind, so sind sie nur in jener Höhe Sonderausgaben, als die Summe der gezahlten Beträge den Barwert der Rentenverpflichtung übersteigt. Die Berechnung des Barwerts der Rentenverpflichtung wird nach finanz- bzw. versicherungsmathematischen Grundsätzen vorgenommen.
Für Renten, die aus Anlass der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteil vereinbart werden, gelten besondere Bestimmungen.
Ebenso Sonderausgaben sind u. a. Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
2. Automatische Berücksichtigung von Sonderausgaben
Bestimmte Zahlungen für Sonderausgaben getätigt werden, werden automatisch für die Steuererklärung erfasst.
Welche Sonderausgaben betrifft das im Wesentlichen?
- verpflichtende Kirchenbeiträge bzw. Beiträge an Religionsgesellschaften
- Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren (keine Spenden, die als Betriebsausgaben berücksichtigt werden)
- Beiträge für freiwillige Weiterversicherungen, Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
- Thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und Ersatz von fossilen Heizungssystemen
Alle empfangenden Organisationen müssen eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben. Zahlungen an bestimmte vergleichbare ausländische Organisation, die bisher abzugsfähig waren, bleiben das auch weiterhin, aber sie werden nicht automatisch erfasst. Nicht automatisch übermittelt werden z. B. auch Steuerberatungskosten, Rentenzahlungen.
Was muss der Zahler beachten?
Soll eine entsprechende Zahlung als Sonderausgabe berücksichtigt werden, muss bei der Zahlung Vor-/Zuname und das Geburtsdatum exakt so angegeben werden, wie dies am Meldezettel ersichtlich ist, da für die Finanz sonst keine Zuordnung der Sonderausgaben zur Steuererklärung möglich ist. Sogenannte „Spendenerlagscheine“ stellen strukturierte Eingabefelder für die Identifikationsdaten zur Verfügung.
Achtung: Wenn diese Daten nicht bekannt gegeben werden, kann die Zahlung grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es ist auch nicht möglich den Betrag bei der Steuererklärung einzugeben.
Betriebliche Spenden
Bei betrieblichen Spenden sind die Identifikationsdaten (Name, Geburtsdatum) der Spendenorganisation nicht bekannt zu geben. Die Spende wird dann auch nicht automatisch als Sonderausgabe berücksichtigt. Betriebliche Spenden sind wie bisher in der Steuererklärung als Betriebsausgaben anzugeben, ein allfälliger Überschreitungsbetrag als Sonderausgabe.
Kirchenbeiträge
Ausgaben für Kirchenbeiträge und auch z. B. Zahlungen für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten können abgesetzt werden, wenn diese für die (Ehe-)Partnerin bzw. den (Ehe-)Partner oder für die Kinder der bzw. des Steuerpflichtigen geleistet werden. Die Kirche kann diese Möglichkeit jedoch nicht für den Steuerpflichtigen bei der Übermittlung berücksichtigen. Eine von der Übermittlung abweichende Zuordnung kann in der Steuererklärung beantragt werden (neues Formular).
Überprüfung und Fehlerbehebung
In FinanzOnline wird die Zahlerin bzw. der Zahler überprüfen können, ob und in welcher Höhe Zahlungen zu Sonderausgaben übermittelt wurden. Wenn eine Organisation eine Zahlung erhalten hat, aber keine oder falsche Beträge an die Finanzverwaltung übermittelt, muss der Zahler die Organisation kontaktieren, damit der Fehler behoben wird. Nur wenn die betreffende Organisation trotzdem keine Korrektur vornimmt, kann die Sonderausgabe beim Finanzamt geltend gemacht werden.
3. Kirchenbeitrag
Hierbei handelt es sich um Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die steuerliche Abzugsfähigkeit des Kirchenbeitrags ist begrenzt mit einem Höchstbetrag von € 600,00 (Betrag ab 2024) jährlich. Höhere Beiträge können steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Der Kirchenbeitrag muss obligatorisch sein. Die Kirche kann ihren Sitz auch im EU/EWR-Raum haben sie muss aber in Österreich anerkannt sein.
4. Steuerberatungskosten
Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, sind Sonderausgaben, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berücksichtigt wurden.
5. Spenden
Der begünstigte Empfängerkreis für Spenden wurde vom Gesetzgeber mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 neu gefasst, welches mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist.
Bei spendenbegünstigten Empfängerinnen bzw. Empfängern sind zwei Gruppen zu unterscheiden:
1) Empfänger, die einen begünstigten Zweck verfolgen und einen Antrag auf Erteilung des Spendenbegünstigung stellen müssen
Begünstigte Zwecke im Sinne dieses Punktes sind gemeinnützige und mildtätige Zwecke entsprechend der Bundesabgabenordnung sowie die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben, der Entwicklung und Erschließung der Künste oder von bestimmten der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, und bestimmte damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen.
Das Gesetz definiert auch jene Körperschaften, die als begünstigte Einrichtungen in Frage kommen, und eine Liste von Voraussetzungen, die von diesen Einrichtungen zu erfüllen sind.
Die Spendenbegünstigung ist beim Finanzamt unter der Berücksichtig einer Reihe von Voraussetzungen von den Spendenorganisation zu beantragen. Die Organisationen finden sich dann in einer eigenen Liste auf der Homepage des BMF: Liste der begünstigten Spendenempfänger.
2) Empfänger, die bereits aufgrund des Gesetzes begünstigt sind
Hier ist eine umfangreiche Liste von Organisationen angeführt. Hier einige Beispiele daraus:
Universitäten und Fachhochschulen, öffentliche Kindergärten und öffentliche Schulen im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit, Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts; bestimmte Fonds und Stiftungen, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind. Weiters ist unter anderem genannt die Österreichische Nationalbibliothek, die GeoSphere Austria, die OeAD GmbH, das Österreichische Filminstitut, bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, der Denkmalfonds, die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) und die Diplomatische Akademie sowie das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR)
Auch an freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung und Landesfeuerwehrverbände und den Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement kann begünstigt gespendet werden.
Die Spenden dürfen zusammen mit den Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrags der Einkünfte des aktuellen Jahres nicht überschreiten.
Nicht abzugsfähig sind echte Mitgliedsbeiträge.
Spenden sind grundsätzlich nur als Sonderausgaben abzusetzen, wenn der Empfängerin bzw. dem Empfänger der Vor- und Zuname und der Geburtstag Spenderin bzw. des Spenders bekannt gegeben werden und von der empfangenden Organisation eine Datenübermittlung an die Finanz erfolgt. Der Spender kann die Übermittlung der Daten auch verweigern, in diesem Fall ist die Zahlung nicht als Sonderausgabe abzuziehen. Der Spendenempfänger ist verpflichtet, die Daten über FinanzOnline an die Abgabenbehörden zu übermitteln.
Zuwendungen zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse) oder Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung können unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch abzugsfähig sein.
6. Thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und Ersatz von fossilen Heizungssystemen
Ausgaben für
- die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder
- den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem
sind unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen:
- Förderung des Bundes entsprechend dem Umweltförderungsgesetz (3. Abschnitt)
- die entsprechende Datenübermittlung ist erfolgt,
- die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen € 4.000,00 (für lit. a) bzw. € 2.000,00 (für lit. b).
Die Ausgaben werden bei der Empfängerin bzw. beim Empfänger der Förderung im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren durch einen Pauschbetrag von € 800,00 (für lit a.) bzw. € 400,00 jährlich (für lit b.) berücksichtigt.
Diese Sonderausgaben sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden für Ausgaben,
- für welche nach dem 30.6.2022 eine bestimmte Förderung des Bundes ausbezahlt wurde,
- sofern das Förderungsansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht wurde.
7. Verlustabzug
Der Verlustabzug (Verlustvortrag) stellt im Unterschied zu den übrigen Sonderausgaben keine „Ausgabe", sondern eine periodenübergreifende Ergänzung der Gewinnermittlung dar.
Er ist auf Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb) beschränkt. Voraussetzung für die Abzugs- und Vortragsfähigkeit des Verlustes ist eine ordnungsgemäße Buchführung.
Sie können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.
Verluste aus Vorjahren können bis zur Höhe der Einkünfte des laufenden Jahres verrechnet werden. Bei Kapitalgesellschaften ist der Verlustabzug eingeschränkt durch eine Verrechnungs- und Vortragsgrenze von 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Sie müssen somit zumindest ein Viertel des Gewinnes versteuern.
8. Höchstbetragsbeschränkung
Sonderausgaben können hinsichtlich der Höchstbetragsbeschränkung in folgende Gruppen eingeteilt werden.
Sonderausgaben ohne Höchstbetrag
Steuerberatungskosten sowie die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung können ohne Berücksichtigung des Höchstbetrages geltend gemacht werden.
Sonderausgaben mit jeweils eigenem Höchstbetrag
Dazu zählen die Kirchenbeiträge, Spenden und der Verlustabzug:
- Kirchenbeiträge können jährlich maximal in Höhe von € 600,00 (Betrag ab 2024) als Sonderausgabe Berücksichtigung finden.
- Spenden an begünstigte Empfänger sind im Ausmaß von höchstens 10 % der Einkünfte des aktuellen Jahres berücksichtigungsfähig. Für Zuwendungen zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse) oder Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung gelten eigene Bestimmungen.
- Verluste aus Vorjahren sind unter den oben angeführten Voraussetzungen abzugsfähig.
Stand: 1. Jänner 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Sozialversicherungs-Beitragswerte
ASVG
ASVG | 2024 | 2023 | 2022 |
---|---|---|---|
Geringfügigkeitsgrenze monatlich | € 518,44 | € 500,91 | € 485,85 |
Grenze für die DG Abgabe bei geringfügig Beschäftigten | € 777,66 | € 751,37 | € 728,78 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich laufend | € 6.060,00 | € 5.850,00 | € 5.670,00 |
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlung (2 Mal) | € 12.120,00 | € 11.700,00 | € 11.340,00 |
Höchstbeitragsgrundlage jährlich | € 84.840,00 | € 81.900,00 | € 79.380,00 |
Angestellte über der Geringfügigkeitsgrenze
Dienstnehmer-Beitrag
ASVG | 2024 | 2023 | 2022 |
---|---|---|---|
SV-Dienstnehmer laufend | 18,07 % | 18,12 % | 18,12 % |
SV-Dienstnehmer Sonderzahlung | 17,07 % | 17,12 % | 17,12 % |
Dienstgeber-Beitrag
ASVG | 2024 | 2023 | 2022 |
---|---|---|---|
SV-Dienstgeber laufend | 20,98 % | 21,03 % | 21,13 % |
SV-Dienstgeber Sonderzahlung | 20,48 % | 20,53 % | 20,63 % |
BVK-Beitrag | 1,53 % | 1,53 % | 1,53 % |
Arbeiter über der Geringfügigkeitsgrenze
Dienstnehmer-Beitrag
ASVG | 2024 | 2023 | 2022 |
---|---|---|---|
SV- Dienstnehmer laufend | 18,07 % | 18,12 % | 18,12 % |
SV-Dienstnehmer Sonderzahlung | 17,07 % | 17,12 % | 17,12 % |
Dienstgeber-Beitrag
ASVG | 2024 | 2023 | 2022 |
---|---|---|---|
SV-Dienstgeber laufend | 20,98 % | 21,03 % | 21,13 % |
SV-Dienstgeber Sonderzahlung | 20,48 % | 20,53 % | 20,63 % |
BVK-Beitrag | 1,53 % | 1,53 % | 1,53 % |
Freie Dienstnehmer über der Geringfügigkeitsgrenze
ASVG | 2024 | 2023 | 2022 |
---|---|---|---|
Dienstnehmer-Beitrag | 17,57 % | 17,62 % | 17,62 % |
Dienstgeber-Beitrag | 20,48 % | 20,53 % | 20,63 % |
BVK-Beitrag | 1,53 % | 1,53 % | 1,53 % |
Angestellte + Arbeiter, freie Dienstnehmer unter der Geringfügigkeitsgrenze
Dienstnehmer-Beitrag
ASVG | 2024 | 2023 | 2022 |
---|---|---|---|
SV-Dienstnehmer laufend, Sonderzahlungen | 0,00 % | 0,00 % | 0,00 % |
freiwillige Selbstversicherung (KV,PV) | € 73,20 | € 70,72 | € 68,59 |
Dienstgeber-Beitrag
ASVG | 2024 | 2023 | 2022 |
---|---|---|---|
SV-Dienstgeber laufend (UV) | 1,10 % | 1,10 % | 1,20 % |
Dienstgeberabgabe laufend, Sonderzahlungen | 19,40 % | 16,40 % | 16,40 % |
BVK-Beitrag | 1,53 % | 1,53 % | 1,53 % |
GSVG
für Wirtschaftskammermitglieder
Beitragssatz | Mindestbeitragsgrundlage | Höchstbeitragsgrundlage | |
---|---|---|---|
Krankenversicherung | 6,80 % | € 518,44/M | € 7.070,00/M |
€ 6.221,28/J | 84.840,00/J | ||
Pensionsversicherung | 18,50 % | € 518,44/M | € 7.070,00/M |
€ 6.221,28/J | € 84.840,00/J |
Beitrag zu Selbständigenvorsorge: 1,53 %
Unfallversicherung € 136,20/Jahr bzw. € 11,35/Monat
Krankenversicherung:
- im 1. und 2. Jahr der Erwerbstätigkeit fixe Bemessungsgrundlage (BMGrl) ohne Nachbemessung, wenn in letzten 120 Kalendermonaten keine GSVG-Pflichtversicherung (PflV)
- im 3. Jahr der Erwerbstätigkeit: Nachbemessung nach ESt Bescheid
- Selbständige mit kleinem Einkommen (bis maximal € 2.900,00 monatliche Beitragsgrundlage) erhalten eine einkommensabhängige gestaffelte Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen.
Pensionsversicherung:
Bei erstmaliger GSVG PflV.: Nachbemessung nach ESt Bescheid.
Freiberuflich Selbstständige
(A)=ASVG, (G)=GSVG, (F)=FSVG
PV in % | KV in % | UV in EUR | |
---|---|---|---|
WT | 18,50 (G) | opt.out1) | 11,35/M |
Künstler | 18,50 (G) | 6,8 (G) | 11,35/M |
Journalisten | 18,50 (G) | 6,8 (G) | 11,35/M |
Tierärzte | 18,50 (G) | opt.out1) | 11,35/M |
Dentisten | 18,50 (G) | 6,8 (G) | 11,35/M |
Wohnsitz(tier)ärzte | 18,50 (G) | opt.out1) | 11,35/M |
Ärzte | 20,00 (F) | opt.out2) | 11,35/M |
Patentanwälte | 20,00 (F) | opt.out1) | 11,35/M |
Apotheker | 20,00 (F) | opt.out1) | 11,35/M |
Vorstände | 22,80 (A) | 6,8 (A) | 1,10 % |
Rechtsanwälte | Kammer | opt.out1) | - |
Ziviltechniker | 20,00 (F) | opt.out1) | - |
Notare | Kammer | opt.out1) | - |
1) Opting out: keine Pflichtversicherung aufgrund freiberuflicher Tätigkeit, Wahlrecht zwischen Gruppenversicherung, Selbstversicherung oder Selbstversicherung nach GSVG;
2) Gruppenversicherung verpflichtend, zusätzlich Selbstversicherung ASVG oder GSVG möglich;
Stand: 1. Jänner 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Steuerlexikon
ABC
Abschreibungen
Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb über einen längeren Zeitraum dienen sollen, sind nicht sofort zur Gänze als Betriebsausgabe absetzbar: Das Wirtschaftsgut wird „aktiviert“, das heißt in das Anlagenverzeichnis aufgenommen. Das Anlagenverzeichnis ist eine Zusammenstellung des Inventars, aus dem unter anderem der Kaufpreis, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die jährliche Absetzung für Abnutzung (= AfA, Abschreibung) hervorgeht.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu € 1.000,00 (Wert für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen) können sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden (als sogenannte „geringwertige Wirtschaftsgüter“).
Beispiel: Eine Büroeinrichtung kostet € 100.000,00 und wird im Mai 2024 in Verwendung genommen. Die Nutzungsdauer wird mit zehn Jahren angenommen.
Die AfA errechnet sich bei linearer Abschreibung aus den Anschaffungskosten dividiert durch die Nutzungsdauer und ergibt im Beispiel somit € 10.000,00.
Im Jahr 2024 ist als Betriebsausgabe nur ein Zehntel der € 100.000,00 absetzbar, somit € 10.000,00. Dasselbe gilt für die nächsten neun Jahre, in denen jeweils ein Zehntel der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe über die AfA geltend gemacht wird.
Für den Beginn der AfA ist das Datum der Inbetriebnahme ausschlaggebend. Das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird, das Datum des Rechnungserhalts oder der Bezahlung spielt keine Rolle.
Alternativ zur linearen Abschreibung ist für bestimmte Wirtschaftsgüter eine degressive AfA mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist. Muss ein Jahresabschluss entsprechend des Unternehmensrecht (UGB) erstellt werden, so ist man für die Ausübung des Wahlrechts (lineare oder degressive AfA) im steuerlichen Jahresabschluss ab 2023 grundsätzlich an den unternehmensrechtlichen Jahresabschluss gebunden.
Alleinerzieher-/Alleinverdienerabsetzbetrag
Alleinverdienerin bzw. Alleinverdiener ist grundsätzlich jede Steuerpflichtige bzw. jeder Steuerpflichtige, die bzw. der
- im betreffenden Kalenderjahr die Familienbeihilfe für mindestens ein Kind für mehr als sechs Monate bezogen hat,
- mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist,
- von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt lebt oder
- mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer
Partnerschaft lebt.
Alleinerzieherin bzw. Alleinerzieher ist, wer mit mindestens einem Kind, für das mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen wurde, seit mehr als sechs Monaten nicht in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin bzw. einem (Ehe-)Partner lebt.
Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt für das Jahr 2024
mit einem Kind | € 572,00 p. a. |
mit zwei Kindern | € 774,00 p. a. |
ab drei Kindern, zusätzlich zum Betrag von € 774,00 je Kind | € 255,00 p. a. |
Die Zuverdienstgrenze für Alleinverdiener mit Kind beträgt beim (Ehe)Partner pro Kalenderjahr € 6.937,00 (Wert 2024).
Diese Absetzbeträge inklusive der Kinderzuschläge kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber aufgrund der Erklärung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers (Formular E 30) schon während des Jahres in der Lohnverrechnung berücksichtigen (ohne Erklärung mittels E 30: Geltendmachung in der Arbeitnehmerveranlagung).
Anlagevermögen
Unter dem Begriff „Anlagevermögen“ versteht man all jene Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb über einen längeren Zeitraum zu dienen. Dazu zählen zum Beispiel Gebäude und die Betriebsausstattung. Das Anlagevermögen lässt sich in abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen untergliedern.
Ausfuhrlieferung
Steuerfreie Ausfuhrlieferungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes liegen vor,
- wenn der Unternehmer den Liefergegenstand in das Drittlandsgebiet (nicht Gemeinschaftsgebiet) befördert oder versendet hat oder
- wenn das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Unternehmer als Abnehmer abgeschlossen wurde, wobei der ausländische Abnehmer den Gegenstand ins Drittlandsgebiet befördert oder versendet oder
- wenn das Umsatzgeschäft mit einer ausländischen Privatperson abgeschlossen wurde und diese die Ware im Reisegepäck ausführt, nur dann, wenn der Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat, der Gegenstand der Lieferung binnen drei Monaten nach Lieferung ausgeführt wird und der Gesamtbetrag der Rechnung € 75,00 überschreitet.
Die weiteren Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind streng formal. Dazu gehören der Ausfuhrnachweis und der Buchnachweis.
Außergewöhnliche Belastung
Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie
- außergewöhnlich sind
- zwangsläufig erwachsen und
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Eine außergewöhnliche Belastung kann grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt werden, als der individuelle Selbstbehalt, der vom Einkommen, von der Anzahl der Kinder sowie vom Zustehen des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages abhängt, überschritten wird. Für bestimmte außergewöhnliche Belastungen gibt es ein Pauschale ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt. Die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen kann immer nur im Kalenderjahr der Zahlung erfolgen.
Betriebsausgaben
Als Betriebsausgaben definiert das Gesetz Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Privat veranlasste Ausgaben kürzen den Gewinn nicht, sondern stellen Entnahmen dar, die eine Deckung im Gewinn finden sollten.
Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig sein. Solche Ausgaben und Aufwendungen fallen unter den Begriff der vorbereitenden Betriebsausgaben. Als Beispiele gelten Reisekosten, Beratungskosten, Telefon, Stempelmarken, Beiträge zu Ihrer Pflichtversicherung, Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, Leasingaufwand, Büroraummiete, Personalaufwand, Steuerberatungskosten, Werbung, Abschreibungen, bezogene Leistungen (Fremdarbeiten), Waren- und Materialeinkauf, Telefon, Fax, Porto, Spesen, Büromaterial, Fachliteratur und Zeitschriften, Zinsen für Fremdkapital etc.
Betriebseinnahmen
Zu Ihren Betriebseinnahmen gehören alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Daher zählen nicht nur Ihre Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit, sondern auch z. B. Umsätze aus Hilfsgeschäften, wie etwa Verkäufe betriebszugehöriger Anlagen dazu.
DEF
Doppelbesteuerung - Vermeidung
Um die doppelte Einkommensbesteuerung von Personen, die z. B. aufgrund eines Doppelwohnsitzes in zwei oder mehreren Staaten der Besteuerung unterliegen, zu vermeiden, stehen zwei Maßnahmen zur Verfügung: Unilateral sieht § 48 der Bundesabgabenordnung Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor. Multilateral wurden von Österreich mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, durch welche die doppelte Besteuerung derselben Steuerpflichtigen bzw. desselben Steuerpflichtigen in zwei Staaten vermieden werden soll.
Eigenverbrauch
Eigenverbrauch liegt im Wesentlichen dann vor, wenn eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer im Inland Gegenstände, die dem eigenen Unternehmen dienen, für Zwecke verwendet oder verwenden lässt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Der Eigenverbrauch ist umsatzsteuerbar.
Einkommen
Als Einkommen gilt in der Einkommensteuer der Gesamtbetrag der Einkünfte aus allen im Gesetz aufgezählten sieben Einkunftsarten unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs, der sich aus einzelnen Einkunftsarten ergibt, abzüglich Sonderausgaben sowie außergewöhnlicher Belastungen.
Einkunftsarten
Das österreichische Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte
Nur solche Einkünfte, die in eine dieser sieben Einkunftsarten fallen, sind steuerpflichtig.
Da der Begriff „sonstige“ Einkünfte keine Auffanggröße darstellt, sondern ebenfalls nur bestimmte Tatbestände aufzählt, gibt es Einkünfte, die nicht der Einkommensteuer unterliegen. Dazu zählen etwa Spiel- und Lotteriegewinne oder der Finderlohn.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden – im Gegensatz zum Betriebsvermögensvergleich – die Geschäftsfälle dann wirksam, wenn es zu einem Zahlungsfluss kommt. Man spricht daher auch vom sogenannten „Zufluss-/Abflussprinzip“. Einnahmen sind erst dann steuerwirksam, wenn das Geld entweder bar vereinnahmt oder auf dem Bankkonto verfügbar ist. Dasselbe gilt im umgekehrten Sinn für die Ausgaben. Dementsprechend gilt etwa auch eine Anzahlung an Lieferantinnen und Lieferanten als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Forderungen und Verbindlichkeiten werden erst durch die Bezahlung ergebniswirksam.
Fahrtkosten
Als Fahrtkosten können Sie die Kosten des gewählten Verkehrsmittels ansetzen (Aufwendungen für Auto, Bahnkarte, Flugticket, Taxi etc.). Verwenden Sie für Ihre betrieblich veranlasste Reise jedoch Ihren Privat-Pkw, können Sie das Kilometergeld zum Ansatz bringen, wenn Sie nicht mehr als 30.000 km im Jahr fahren. Wenn Sie mehr als 30.000 km pro Jahr fahren, können Sie das amtliche Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten betrieblichen Fahrten absetzen. Vergessen Sie in diesem Fall nicht, ein Fahrtenbuch mit allen erforderlichen Angaben zu führen: Pro gefahrenem Kilometer können Sie € 0,42 ansetzen. Das Kilometergeld deckt alle Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Auto ab: Benzin, Reparaturen, Service, Versicherungen, Mitgliedsbeiträge, Abschreibungen, Leasingraten, Park- und Mautgebühren etc.
Wenn Ihr Auto zum Betriebsvermögen zählt, weil Sie es überwiegend betrieblich nutzen, müssen Sie alle Ausgabenbelege sammeln. Dann sind nämlich die tatsächlichen Kosten der Nutzung zu berücksichtigen. Wird das Kilometergeld im Rahmen von Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht, kann es nur bis zu einer Höhe von € 0,42 berücksichtigt werden.
Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 166,88 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Als Absetzbetrag vermindert er unmittelbar die Einkommensteuer, er kann jedoch nicht zu einer Negativsteuer führen (Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder Verkehrsabsetzbetrag jedoch schon). Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 58,34 (ab 2024) pro Monat und Kind.
Firmenwert
Firmenwert ist jener Wert eines Betriebes, der nicht den einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebes zugeordnet werden kann. Vielmehr ergibt sich der Firmenwert als Mehrwert, der z. B. mit dem Kundenstock oder der Reputation eines Betriebes zusammenhängt.
Freibetragsbescheid
Wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, werden gemeinsam mit dem aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung ergangenen Einkommensteuerbescheid ein Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber ausgestellt. Dieser Freibetragsbescheid gilt für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr. So werden etwa mit dem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2022 der Freibetragsbescheid und die Mitteilung an den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2024 zugesendet. Werden dann für das Kalenderjahr 2024 höhere oder geringere Aufwendungen getätigt, so wird dies bei der Arbeitnehmerveranlagung ausgeglichen. Bei einem Jahresfreibetrag von unter € 90,00 oder bei Festsetzung von Vorauszahlungen ergeht kein Freibetragsbescheid.
In jedem Kalenderjahr, in dem ein Freibetragsbescheid berücksichtigt wird, ist der Arbeitnehmer zur Veranlagung verpflichtet.
Frist für die Bescheidbeschwerde
Erhebt eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger gegen einen Bescheid Beschwerde, so hat dies innerhalb der Beschwerdefrist zu geschehen. Diese endet einen Monat nach Zustellung des Bescheids.
GHI
Gewinnermittlungsarten
Die Ermittlung des steuerlichen Gewinns kann grundsätzlich auf folgende Arten erfolgen:
- mittels Betriebsvermögensvergleich (Buchhaltung, Bilanzierung)
- mittels Einnahmen-Ausgabenrechnung
- mittels der Pauschalierung
Gesetzliche Buchführungspflicht besteht in folgenden Fällen:
- bei Kapitalgesellschaften und bei unternehmerisch tätigen Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (sogenannte GmbH & Co. KG)
- bei den anderen Unternehmern – ausgenommen Angehörige der freien Berufe und Überschussermittlern –, wenn:
- die Umsatzgrenze von € 700.000,00 zweimalig (hintereinander) überschritten wird oder
- die Umsatzgrenze von € 1.000.000,00 einmalig überschritten wird.
Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestehen andere Grenzwerte.
Was versteht man unter Buchführungspflicht?
- Grob gesprochen ist unter Buchführungspflicht zu verstehen, dass die Grundsätze der doppelten Buchhaltung einzuhalten sind, Grund- und Hauptbuch sowie Nebenbücher zu führen sind, Bestände von Forderungen und Verbindlichkeiten zu erfassen sind und Aufwendungen und Erträge im Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung zugeordnet werden müssen.
- Die vereinfachte Form der Gewinnermittlung ist die Einnahmen-Ausgabenrechnung, in der Einnahmen und Ausgaben nach dem Zufluss- und Abflussprinzip aufgezeichnet werden, somit nach Zahlungsfluss erfasst werden.
- Die einfachste Form der Gewinnermittlung ist die Pauschalierung. Wenn keine Buchführungspflicht besteht und Sie auch nicht freiwillig Bücher führen, können Sie steuerlich von der Pauschalierung (in Form der Ausgaben- oder Gewinnpauschalierung) Gebrauch machen. Neben der „allgemeinen“ Pauschalierung (Basispauschalierung) besteht auch branchenspezifische Pauschalierungsvorschriften (z. B. für Gaststätten- und Beherbergungsunternehmen, Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler, Drogisten, Handelsvertreter, Künstler und Schriftsteller).
Halbjahresabschreibung
Wird ein Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens erst im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres in Betrieb genommen, ist im Jahr der Anschaffung nur die Hälfte der jährlichen AfA absetzbar.
Hälftesteuersatz
Das Einkommensteuergesetz sieht für bestimmte Einkünfte (z. B. Veräußerungsgewinne, die in Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe stehen, wenn die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige erwerbsunfähig ist oder die Erwerbstätigkeit aufgrund Pensionierung einstellt) den Hälftesteuersatz vor.
Immobilienertragsteuer
Beim Verkauf eines Grundstücks wird der Gewinn grundsätzlich mit 30 % besteuert.
Inventur
Unter Inventur versteht man die jährliche Aufstellung des gesamten Betriebsvermögens nach Art, Menge und Wert. Diese Bestandsaufnahme ist zusammen mit der Bewertung ein wesentlicher Bestandteil der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.
JKL
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss setzt sich zusammen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Bei Kapitalgesellschaften erweitert sich der Jahresabschluss um den Anhang samt Lagebericht.
Kapitalertragsteuer
Einkünfte aus Kapitalvermögen werden mit Kapitalertragsteuer besteuert. Unter diese Einkunftsart fallen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, realisierten Wertsteigerungen und aus Derivaten, wenn sie nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb bzw. nicht selbständiger Arbeit zählen.
Die Kapitalertragsteuer beträgt
- 25 % für Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (ausgenommen Ausgleichzahlungen und bestimmte Leihgebühren)
- 27,5 % für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Wahlweise: Veranlagung
Der Steuerabzug der Bank kommt einer Endbesteuerung gleich. Auf diese kann verzichtet werden. Eine Veranlagung wäre zum Beispiel vorteilhaft, wenn der zur Anwendung kommende Einkommensteuersatz geringer ist als 27,5 % bzw. 25 %. Die Möglichkeit der Veranlagung besteht für alle Kapitaleinkünfte.
Gutschrift
Wird auf die Endbesteuerung verzichtet, so kommt es zwar vorerst zu einem Steuerabzug. Die Kapitalertragsteuer wird jedoch im Nachhinein gutgeschrieben.
Verlustausgleich durch die Bank
Es werden alle Gewinne und Verluste aus allen Depots bei derselben Bank berücksichtigt. Jedoch nur für Depots bei einem Kreditinstitut. Eine bankenübergreifende Verlustverrechnung muss bei der Einkommensteuererklärung durchgeführt werden. Der Verlustausgleich durch die Bank kommt nur bei Einzeldepots zur Anwendung. Bei Gemeinschaftsdepots wird eine Verlustverrechnung nur auf Depotebene durchgeführt.
Kinderabsetzbeträge
Für Kinder, für die einer Steuerpflichtigen bzw. einem Steuerpflichtigen Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 67,80 (Wert 2024) zu.
Kindermehrbetrag
Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag ab 2024 sind:
- Anspruch auf Familienbeihilfe für die Kinder
- Steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte an zumindest 30 Tagen im Kalenderjahr oder im gesamten Kalenderjahr nur Bezug von Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld.
- Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder auch beim (Ehe)Partner, der steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte erzielt, eine Einkommensteuer nach Tarif von unter € 700,00 (Wert ab 2024). In diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Ergibt sich eine Einkommensteuer von unter € 700,00 (Wert ab 2024), so wird die Differenz zwischen € 700,00 (Wert ab 2024) und der Einkommensteuer erstattet. Der Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um € 700,00 (Wert ab 2024).
Kleinbetragsrechnungen
Bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen – das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 400,00 nicht übersteigt – genügen folgende Angaben:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
- das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
- der Steuersatz
- Rechnungsdatum
Beachten Sie jedoch, dass „Menge und handelsübliche Bezeichnung“ auch bei Kleinbetragsrechnungen angegeben werden müssen. Es reicht nicht, wenn z. B. „Speisen und Getränke“, „Diverses Material“, „Fachliteratur“ ausgewiesen ist.
Hinweis: Seit 1.1.2016 gilt auch die Belegerteilungspflicht lt. Bundesabgabenordnung für Barumsätze unabhängig von den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes. Die Belegerteilungspflicht gilt grundsätzlich für jeden Unternehmer unabhängig vom Umsatz.
Kleinunternehmer
Ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Jahresumsatz € 35.000,00 nicht übersteigt, sind nicht umsatzsteuerpflichtig, können aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen (Kleinunternehmer-Regelung). Umsatze aus Hilfsgeschäften und bestimmte steuerfreie Umsätze bleiben bei oben genannter Umsatzgrenze außer Betrachtung.
Unternehmerinnen und Unternehmer, die unterhalb dieser Umsatzgrenze liegen, haben jedoch die Möglichkeit, für die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen zu optieren. In diesem Fall müssen Sie Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen und abführen, können im Gegenzug aber auch den Vorsteuerabzug geltend machen.
Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist dann empfehlenswert, wenn keine Vorsteuern anfallen und Leistungen an Letztverbraucher erbracht werden.
Kommunalsteuer
Die Kommunalsteuer ist eine Abgabe an jene Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet. Der Steuersatz beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Die Kommunalsteuer ist bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde (Stadtkasse) abzuführen.
Körperschaftsteuer
Das Einkommen von Körperschaften – dazu zählen vor allem die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – unterliegt der Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer sieht grundsätzlich einen konstanten Steuersatz von 23 % (ab 2024) des steuerpflichtigen Einkommens vor.
Im Verlustfall oder bei einem geringen steuerpflichtigen Einkommen ist jedenfalls die sogenannte „Mindest-Körperschaftsteuer“ zu entrichten. Diese hat Vorauszahlungs-Charakter, das heißt, sie wird auf die Körperschaftsteuer in folgenden Jahren angerechnet. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt für eine GmbH ab 2024 € 500,00 und für eine AG € 3.500,00 pro Jahr. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen besteht eine höhere Mindest-Körperschaftsteuer.
Liebhaberei
Liebhaberei ist eine Tätigkeit, der abgesprochen wird, dass sie auf Dauer ein positives Ergebnis erzielt. Wichtig ist somit die Gesamtbetrachtung dieser Tätigkeit über einen längeren Zeitraum. Wenn über den betrachteten Zeitraum in Summe kein Gewinn erwartet wird, kann es zur Qualifizierung der Tätigkeit als „Liebhaberei“ kommen. Eine Liebhabereitätigkeit ist steuerlich unbeachtlich: Verluste aus dieser Tätigkeit können weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Sollte die Liebhabereitätigkeit ausnahmsweise zu einem Gewinn führen, so führt aber auch dieser Gewinn zu keiner steuerlichen Belastung.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Pensionistinnen, Pensionisten) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben. Einbehalten (und an das Finanzamt abgeführt) wird die Lohnsteuer durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnzahlung.
Der Steuertarif der Lohnsteuer unterscheidet sich – von der begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Monatsgehalts abgesehen – nicht von jenem der Einkommensteuer.
MNO
Mindest-Körperschaftsteuer
Erzielt eine Körperschaft ein sehr geringes steuerpflichtiges Einkommen oder erleidet sie einen Verlust, so wird sie trotzdem zu einem bestimmten Mindestmaß an Steuerleistung herangezogen, der sogenannten Mindest-Körperschaftsteuer. Diese hat Vorauszahlungs-Charakter, das heißt, sie wird auf die Körperschaftsteuer in folgenden Jahren angerechnet. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt ab 2024 € 500,00 (GmbH) bzw. € 3.500,00 (AG) pro Jahr. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen besteht eine höhere Mindest-Körperschaftsteuer.
Mitunternehmerschaft
Der Begriff „Mitunternehmerschaft“ ist kein handelsrechtlicher, sondern ein rein steuerlicher Begriff. Als Mitunternehmerschaften gelten nur solche Personengesellschaften, die im Rahmen eines Betriebes unternehmerisch tätig sind. Ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter als Mitunternehmerinnen und Mitunternehmer erzielen daher betriebliche Einkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb).
Die Ermittlung des Gewinns einer Mitunternehmerschaft erfolgt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften und unter Beachtung der besonderen Leistungsbeziehungen. Der Gewinn wird nicht auf Ebene der Mitunternehmerschaft besteuert, sondern auf die einzelnen Mitunternehmerinnen und Mitunternehmer verteilt und bei diesen zur Einkommensbesteuerung erfasst.
Mitunternehmer ist nur, wer Unternehmerwagnis eingeht (Entfalten von Unternehmerinitiative und Übernahme von Unternehmerrisiko). Das Zutreffen dieser Voraussetzungen ist grundsätzlich für jede Gesellschafterin bzw. jeden Gesellschafter einer Personengesellschaft zu prüfen. Ist ein Gesellschafter nach Prüfung dieser Kriterien nicht Mitunternehmer, dann erzielt er keine betrieblichen Einkünfte.
Negativsteuer/Sozialversicherungs-Rückerstattung
Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs und nach Berücksichtigung der Absetzbeträge negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind oder der Alleinerzieherabsetzbetrag inklusive der Kinderzuschläge gutzuschreiben.
Für Steuerpflichtige, die Anspruch auf einen Verkehrsabsetzbetrag haben, sind 55 % von bestimmten Werbungskosten, höchstens aber € 463,00 (Wert 2024) der jährlich gezahlten Sozialversicherungsbeiträge, zu erstatten.
Für Pendlerinnen und Pendler erhöht sich dieser Betrag auf maximal € 579,00 (Wert 2024).
Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, ist der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung um € 752,00 (Wert 2024) zu erhöhen.
Pensionistinnen und Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten vom Finanzamt eine Gutschrift von 80 % der Sozialversicherungsbeiträge - maximal € 637,00 (Wert 2024).
Nutzungsdauer
Die Nutzungsdauer ist aus Erfahrungswerten abzuleiten: Betriebs- und Geschäftsausstattung werden z. B. auf 5 bis 10 Jahre verteilt abgeschrieben.
Für manche Anlagegüter (z. B. Gebäude, Pkw) ist die steuerliche Nutzungsdauer zwingend vom Gesetzgeber vorgegeben: So gilt z. B. für ein neues Personenkraftfahrzeug gemäß den Bestimmungen des EStG eine unwiderlegbar vermutete Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren.
PQR
Pendlerpauschale
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Ein (zusätzliches) Pendlerpauschale in der Form von Werbungskosten ist vorgesehen, wenn die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmitteln zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale). Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist und die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt.
Das Pendlerpauschale muss mit dem Pendlerrechner des BMF ermittelt werden: https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/.
Das Pendlerpauschale kann auch erst bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Kleine Pendlerpauschale
Entfernungen der einfachen Wegstrecke | jährlich in € |
---|---|
20 km bis 40 km | 696,00 |
40 km bis 60 km | 1.356,00 |
über 60 km | 2.016,00 |
Zusätzlich zu den bisherigen Pauschbeträgen der kleinen Pendlerpauschale sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen (in Klammer der neue monatliche Gesamtbetrag):
mindestens 20 km bis 40 km: | € 29,00 (insgesamt € 87,00) monatlich |
mehr als 40 km bis 60 km: | € 56,50 (insgesamt € 169,50) monatlich |
mehr als 60 km: | € 84,00 (insgesamt € 252,00) monatlich |
Große Pendlerpauschale
Entfernungen der einfachen Wegstrecke | jährlich in € |
---|---|
2 km bis 20 km | 372,00 |
20 km bis 40 km | 1.476,00 |
40 km bis 60 km | 2.568,00 |
über 60 km | 3.672,00 |
Pendlerpauschale für Teilzeitkräfte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens an vier Tagen/Monat zurücklegen, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu, bei mindestens acht Tagen/Monat zu zwei Drittel und ab mindestens elf Tagen/Monat zur Gänze.
Pendlereuro
Jede bzw. jeder, der Anspruch auf das Pendlerpauschale hat, hat auch Anspruch auf den Pendlereuro. Er ist ein Absetzbetrag und beträgt pro Kilometer Distanz zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz € 2,00. Teilzeitbeschäftige steht ein aliquoter Anteil zu. Der Pendlereuro ist von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu berücksichtigen.
Keine Pendlerpauschale
Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihren Dienstwagen auch privat nutzen können, steht keine Pendlerpauschale mehr zu.
Pensionistenabsetzbetrag
Dieser steht als Ersatz für den nicht zustehenden Verkehrsabsetzbetrag zu und beträgt € 954,00 p. a. (Wert ab 2024).
Dieser Absetzbetrag wird bei Einkommen zwischen € 20.233,00 und € 29.482,00 (Werte 2024) gleichmäßig von € 954,00 auf € 0,00 eingeschliffen.
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt € 1.405,00 (Wert ab 2024) p.a., wenn:
- der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
- der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 2.545,00 (Wert 2024) jährlich erzielt und
- der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend von € 1.405,00 (Wert 2024) auf € 0,00 bei Pensionseinkünften zwischen € 23.043,00 und € 29.482,00 (Werte 2023).
Progression
In Österreich gibt es ein progressives Tarifsystem.
Tarifstufen 2024 | Steuersätze 2024 |
---|---|
bis € 12.816,00 | 0 % |
über € 12.816,00 bis € 20.818,00 | 20 % |
über € 20.818,00 bis € 34.513,00 | 30 % |
über € 34.513,00 bis € 66.612,00 | 40 % |
über € 66.612,00 bis € 99.266,00 | 48 % |
über € 99.266,00 bis € 1 Mio. | 50 % |
über € 1 Mio. | 55 %* |
* zeitlich befristet bis 2025
Quellensteuer
Quellensteuer ist eine nach dem Quellenprinzip erhobene Steuer, d. h. am Ort und zur Zeit des Entstehens der steuerpflichtigen Zahlung. Dabei wird die Schuldnerin bzw. der Schuldner der Zahlung gesetzlich zur Einbehaltung und Abführung des festgesetzten Steuerbetrags verpflichtet.
Kapitalanlegerinnen und Kapitalanlegern ist die Quellensteuer in Form der auf Dividenden und Zinsen einbehaltenen Kapitalertragsteuer bekannt. Die so einbehaltene Steuer wird auf die endgültige Steuerschuld der steuerpflichtigen Empfängerin bzw. des steuerpflichtigen Empfängers angerechnet und ggf. auch erstattet. In manchen Fällen gelten die Kapitaleinkünfte durch den Kapitalertragsteuerabzug als endbesteuert. In diesem Fall kommt es natürlich zu keiner Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer mehr, da die endbesteuerten Einkünfte dann nicht mehr in die Steuerveranlagung miteinbezogen werden.
Rechnung
Formvorschriften für eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
Beachten Sie, dass Rechnungen mit Umsätzen, von denen Sie den Vorsteuerabzug geltend machen möchten, bestimmten Formvorschriften genügen müssen.
Eine Rechnung muss grundsätzlich folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des liefernden/leistenden und des empfangenden Unternehmers
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes. Jedoch nur, wenn dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das ist zum Beispiel der Fall bei mehrtägigen Übernachtungen in einem Hotel. Hier muss nicht jeder Tag, in dem das Zimmer belegt war, einzeln angegeben werden. Ein Hinweis auf den Zeitraum, in dem der Gast das Zimmer genutzt hat, ist ausreichend.
- das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz
- den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
- Falls eine Steuerbefreiung besteht oder die Steuerschuld übergeht: ein Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist
- das Ausstellungsdatum
- eine fortlaufende nur einmal vergebene Nummer zur Identifizierung der Rechnung
- die UID-Nummer (UID) des liefernden/leistenden Unternehmers
- die UID-Nummer (UID) des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt.
- Führt ein Unternehmer Leistungen aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge), hat er die UID-Nummer des Leistungsempfängers und einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld in die Rechnung aufzunehmen.
- ein Hinweis auf die Differenzbesteuerung, wenn sie angewendet wird (z. B. Autohandel oder Antiquitätenhändler)
Für sogenannte Kleinbetragsrechnungen, das sind Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von höchstens € 400,00, gelten erleichterte Bestimmungen.
Hinweis: Neben den Rechnungsmerkmalen, die das Umsatzsteuergesetz vorschreibt, sind seit 1.1.2016 auch die Vorschriften der Belegerteilungspflicht zu beachten. Die Belegerteilungspflicht gilt grundsätzlich für jeden Unternehmer unabhängig vom Umsatz.
Beispiel: Rechnungsmuster.pdf
Reisekosten
Zu den Kosten, die im Falle von Dienstreisen auftreten und steuerlich berücksichtigt werden können, gehören Fahrtkosten, Verpflegungskosten (Taggelder) und Nächtigungskosten.
STU
Sachbezüge
Erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber Vorteile zugewendet, die nicht in Geldleistungen bestehen (Sachbezüge), so unterliegen auch diese grundsätzlich der Steuerpflicht. Bestimmte Sachbezüge sind jedoch steuerfrei. Zu den steuerfreien Sachbezügen gehören:
- der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung
- freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz
- die kostenlose Benützung von Einrichtungen oder Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (z. B. Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen)
- die kostenlose Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zur Höhe von € 365,00
Gesundheitsförderung/Sachzuwendung Jubiläum
Unter den Bereich der Einkommensteuerbefreiungen fällt auch der geldwerte Vorteil aus
- zielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind, sowie Impfungen.
die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. - anlässlich eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von € 186,00 jährlich.
Schenkungsmeldegesetz
Um nach Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, ist eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt worden, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind die beteiligten Personen und am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare.
Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz: Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe geahndet wird.
Anzeigepflicht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden besteht, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens eine Beteiligte bzw. ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte, insbesondere betreffend:
- Bargeld
- Kapitalforderungen
- Gesellschaftsanteile
- Betriebe
- bewegliches körperliches Vermögen
- immaterielle Vermögensgegenstände
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind u. a.:
- Erwerbe zwischen Angehörigen bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres
- Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
- „Hauptwohnsitzschenkung“ einer Nutzfläche bis 150 m² zwischen Ehegatten
- übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00, Hausrat inkl. Bekleidung
- Grundstücksschenkungen
- Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.
Anzeigepflichtig sind die
- beteiligten Personen,
- am Vertrag mitwirkende Rechtsanwälte und Notare.
Die Anzeige ist zu erledigen binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb.
Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz:
Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe geahndet wird, mit der einjährig befristeten Möglichkeit zur Selbstanzeige. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden.
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage
Zulagen aufgrund von Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder gesetzlichen Vorschriften, wie etwa Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen oder Gefahrenzulagen, bleiben unter bestimmten Umständen bis zu einem Höchstbetrag von € 360,00 monatlich steuerfrei. Dieser Höchstbetrag umfasst neben den erwähnten Zulagen auch Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge.
Sonderausgaben
Sonderausgaben sind ganz bestimmte Aufwendungen, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Grundsätzlich handelt es sich bei Sonderausgaben um Aufwendungen, die nicht mit der Einkünfteerzielung, sondern mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen und aus diesem Grund nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.
Zu den Sonderausgaben zählen beispielsweise:
- bestimmte Spenden
- Kirchenbeitrag
- Steuerberatungskosten
Sonstige Bezüge (Sonderzahlungen)
Bei einem Jahressechstel von höchstens € 2.447,00 (Betrag für 2024, Freigrenze) sind die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge steuerfrei. Ist das Jahressechstel höher als € 2.447,00 (Betrag für 2024), kommt nach Abzug der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge folgende Besteuerung zur Anwendung:
- für die ersten € 620: 0 %
- für die nächsten € 24.380: 6 %
- für die nächsten € 25.000: 27 %
- für die nächsten € 33.333: 35,75 %
Das Jahressechstel, das auf den Bruttobezug (vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen) abzustellen ist, wird nach folgender Formel ermittelt:
im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge x 2
Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate (seit Jahresbeginn)
Steuerabsetzbeträge
Die nach dem progressiven Tarif berechnete Einkommensteuer wird um Absetzbeträge gekürzt. Die Berücksichtigung dieser Absetzbeträge ist an die persönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen bzw. des Steuerpflichtigen gekoppelt.
Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers
Zu jenen Leistungen, die nicht unter die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit fallen und somit steuerfrei sind, gehören u. a. folgende Vorteile der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers:
- Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung
- Durchlaufende Gelder
- Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz in bestimmtem Ausmaß
- Die kostenlose Benützung von Einrichtungen oder Anlagen, welche der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (z. B. Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen)
- Die kostenlose Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zur Höhe von € 365,00
UID-Nummer
Auf welchen Rechnungen erforderlich?
Die Angabe der eigenen UID-Nummer ist auf allen Ausgangsrechnungen (mit Ausnahme von Kleinbetragsrechnungen), für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, erforderlich. Die UID-Nummer Ihrer Kundin bzw. Ihres Kunden brauchen Sie u. a. auf Ausgangsrechnungen
- für Lieferungen und Leistungen im Inland, wenn der Rechnungsbetrag € 10.000,00 überschreitet (Bruttobetrag)
- für die der Leistungsempfänger die Steuer nach innerstaatlichem Recht schuldet (Reverse Charge)
- für innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte
- für Dienstleistungen, die im EU-Ausland steuerbar sind und zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger führen.
Als Rechnungsempfänger ist es umgekehrt erforderlich, zu überprüfen, ob eine Eingangsrechnung alle erforderlichen Rechnungsmerkmale (inkl. UID-Nummer) aufweist, da sonst der Vorsteuerabzug versagt werden kann.
Wie überprüfen?
Die UID-Nummern, die Sie von Ihren Kundinnen und Kunden oder Lieferantinnen und Lieferanten erhalten haben, müssen Sie überprüfen (auch zu prüfen: UID-Nummer von Lieferanten im Inland).
Hat eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer eine Lieferung steuerfrei behandelt und stellt sich in der Folge heraus, dass die UID-Nummer nicht richtig ist, ist die Steuerbefreiung grundsätzlich verwirkt, es sei denn, dass die Inanspruchnahme auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
Die Überprüfung ist am einfachsten mittels FinanzOnline möglich:
Auf finanzonline.bmf.gv.at können Sie diese Überprüfung im Menü „Eingaben“ unter „Anträge“ und „UID-Bestätigung“ durchführen. Durch Eingabe der eigenen UID und jener Ihrer Kundin bzw. Ihres Kunden erhalten Sie den gespeicherten Namen und die Adresse ausgegeben (Stufe 2 Überprüfung). Diese Ausgabe ist als Ausdruck zu den Buchhaltungsunterlagen zu nehmen.
Eine Anfrage nach Stufe 2 soll insbesondere dann angewendet werden,
- wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bestehen,
- wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden,
- bei Gelegenheitskunden und
- bei Abholfällen
Die UID-Abfrage hat verpflichtend elektronisch zu erfolgen.
Umsatzsteuer - Befreite Umsätze
Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Man unterscheidet zwischen
- Echter Umsatzsteuerbefreiung
- Unechter Umsatzsteuerbefreiung
Die echte Befreiung bedeutet, dass die Unternehmerin bzw. der Unternehmer für ihre bzw. seine Umsätze keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, ohne für die von ihm erhaltenen Leistungen den Vorsteuerabzug zu verlieren. Zu den echt steuerbefreiten Umsätzen gehören z. B. Exportumsätze.
Unecht befreit sind Umsätze, für die der Unternehmer einerseits keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, für die mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorleistungen er aber andererseits den Vorsteuerabzug verliert.
Umsatzsteuerhöhe
Die Umsatzsteuer beträgt im Allgemeinen 20 % vom Nettoentgelt. Für bestimmte Umsätze vermindert sich dieser Satz auf 10 % (z. B. für Lebensmittel, Bücher, Wohnungsvermietung) bzw. auf 13 % (z. B. lebende Tiere, Futtermittel, Saatgut, Pflanzen, Leistungen von Künstler, Jugendbetreuung).
Umsatzsteuer im Binnenmarkt
Der Binnenmarkt besteht aus den Mitgliedsstaaten der EU (den Binnenländern). Alle anderen Länder werden im Gesetz Drittländer genannt. Innerhalb der EU gibt es im Warenverkehr grundsätzlich keine Grenzkontrollen und Grenzformalitäten sowie keine Verzollung mehr.
Für die Geschäftsbeziehung mit anderen EU-Ländern benötigt ein Unternehmer eine sogenannte UID-Nummer.
Für den abnehmenden Unternehmer von Waren aus EU-Mitgliedstaaten gilt:
Die Rechnung der liefernden Unternehmerin bzw. des liefernden Unternehmers weist keine Umsatzsteuer aus, muss allerdings folgende Punkte enthalten:
- Hinweis auf die Steuerfreiheit
- die eigene UID-Nummer
- die UID-Nummer des Abnehmers
Darüber hinaus sind weitere formale Nachweise erforderlich.
Für den liefernden Unternehmer von Waren in EU-Mitgliedstaaten gilt:
Lieferantinnen und Lieferanten müssen monatlich oder vierteljährlich eine sogenannte „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) über die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Warenbewegungen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtigen sonstigen Leistungen und UID-Nummern jeder Erwerberin bzw. jedes Erwerbers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim zuständigen Finanzamt abgeben – zusätzlich zu allfälligen Umsatzsteuervoranmeldungen und der jährlichen Umsatzsteuererklärung.
Die dafür zuständige Behörde ist das Finanzamt des Unternehmenssitzes oder der Betriebsstätte.
Für grenzüberschreitende Dienstleistungen gilt:
Leistungsempfänger ist Unternehmer: Ist die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer, so wird die Leistung entsprechend der Generalklausel an dem Ort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger (Kunde) sein Unternehmen betreibt. Sonderregelungen bestehen unter anderem für Grundstücksleistungen, Personenbeförderungsleistungen, kulturelle Tätigkeiten, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie bei der kurzfristen Vermietung von Beförderungsmitteln.
Leistungsempfänger ist Konsument: Ist der Leistungsempfänger ein Nicht-Unternehmer, so wird die Leistung grundsätzlich an dem Ort erbracht, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Auch hier bestehen umfangreiche Sonderreglungen.
Meldungen an die Finanz: Dienstleistungen mit Leistungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, für welche es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, sind auch in die Zusammenfassenden Meldungen aufzunehmen welche der österreichischen Finanz bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Monat/Quartal) folgenden Kalendermonates elektronisch zu übermitteln ist.
Umsatzsteuerjahreserklärung
Nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes (Kalenderjahr oder über Antrag der Unternehmerin bzw. des Unternehmers und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein von diesem abweichendes Wirtschaftsjahr) muss beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingebracht werden. Auf Basis der monatlich bzw. vierteljährlich geleisteten Vorauszahlungen und der errechneten Jahresumsatzsteuer errechnet das Finanzamt die Abschlusszahlung bzw. ein allfälliges Guthaben.
Der Differenzbetrag wird der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer vom Finanzamt der Betriebsstätte mit Bescheid vorgeschrieben.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung muss bei Übermittlung per Finanz-Online bis 30. Juni bzw. bei Abgabe in Papierform bis 30. April des Folgejahres eingereicht werden.
Umsatzsteuerpflicht
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen für alle Lieferungen und Leistungen, die sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen ihres Unternehmens erbringen, Umsatzsteuer (USt) entrichten, sofern es sich bei der von ihnen erbrachten Leistung nicht um eine von der Umsatzsteuer befreite Leistung handelt.
Umsatzsteuerpflichtig sind Unternehmer, die unter anderem nicht unter die Kleinunternehmer-Regelung fallen, das heißt, deren Jahresumsatz € 35.000,00 übersteigt. Für diese Unternehmer besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Vorsteuerabzug, das ist jene Umsatzsteuer, die sie von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt bekommen.
Umsatzsteuerschuld: Entstehen der Steuerschuld
Die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferungen und sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind. Das Gesetz stellt also grundsätzlich nicht auf die Vereinnahmung des Entgeltes ab (Istbesteuerung), maßgeblich ist in der Regel der Zeitpunkt der Leistung, wobei der Besteuerung das vereinbarte (voraussichtliche) Entgelt zu Grunde zu legen ist (Sollbesteuerung, Besteuerung nach vereinbarten Entgelten). Erfolgt die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist, dann verschiebt sich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld um einen Monat (auch wenn die Rechnungsausstellung erst mehrere Monate später erfolgt; durch spätere Rechnungslegung kann die Steuerschuld also höchstens einen Monat hinausgeschoben werden).
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht die Steuerschuld mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonats.
Umsatzsteuer-Zahllast
Hinsichtlich der Vorauszahlungen ist die Umsatzsteuer eine Selbstbemessungsabgabe. Das heißt, die Umsatzsteuer ist grundsätzlich von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer für jeden Kalendermonat (= Voranmeldungszeitraum) selbst zu berechnen.
Die Differenz aus der Umsatzsteuer aus eigenen Lieferungen und Leistungen und der abziehbaren Vorsteuer, das ist die Umsatzsteuer aus empfangenen Lieferungen und Leistungen, ist die Umsatzsteuer-Zahllast (Vorauszahlung oder Guthaben).
Unbeschränkte Steuerpflicht
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das heißt, dass sich die Steuerpflicht grundsätzlich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (Welteinkommen) erstreckt.
Auf das Vorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft wird für das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht im österreichischen Einkommensteuerrecht nicht abgestellt.
Unterhaltsabsetzbetrag
Unterhaltsleistungen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind, für das weder dem Unterhaltszahlungen leistenden Steuerpflichtigen noch seinem von ihm nicht getrennt lebenden Partner Familienbeihilfe gewährt wird, werden im Wege des Unterhaltsabsetzbetrags berücksichtigt. Für das erste Kind beträgt der Unterhaltsabsetzbetrag € 35,00 pro Monat, für das zweite Kind € 52,00 pro Monat, und für jedes weitere Kind € 69,00 pro Monat (Werte 2024).
Kein Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn die Kinder in einem Drittland leben (außer der Schweiz).
Überstundenzuschläge
Zuschläge und Überstundenzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind (gemeinsam mit Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von € 400,00 (Wert ab 2024) pro Monat steuerfrei.
Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Monat, die im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohns abgegolten werden, sind in den Kalenderjahren 2024 und 2025 bis zu einem Höchstbetrag von € 200,00 pro Monat steuerfrei.
Überstundenzuschläge, die über die genannten Höchstbeträge hinausgehen, sind nach dem allgemeinen Tarif zu besteuern. Der Grundlohn für jede Überstunde (auch für jene Überstunden, deren Zuschläge steuerfrei sind), ist jedenfalls nach Tarif zu besteuern.
VWX
Verkehrsabsetzbetrag
Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt € 463,00 (Wert 2024) jährlich. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der neue Verkehrsabsetzbetrag auf € 798,00 (Wert 2024), wenn das Einkommen der Steuerpflichtigen bzw. des Steuerpflichtigen € 14.106,00 (Wert 2024) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen einem Einkommen von € 14.106,00 (Wert 2024) und € 15.030,00 (Wert 2024) gleichmäßig einschleifend auf € 463,00 (Wert 2024).
Der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich um € 752,00 (Zuschlag, Wert 2024), wenn das Einkommen € 18.499,00 (Wert 2024) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von € 18.499,00 und € 28.326,00 (Wert 2024) gleichmäßig einschleifend auf null.
Weitere wichtige Absetzbeträge sind:
Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag (Werte 2024): | |
mit einem Kind | € 572,00 p. a. |
mit zwei Kindern | € 774,00 p. a. |
ab drei Kindern, zusätzlich zum Betrag von € 704,00 je Kind | € 255,00 p. a |
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag: | bis zu € 1.405,00 p. a. |
Pensionistenabsetzbetrag: | bis zu € 954,00 p. a. |
Familienbonus Plus: | bis zu € 166,68 p. m. |
Verpflegungskosten-Tagesgeld
Für Arbeitnehmer:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Dienstreisen unter ganz bestimmten Voraussetzungen Taggelder als Ersatz des Verpflegungsmehraufwands bezahlen, ohne dass die Arbeitnehmer dafür Lohnsteuer zu bezahlen haben.
Für Dienstreisen ist es unter anderem Wesentlich, dass
a) der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
b) so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann.
In beiden Fällen ist es aber wichtig, dass am Einsatzort kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Wird ein Dienstnehmer nicht im Auftrag seines Arbeitgebers tätig (z. B. Fahrt zu Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aus Eigeninitiative), gelten dieselben Voraussetzungen wie beim Unternehmer.
Steuerfreie Taggelder können unter bestimmten Voraussetzungen auch auf aufgrund lohngestaltender Vorschriften bezahlt werden für
- Außendiensttätigkeit,
- Fahrtätigkeit,
- Baustellen- und Montagetätigkeit,
- Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz oder
- vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde.
In allen Fällen ist die Höhe des Taggeldes begrenzt (siehe weiter unten).
Für Unternehmer:
Als Verpflegungsmehraufwand bei betrieblich veranlassten Reisen können Unternehmerinnen und Unternehmer die sogenannten Tagesgelder bzw. Diäten ansetzen. Eine begünstigte betrieblich veranlasste Reise im Sinne des Steuerrechts liegt für Unternehmer grundsätzlich vor, wenn ihr Reiseziel außerhalb des örtlichen Nahbereichs liegt, was ab einer Entfernung von ca. 25 km anzunehmen ist, die Reisedauer bei Inlands- sowie Auslandsreisen mehr als drei Stunden beträgt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Es wird kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, wenn der Unternehmer
- an maximal fünf Tagen hintereinander tätig wird. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Ort, ist mit der Berechnung der fünf Tage neu zu beginnen.
- an maximal fünf Tagen regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich) tätig wird. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Ort, ist mit der Berechnung der fünf Tage neu zu beginnen.
- an maximal 15 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres wiederkehrend, aber nicht regelmäßig tätig wird.
Die Höhe des Taggeldes ist begrenzt (siehe weiter unten).
Höhe des Taggeldes:
Das Taggeld für Reisen im Inland kann steuerfrei bis zu € 26,40 pro Tag und bei Auslandsdienstreisen bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen. Das volle Taggeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt bei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern eine Abrechnung nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu. Dauert eine Reise länger als 3 Stunden, so kann je angefangener Stunde ein Zwölftel (im Inland also € 2,20) angesetzt werden.
Die Teilnahme an Arbeitsessen kann die Höhe des Taggeldes kürzen.
Vorsteuer
Die Umsatzsteuer soll grundsätzlich nur Lieferungen und Leistungen an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher bzw. Konsumentinnen und Konsumenten belasten. Aus diesem Grund werden Umsätze zwischen Unternehmen entlastet. Erhält ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, kann sich der empfangende Unternehmer die Umsatzsteuer, die ihm in Rechnung gestellt wurde, vom Finanzamt erstatten lassen. Die Umsatzsteuer zwischen Unternehmerinnen und Unternehmern kann somit als durchlaufender Posten angesehen werden.
Wichtig ist, dass die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge, die sich der leistungsempfangende Unternehmer erstatten lassen will, in Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen von einem Unternehmen an sein Unternehmen stehen. Darüber hinaus ist ein Vorsteuerabzug für solche Lieferungen ausgeschlossen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Als weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gilt eine den Formvorschriften entsprechende Rechnung.
Werbungskosten
Werbungskosten sind jene Aufwendungen, die bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden können.
Das Gesetz definiert „Werbungskosten“ als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie müssen beruflich veranlasst sein, also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.
Für bestimmte Werbungskosten steht jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer ein Werbungskostenpauschale von € 132,00 jährlich zu. Dieses Pauschale wird – unabhängig davon, ob Werbungskosten geltend gemacht werden oder nicht – von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen. Unter das Pauschale fallende Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als € 132,00 jährlich betragen.
Stand: 1. Jänner 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Steuertermine
Monatliche Abgaben
Monat | Umsatzsteuer * | L, DB, DZ | GKK | Stadtkasse/ Gemeinde |
---|---|---|---|---|
Jänner | 15. März | 15. Februar | 15. Februar | 15. Februar |
Februar | 15. April | 15. März | 15. März | 15. März |
März | 15. Mai | 15. April | 15. April | 15. April |
April | 15. Juni | 15. Mai | 15. Mai | 15. Mai |
Mai | 15. Juli | 15. Juni | 15. Juni | 15. Juni |
Juni | 15. August | 15. Juli | 15. Juli | 15. Juli |
Juli | 15. September | 15. August | 15. August | 15. August |
August | 15. Oktober | 15. September | 15. September | 15. September |
September | 15. November | 15. Oktober | 15. Oktober | 15. Oktober |
Oktober | 15. Dezember | 15. November | 15. November | 15. November |
November | 15. Jänner | 15. Dezember | 15. Dezember | 15. Dezember |
Dezember | 15. Februar | 15. Jänner | 15. Jänner | 15. Jänner |
* Zusammenfassende Meldungen sind bis zum Monatsletzten des Folgemonats abzugeben bzw. elektronisch zu übermitteln.
Quartalsweise Abgaben
Steuerart | 1. Frist | 2. Frist | 3. Frist | 4. Frist |
---|---|---|---|---|
Einkommensteuervorauszahlung | 15. Februar | 15. Mai | 15. August | 15. August |
Körperschaftsteuervorauszahlung | 15. Februar | 15. Mai | 15. August | 15. November |
Umsatzsteuervorauszahlung (bei einem Vorjahresumsatz von Euro 30.000 - Euro 100.000) | 15. Februar | 15. Mai | 15. August | 15. November |
Abgabetermin - Steuererklärung beim Finanzamt
Anmerkung: Es gelten längere Fristen, wenn Sie durch einen STB vertreten werden!
Steuerart | Abgabeform | Frist |
---|---|---|
Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärung | auf Papier | 30.4. des Folgejahres |
Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärung | FinanzOnline | 30.6. des Folgejahres |
Arbeitnehmerveranlagung | Pflichtveranlagung | 30.6. des Folgejahres, in manchen Fällen der Veranlagung gilt der 30.9. des Folgejahres |
Arbeitnehmerveranlagung | Antrag | 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag eingebracht wird |
Werbeabgabe | auf Papier | 31.3. des Folgejahres |
Lfd. Entrichtung Kfz Steuer | 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November | |
Kfz Steuer Jahreserklärung | auf Papier | 31.3. des Folgejahres |
Abgabetermin - Lohnverrechnung
Steuerart | Abgabeform | Frist |
---|---|---|
Lohnzettel | auf Papier | 31.1. des Folgejahres |
Lohnzettel | ELDA | 28.2. des Folgejahres |
Beitragsgrundlagennachweis | DFÜ oder ELDA | 28.2. des Folgejahres |
Kommunalsteuerjahres-/DGA-Erklärung | FinanzOnline, auf Papier | 31.3. des Folgejahres |
Schwerarbeitsmeldung | ELDA | 28.2. des Folgejahres |
Stand: 1. Jänner 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Verbraucherpreisindizes
2024
Monat | Jahresinflation | VPI 2020 | VPI 2015 | VPI 2010 | VPI 2005 | VPI 2000 | VPI 1996 |
---|---|---|---|---|---|---|---|
% zu Vorjahr | (2010=100) | (2005=100) | (2000=100) | (1996=100) | |||
Jänner | 4,6 | 122,5 | 132,5 | 146,8 | 160,7 | 177,6 | 186,9 |
Februar | 4,1 | 123,1 | 133,2 | 147,5 | 161,5 | 178,5 | 187,9 |
März | 4,1 | 123,7 | 133,8 | 148,2 | 162,3 | 179,4 | 188,8 |
April | 3,5 | 123,8 | 134,0 | 148,3 | 162,4 | 179,5 | 188,9 |
Mai | 3,3 | 123,8 | 134,0 | 148,3 | 162,4 | 179,5 | 188,9 |
Juni | 3,0 | 124,0 | 134,2 | 148,6 | 162,7 | 179,8 | 189,2 |
Juli | 2,9 | 124,0 | 134,2 | 148,6 | 162,7 | 179,8 | 189,2 |
August | 2,3 | 123,7 | 133,8 | 148,2 | 162,3 | 179,4 | 188,8 |
September* | 1,8 | 123,6 | 133,7 | 148,1 | 162,2 | 179,2 | 188,6 |
* Der Indexstand gilt bis zur Publikation des Indexwertes des folgenden Monats als vorläufige Zahl.
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 244,4 | 379,9 | 666,8 | 849,5 | 852,4 |
Februar | 245,6 | 381,7 | 670,0 | 853,7 | 856,5 |
März | 246,8 | 383,6 | 673,3 | 857,9 | 860,7 |
April | 247,0 | 383,9 | 673,8 | 858,6 | 861,4 |
Mai | 247,0 | 383,9 | 673,8 | 858,6 | 861,4 |
Juni | 247,4 | 384,5 | 674,9 | 859,9 | 862,8 |
Juli | 247,4 | 384,5 | 674,9 | 859,9 | 862,8 |
August | 246,8 | 383,6 | 673,3 | 857,9 | 860,7 |
September* | 246,6 | 383,3 | 672,8 | 857,2 | 860,0 |
2023
Monat | Jahresinflation | VPI 2020 | VPI 2015 | VPI 2010 | VPI 2005 | VPI 2000 | VPI 1996 |
---|---|---|---|---|---|---|---|
% zu Vorjahr | (2010=100) | (2005=100) | (2000=100) | (1996=100) | |||
Jänner | 11,2 | 117,1 | 126,7 | 140,3 | 153,6 | 169,8 | 178,7 |
Februar | 10,9 | 118,2 | 127,9 | 141,6 | 155,1 | 171,4 | 180,4 |
März | 9,2 | 118,8 | 128,5 | 142,3 | 155,9 | 172,3 | 181,3 |
April | 9,6 | 119,6 | 129,4 | 143,3 | 156,9 | 173,4 | 182,5 |
Mai | 8,9 | 119,8 | 129,6 | 143,5 | 157,2 | 173,7 | 182,8 |
Juni | 8,0 | 120,4 | 130,3 | 144,2 | 158,0 | 174,6 | 183,7 |
Juli | 7,0 | 120,5 | 130,4 | 144,4 | 158,1 | 174,7 | 183,9 |
August | 7,4 | 120,9 | 130,8 | 144,8 | 158,6 | 175,3 | 184,5 |
September | 6,0 | 121,4 | 131,4 | 145,4 | 159,3 | 176,0 | 185,3 |
Oktober | 5,4 | 121,8 | 131,8 | 145,9 | 159,8 | 176,6 | 185,9 |
November | 5,3 | 122,1 | 132,1 | 146,3 | 160,2 | 177,0 | 186,3 |
Dezember | 5,6 | 122,6 | 132,7 | 146,9 | 160,9 | 177,8 | 187,1 |
Jahresschnitt | 7,8 | 120,3 | 130,1 | 144,1 | 157,8 | 174,4 | 183,5 |
* Der Indexstand gilt bis zur Publikation des Indexwertes des folgenden Monats als vorläufige Zahl.
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 233,6 | 363,1 | 637,4 | 812,1 | 814,8 |
Februar | 235,8 | 366,5 | 643,4 | 819,7 | 822,4 |
März | 237,0 | 368,4 | 646,6 | 823,9 | 826,6 |
April | 238,6 | 370,9 | 651,0 | 829,4 | 832,2 |
Mai | 239,0 | 371,5 | 652,1 | 830,8 | 833,6 |
Juni | 240,2 | 373,4 | 655,3 | 835,0 | 837,7 |
Juli | 240,4 | 373,7 | 655,9 | 835,7 | 838,4 |
August | 241,2 | 374,9 | 658,1 | 838,4 | 841,2 |
September | 242,2 | 376,5 | 660,8 | 841,9 | 844,7 |
Oktober | 243,0 | 377,7 | 663,0 | 844,7 | 847,5 |
November | 243,6 | 378,6 | 664,6 | 846,8 | 849,6 |
Dezember | 244,6 | 380,2 | 667,3 | 850,2 | 853,1 |
Jahresschnitt | 239,9 | 373,0 | 654,6 | 834,1 | 836,8 |
2022
Monat | Jahresinflation | VPI 2020 | VPI 2015 | VPI 2010 | VPI 2005 | VPI 2000 | VPI 1996 |
---|---|---|---|---|---|---|---|
% zu Vorjahr | (2010=100) | (2005=100) | (2000=100) | (1996=100) | |||
Jänner | 5,0 | 105,3 | 113,9 | 126,1 | 138,2 | 152,7 | 160,7 |
Februar | 5,8 | 106,6 | 115,3 | 127,7 | 139,9 | 154,6 | 162,7 |
März | 6,8 | 108,8 | 117,7 | 130,3 | 142,7 | 157,8 | 166,0 |
April | 7,2 | 109,1 | 118,0 | 130,7 | 143,1 | 158,2 | 166,5 |
Mai | 7,7 | 110,0 | 119,0 | 131,8 | 144,3 | 159,5 | 167,9 |
Juni | 8,7 | 111,5 | 120,6 | 133,6 | 146,3 | 161,7 | 170,1 |
Juli | 9,4 | 112,6 | 121,8 | 134,9 | 147,7 | 163,3 | 171,8 |
August | 9,3 | 112,6 | 121,8 | 134,9 | 147,7 | 163,3 | 171,8 |
September | 10,6 | 114,5 | 123,9 | 137,2 | 150,2 | 166,0 | 174,7 |
Oktober | 11,0 | 115,6 | 125,1 | 138,5 | 151,7 | 167,6 | 176,4 |
November | 10,6 | 115,9 | 125,4 | 138,8 | 152,1 | 168,1 | 176,9 |
Dezember | 10,2 | 116,1 | 125,6 | 139,1 | 152,3 | 168,3 | 177,2 |
Jahresschnitt | 8,6 | 111,6 | 120,7 | 133,6 | 146,4 | 161,8 | 170,2 |
* Der Indexstand gilt bis zur Publikation des Indexwertes des folgenden Monats als vorläufige Zahl.
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 210,1 | 326,5 | 573,1 | 730,3 | 732,7 |
Februar | 212,7 | 330,6 | 580,2 | 739,3 | 741,7 |
März | 217,1 | 337,4 | 592,2 | 754,5 | 757,0 |
April | 217,7 | 338,3 | 593,8 | 756,6 | 759,1 |
Mai | 219,5 | 341,1 | 598,7 | 762,9 | 765,4 |
Juni | 222,4 | 345,8 | 606,9 | 773,3 | 775,8 |
Juli | 224,6 | 349,2 | 612,9 | 780,9 | 783,5 |
August | 224,6 | 349,2 | 612,9 | 780,9 | 783,5 |
September | 228,4 | 355,1 | 623,2 | 794,1 | 796,7 |
Oktober | 230,6 | 358,5 | 629,2 | 801,7 | 804,3 |
November | 231,2 | 359,4 | 630,8 | 803,8 | 806,4 |
Dezember | 231,6 | 360,0 | 631,9 | 805,2 | 807,8 |
Jahresschnitt | 222,5 | 345,9 | 607,2 | 773,6 | 776,2 |
2021
Monat | Jahresinflation | VPI 2020 | VPI 2015 | VPI 2010 | VPI 2005 | VPI 2000 | VPI 1996 |
---|---|---|---|---|---|---|---|
% zu Vorjahr | (2010=100) | (2005=100) | (2000=100) | (1996=100) | |||
Jänner | 0,8 | 100,3 | 108,5 | 120,2 | 131,6 | 145,4 | 153,1 |
Februar | 1,2 | 100,8 | 109,1 | 120,8 | 132,2 | 146,2 | 153,8 |
März | 2,0 | 101,9 | 110,3 | 122,1 | 133,7 | 147,8 | 155,5 |
April | 1,9 | 101,8 | 110,1 | 122,0 | 133,6 | 147,6 | 155,3 |
Mai | 2,8 | 102,1 | 110,5 | 122,3 | 134,0 | 148,0 | 155,8 |
Juni | 2,8 | 102,6 | 111,0 | 122,9 | 134,6 | 148,8 | 156,6 |
Juli | 2,9 | 102,9 | 111,3 | 123,3 | 135,0 | 149,2 | 157,0 |
August | 3,2 | 103,0 | 111,4 | 123,4 | 135,1 | 149,4 | 157,2 |
September | 3,3 | 103,5 | 112,0 | 124,0 | 135,8 | 150,1 | 157,9 |
Oktober | 3,7 | 104,1 | 112,6 | 124,7 | 136,6 | 150,9 | 158,9 |
November | 4,3 | 104,8 | 113,4 | 125,6 | 137,5 | 152,0 | 159,9 |
Dezember | 4,3 | 105,4 | 114,0 | 126,3 | 138,3 | 152,8 | 160,8 |
Jahresschnitt | 2,8 | 102,8 | 111,2 | 123,1 | 134,8 | 149,0 | 156,8 |
* Der Indexstand gilt bis zur Publikation des Indexwertes des folgenden Monats als vorläufige Zahl.
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 200,1 | 311,0 | 545,9 | 695,6 | 697,9 |
Februar | 201,1 | 312,6 | 548,7 | 699,0 | 701,4 |
März | 203,3 | 316,0 | 554,6 | 706,7 | 709,0 |
April | 203,1 | 315,7 | 554,1 | 706,0 | 708,3 |
Mai | 203,7 | 316,6 | 555,7 | 708,1 | 710,4 |
Juni | 204,7 | 318,2 | 558,5 | 711,5 | 713,9 |
Juli | 205,3 | 319,1 | 560,1 | 713,6 | 716,0 |
August | 205,5 | 319,4 | 560,6 | 714,3 | 716,7 |
September | 206,5 | 321,0 | 563,4 | 717,8 | 720,2 |
Oktober | 207,7 | 322,8 | 566,6 | 721,9 | 724,3 |
November | 209,1 | 325,0 | 570,4 | 726,8 | 729,2 |
Dezember | 210,3 | 326,8 | 573,7 | 730,9 | 733,4 |
Jahresschnitt | 205,5 | 318,7 | 559,4 | 712,7 | 715,1 |
2020
Monat | Jahresinflation | VPI 2015 | VPI 2010 | VPI 2005 | VPI 2000 | VPI 1996 |
---|---|---|---|---|---|---|
% zu Vorjahr | (2010=100) | (2005=100) | (2000=100) | (1996=100) | ||
Jänner | 2,0 | 107,6 | 119,1 | 130,4 | 144,2 | 151,7 |
Februar | 2,2 | 107,8 | 119,3 | 130,7 | 144,5 | 152,0 |
März | 1,6 | 108,1 | 119,7 | 131,0 | 144,9 | 152,4 |
April | 1,5 | 108,1 | 119,7 | 131,0 | 144,9 | 152,4 |
Mai | 0,7 | 107,4 | 118,9 | 130,2 | 143,9 | 151,4 |
Juni | 1,1 | 108,0 | 119,6 | 130,9 | 144,7 | 152,3 |
Juli | 1,7 | 108,2 | 119,8 | 131,1 | 145,0 | 152,6 |
August | 1,4 | 108,0 | 119,6 | 130,9 | 144,7 | 152,3 |
September | 1,5 | 108,6 | 120,2 | 131,6 | 145,5 | 153,1 |
Oktober | 1,3 | 108,6 | 120,2 | 131,6 | 145,5 | 153,1 |
November | 1,3 | 108,8 | 120,4 | 131,9 | 145,8 | 153,4 |
Dezember | 1,2 | 109,4 | 121,1 | 132,6 | 146,6 | 154,3 |
Jahresschnitt | 1,4 | 108,2 | 119,8 | 131,2 | 145,0 | 152,6 |
* Der Indexstand gilt bis zur Publikation des Indexwertes des folgenden Monats als vorläufige Zahl.
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 198,4 | 308,4 | 541,2 | 689,6 | 691,9 |
Februar | 198,8 | 309,0 | 542,2 | 690,9 | 693,2 |
März | 199,3 | 309,8 | 543,7 | 692,8 | 695,1 |
April | 199,3 | 309,8 | 543,7 | 692,8 | 695,1 |
Mai | 198,0 | 307,8 | 540,2 | 688,3 | 690,6 |
Juni | 199,2 | 309,5 | 543,2 | 692,2 | 694,4 |
Juli | 199,5 | 310,1 | 544,2 | 693,5 | 695,7 |
August | 199,2 | 309,5 | 543,2 | 692,2 | 694,4 |
September | 200,3 | 311,2 | 546,3 | 696,0 | 698,3 |
Oktober | 200,3 | 311,2 | 546,3 | 696,0 | 698,3 |
November | 200,6 | 311,6 | 547,3 | 697,3 | 699,6 |
Dezember | 201,7 | 313,5 | 550,3 | 701,1 | 703,4 |
Jahresschnitt | 199,5 | 310,1 | 544,3 | 693,5 | 695,8 |
2019
Monat | Jahresinflation | VPI 2015 | VPI 2010 | VPI 2005 | VPI 2000 | VPI 1996 |
---|---|---|---|---|---|---|
% zu Vorjahr | (2010=100) | (2005=100) | (2000=100) | (1996=100) | ||
Jänner | 1,8 | 105,5 | 116,8 | 127,9 | 141,4 | 148,8 |
Februar | 1,5 | 105,5 | 116,8 | 127,9 | 141,4 | 148,8 |
März | 1,8 | 106,4 | 117,8 | 129,0 | 142,6 | 150,0 |
April | 1,7 | 106,5 | 117,9 | 129,1 | 142,7 | 150,2 |
Mai | 1,7 | 106,7 | 118,1 | 129,3 | 143,0 | 150,4 |
Juni | 1,6 | 106,8 | 118,2 | 129,4 | 143,1 | 150,6 |
Juli | 1,4 | 106,4 | 117,8 | 129,0 | 142,6 | 150,0 |
August | 1,5 | 106,5 | 117,9 | 129,1 | 142,7 | 150,2 |
September | 1,2 | 107,0 | 118,4 | 129,7 | 143,4 | 150,9 |
Oktober | 1,1 | 107,2 | 118,7 | 129,9 | 143,6 | 151,2 |
November | 1,1 | 107,4 | 118,9 | 130,2 | 143,9 | 151,4 |
Dezember | 1,7 | 108,1 | 119,7 | 131,0 | 144,9 | 152,4 |
Jahresschnitt | 1,5 | 106,7 | 118,1 | 129,3 | 142,9 | 150,4 |
* Der Indexstand gilt bis zur Publikation des Indexwertes des folgenden Monats als vorläufige Zahl.
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 194,5 | 302,4 | 530,7 | 676,1 | 678,4 |
Februar | 194,5 | 302,4 | 530,7 | 676,1 | 678,4 |
März | 196,2 | 304,9 | 535,2 | 681,9 | 684,2 |
April | 196,4 | 305,2 | 535,7 | 682,6 | 684,8 |
Mai | 196,8 | 305,8 | 536,7 | 683,8 | 686,1 |
Juni | 196,9 | 306,1 | 537,2 | 684,5 | 686,7 |
Juli | 196,2 | 304,9 | 535,2 | 681,9 | 684,2 |
August | 196,4 | 305,2 | 535,7 | 682,6 | 684,8 |
September | 197,3 | 306,7 | 538,2 | 685,8 | 688,0 |
Oktober | 197,7 | 307,2 | 539,2 | 687,0 | 689,3 |
November | 198,0 | 307,8 | 540,2 | 688,3 | 690,6 |
2018
Monat | Jahresinflation | VPI 2015 | VPI 2010 | VPI 2005 | VPI 2000 | VPI 1996 |
---|---|---|---|---|---|---|
% zu Vorjahr | (2010=100) | (2005=100) | (2000=100) | (1996=100) | ||
Jänner | 1,8 | 103,6 | 114,7 | 125,6 | 138,8 | 146,1 |
Februar | 1,8 | 103,9 | 115,0 | 125,9 | 139,2 | 146,5 |
März | 1,9 | 104,5 | 115,7 | 126,7 | 140,0 | 147,3 |
April | 1,8 | 104,7 | 115,9 | 126,9 | 140,3 | 147,6 |
Mai | 1,9 | 104,9 | 116,1 | 127,1 | 140,6 | 147,9 |
Juni | 2,0 | 105,1 | 116,3 | 127,4 | 140,8 | 148,2 |
Juli | 2,1 | 104,9 | 116,1 | 127,1 | 140,6 | 147,9 |
August | 2,2 | 104,9 | 116,1 | 127,1 | 140,6 | 147,9 |
September | 2,0 | 105,7 | 117,0 | 128,1 | 141,6 | 149,0 |
Oktober | 2,2 | 106,0 | 117,3 | 128,5 | 142,0 | 149,5 |
November | 2,2 | 106,2 | 117,6 | 128,7 | 142,3 | 149,7 |
Dezember | 1,9 | 106,3 | 117,7 | 128,8 | 142,4 | 149,9 |
Jahresschnitt | 2,0 | 105,1 | 116,3 | 127,3 | 140,8 | 148,1 |
* Der Indexstand gilt bis zur Publikation des Indexwertes des folgenden Monats als vorläufige Zahl.
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 191,0 | 296,9 | 521,1 | 664,0 | 666,1 |
Februar | 191,6 | 297,8 | 522,6 | 665,9 | 668,1 |
März | 192,7 | 299,5 | 525,6 | 669,7 | 671,9 |
April | 193,1 | 300,1 | 526,6 | 671,0 | 673,2 |
Mai | 193,4 | 300,6 | 527,6 | 672,3 | 674,5 |
Juni | 193,8 | 301,2 | 528,7 | 673,6 | 675,8 |
Juli | 193,4 | 300,6 | 527,6 | 672,3 | 674,5 |
August | 193,4 | 300,6 | 527,6 | 672,3 | 674,5 |
September | 194,9 | 302,9 | 531,7 | 677,4 | 679,7 |
Oktober | 195,5 | 303,8 | 533,2 | 679,4 | 681,6 |
November | 195,8 | 304,4 | 534,2 | 680,6 | 682,9 |
Dezember | 196,0 | 304,7 | 534,7 | 681,3 | 683,5 |
Jahresschnitt | 193,7 | 301,1 | 528,4 | 673,3 | 675,5 |
2017
Monat | Jahresinflation | VPI 2015 | VPI 2010 | VPI 2005 | VPI 2000 | VPI 1996 |
---|---|---|---|---|---|---|
% zu Vorjahr | (2010=100) | (2005=100) | (2000=100) | (1996=100) | ||
Jänner | 2,0 | 101,8 | 112,7 | 123,4 | 136,4 | 143,5 |
Februar | 2,2 | 102,1 | 113,0 | 123,7 | 136,8 | 144,0 |
März | 1,9 | 102,6 | 113,6 | 124,4 | 137,5 | 144,7 |
April | 2,1 | 102,8 | 113,8 | 124,6 | 137,8 | 144,9 |
Mai | 1,9 | 102,9 | 113,9 | 124,7 | 137,9 | 145,1 |
Juni | 1,9 | 103,0 | 114,0 | 124,8 | 138,0 | 145,2 |
Juli | 2,0 | 102,7 | 113,7 | 124,5 | 137,6 | 144,8 |
August | 2,1 | 102,6 | 113,6 | 124,4 | 137,5 | 144,7 |
September | 2,4 | 103,6 | 114,7 | 125,6 | 138,8 | 146,1 |
Oktober | 2,2 | 103,7 | 114,8 | 125,7 | 139,0 | 146,2 |
November | 2,3 | 103,9 | 115,0 | 125,9 | 139,2 | 146,5 |
Dezember | 2,2 | 104,3 | 115,5 | 126,4 | 139,8 | 147,1 |
Jahresschnitt | 2,1 | 103,0 | 114,0 | 124,8 | 138,0 | 145,2 |
* Der Indexstand gilt bis zur Publikation des Indexwertes des folgenden Monats als vorläufige Zahl.
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 187,7 | 291,8 | 512,1 | 652,4 | 654,6 |
Februar | 188,3 | 292,6 | 513,6 | 654,4 | 656,5 |
März | 189,2 | 294,1 | 516,1 | 657,6 | 659,7 |
April | 189,6 | 294,6 | 517,1 | 658,8 | 661,0 |
Mai | 189,7 | 294,9 | 517,6 | 659,5 | 661,6 |
Juni | 189,9 | 295,2 | 518,1 | 660,1 | 662,3 |
Juli | 189,4 | 294,3 | 516,6 | 658,2 | 660,4 |
August | 189,2 | 294,1 | 516,1 | 657,6 | 659,7 |
September | 191,0 | 296,9 | 521,1 | 664,0 | 666,1 |
Oktober | 191,2 | 297,2 | 521,6 | 664,6 | 666,8 |
November | 191,6 | 297,8 | 522,6 | 665,9 | 668,1 |
Dezember | 192,3 | 298,9 | 524,6 | 668,5 | 670,6 |
Jahresschnitt | 189,9 | 295,2 | 518,1 | 660,1 | 662,3 |
2016
Monat | Jahresinflation | VPI 2015 | VPI 2010 | VPI 2005 | VPI 2000 | VPI 1996 |
---|---|---|---|---|---|---|
% zu Vorjahr | (2010=100) | (2005=100) | (2000=100) | (1996=100) | ||
Jänner | 1,2 | 99,8 | 110,5 | 121,0 | 133,7 | 140,7 |
Februar | 1,0 | 99,9 | 110,6 | 121,1 | 133,9 | 140,9 |
März | 0,7 | 100,7 | 111,5 | 122,0 | 134,9 | 142,0 |
April | 0,5 | 100,7 | 111,5 | 122,0 | 134,9 | 142,0 |
Mai | 0,6 | 101,0 | 111,8 | 122,4 | 135,3 | 142,4 |
Juni | 0,6 | 101,1 | 111,9 | 122,5 | 135,5 | 142,6 |
Juli | 0,6 | 100,7 | 111,5 | 122,0 | 134,9 | 142,0 |
August | 0,6 | 100,5 | 111,3 | 121,8 | 134,7 | 141,7 |
September | 0,9 | 101,2 | 112,0 | 122,7 | 135,6 | 142,7 |
Oktober | 1,3 | 101,5 | 112,4 | 123,0 | 136,0 | 143,1 |
November | 1,3 | 101,6 | 112,5 | 123,1 | 136,1 | 143,3 |
Dezember | 1,4 | 102,1 | 113,0 | 123,7 | 136,8 | 144,0 |
Jahresschnitt | 0,9 | 100,9 | 111,7 | 122,3 | 135,2 | 142,3 |
* Der Indexstand gilt bis zur Publikation des Indexwertes des folgenden Monats als vorläufige Zahl.
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 184,0 | 286,0 | 502,0 | 639,6 | 641,7 |
Februar | 184,2 | 286,3 | 502,5 | 640,3 | 642,4 |
März | 185,7 | 288,6 | 506,5 | 645,4 | 647,5 |
April | 185,7 | 288,6 | 506,5 | 645,4 | 647,5 |
Mai | 186,2 | 289,5 | 508,0 | 647,3 | 649,4 |
Juni | 186,4 | 289,8 | 508,5 | 647,9 | 650,1 |
Juli | 185,7 | 288,6 | 506,5 | 645,4 | 647,5 |
August | 185,3 | 288,0 | 505,5 | 644,1 | 646,2 |
September | 186,6 | 290,0 | 509,0 | 648,6 | 650,7 |
Oktober | 187,2 | 290,9 | 510,5 | 650,5 | 652,6 |
November | 187,4 | 291,2 | 511,0 | 651,2 | 653,3 |
Dezember | 188,3 | 292,6 | 513,6 | 654,4 | 656,5 |
Jahresschnitt | 186,1 | 289,2 | 507,5 | 646,7 | 648,8 |
2015
Monat | Jahresinflation | VPI 2015 | VPI 2010 | VPI 2005 | VPI 2000 | VPI 1996 |
---|---|---|---|---|---|---|
% zu Vorjahr | (2010=100) | (2005=100) | (2000=100) | (1996=100) | ||
Jänner | 0,7 | 109,1 | 119,5 | 132,1 | 139,0 | |
Februar | 0,8 | 109,4 | 119,8 | 132,5 | 139,4 | |
März | 1,0 | 110,7 | 121,2 | 134,1 | 141,0 | |
April | 1,0 | 110,8 | 121,3 | 134,2 | 141,2 | |
Mai | 1,0 | 111,1 | 121,7 | 134,5 | 141,5 | |
Juni | 1,0 | 111,2 | 121,8 | 134,7 | 141,7 | |
Juli | 1,2 | 110,8 | 121,3 | 134,2 | 141,2 | |
August | 1,0 | 110,6 | 121,1 | 133,9 | 140,9 | |
September | 0,7 | 111,0 | 121,5 | 134,4 | 141,4 | |
Oktober | 0,7 | 110,9 | 121,4 | 134,3 | 141,3 | |
November | 0,6 | 111,0 | 121,5 | 134,4 | 141,4 | |
Dezember | 1,0 | 111,4 | 122,0 | 134,9 | 141,9 | |
Jahresschnitt | 0,9 | 100,0 | 110,7 | 121,2 | 134,0 | 141,0 |
* Der Indexstand gilt bis zur Publikation des Indexwertes des folgenden Monats als vorläufige Zahl.
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 181,8 | 282,6 | 495,9 | 631,8 | 633,9 |
Februar | 182,3 | 283,3 | 497,2 | 633,5 | 635,6 |
März | 184,4 | 286,7 | 503,1 | 641,1 | 643,2 |
April | 184,6 | 287,0 | 503,6 | 641,6 | 643,7 |
Mai | 185,1 | 287,7 | 504,9 | 643,4 | 645,5 |
Juni | 185,3 | 288,0 | 505,4 | 644,0 | 646,1 |
Juli | 184,6 | 287,0 | 503,6 | 641,6 | 643,7 |
August | 184,3 | 286,5 | 502,7 | 640,5 | 642,6 |
September | 184,9 | 287,5 | 504,5 | 642,8 | 644,9 |
Oktober | 184,8 | 287,2 | 504,0 | 642,2 | 644,3 |
November | 184,9 | 287,5 | 504,5 | 642,8 | 644,9 |
Dezember | 185,6 | 288,5 | 506,3 | 645,1 | 647,2 |
Jahresschnitt | 184,4 | 286,6 | 503,0 | 640,9 | 643,0 |
2014
Monat | Jahresinflation | VPI 2010 | VPI 2005 | VPI 2000 | VPI 1996 |
---|---|---|---|---|---|
% zu Vorjahr | (2010=100) | (2005=100) | (2000=100) | (1996=100) | |
Jänner | 1,6 | 108,3 | 118,6 | 131,2 | 138,0 |
Februar | 1,5 | 108,5 | 118,8 | 131,4 | 138,2 |
März | 1,7 | 109,6 | 120,0 | 132,7 | 139,6 |
April | 1,7 | 109,7 | 120,1 | 132,8 | 139,8 |
Mai | 1,8 | 110,0 | 120,5 | 133,2 | 140,1 |
Juni | 1,9 | 110,1 | 120,6 | 133,3 | 140,3 |
Juli | 1,8 | 109,5 | 119,9 | 132,6 | 139,5 |
August | 1,7 | 109,5 | 119,9 | 132,6 | 139,5 |
September | 1,6 | 110,2 | 120,7 | 133,5 | 140,4 |
Oktober | 1,6 | 110,1 | 120,6 | 133,3 | 140,3 |
November | 1,7 | 110,3 | 120,8 | 133,6 | 140,5 |
Dezember | 1,0 | 110,3 | 120,8 | 133,6 | 140,5 |
Jahresschnitt | 1,7 | 109,7 | 120,1 | 132,8 | 139,7 |
* Der Indexstand gilt bis zur Publikation des Indexwertes des folgenden Monats als vorläufige Zahl.
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 180,4 | 280,5 | 492,2 | 627,2 | 629,2 |
Februar | 180,8 | 281,0 | 493,1 | 628,3 | 630,4 |
März | 182,6 | 283,9 | 498,1 | 634,7 | 636,8 |
April | 182,8 | 284,1 | 498,6 | 635,3 | 637,4 |
Mai | 183,3 | 284,9 | 500,0 | 637,0 | 639,1 |
Juni | 183,4 | 285,2 | 500,4 | 637,6 | 639,7 |
Juli | 182,4 | 283,6 | 497,7 | 634,1 | 636,2 |
August | 182,4 | 283,6 | 497,7 | 634,1 | 636,2 |
September | 183,6 | 285,4 | 500,9 | 638,2 | 640,3 |
Oktober | 183,4 | 285,2 | 500,4 | 637,6 | 639,7 |
November | 183,8 | 285,7 | 501,3 | 638,7 | 640,8 |
Dezember | 183,8 | 285,7 | 501,3 | 638,7 | 640,8 |
Jahresschnitt | 182,7 | 284,1 | 498,5 | 635,1 | 637,2 |
2013
Monat | Jahresinflation | VPI 2010 | VPI 2005 | VPI 2000 | VPI 1996 |
---|---|---|---|---|---|
% zu Vorjahr | (2010=100) | (2005=100) | (2000=100) | (1996=100) | |
Jänner | 2,7 | 106,6 | 116,7 | 129,1 | 135,8 |
Februar | 2,5 | 106,9 | 117,1 | 129,5 | 136,2 |
März | 2,3 | 107,8 | 118,0 | 130,5 | 137,3 |
April | 2,0 | 107,9 | 118,2 | 130,7 | 137,5 |
Mai | 2,3 | 108,1 | 118,4 | 130,9 | 137,7 |
Juni | 2,2 | 108,1 | 118,4 | 130,9 | 137,7 |
Juli | 2,0 | 107,6 | 117,8 | 130,3 | 137,1 |
August | 1,8 | 107,7 | 117,9 | 130,4 | 137,2 |
September | 1,7 | 108,5 | 118,8 | 131,4 | 138,2 |
Oktober | 1,4 | 108,4 | 118,7 | 131,3 | 138,1 |
November | 1,4 | 108,5 | 118,8 | 131,4 | 138,2 |
Dezember | 1,9 | 109,2 | 119,6 | 132,2 | 139,1 |
Jahresschnitt | 2,0 | 107,9 | 118,2 | 130,7 | 137,5 |
* Der Indexstand gilt bis zur Publikation des Indexwertes des folgenden Monats als vorläufige Zahl.
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 177,6 | 276,1 | 484,5 | 617,3 | 619,3 |
Februar | 178,1 | 276,9 | 485,9 | 619,1 | 621,1 |
März | 179,6 | 279,2 | 490,0 | 624,3 | 626,3 |
April | 179,8 | 279,5 | 490,4 | 624,8 | 626,9 |
Mai | 180,1 | 280,0 | 491,3 | 626,0 | 628,1 |
Juni | 180,1 | 280,0 | 491,3 | 626,0 | 628,1 |
Juli | 179,3 | 278,7 | 489,0 | 623,1 | 625,2 |
August | 179,4 | 278,9 | 489,5 | 623,7 | 625,7 |
September | 180,8 | 281,0 | 493,1 | 628,3 | 630,4 |
Oktober | 180,6 | 280,8 | 492,7 | 627,7 | 629,8 |
November | 180,8 | 281,0 | 493,1 | 628,3 | 630,4 |
Dezember | 181,9 | 282,8 | 496,3 | 632,4 | 634,5 |
Jahresschnitt | 179,8 | 279,6 | 490,6 | 625,1 | 627,2 |
2012
Monat | Jahresinflation | VPI 2010 | VPI 2005 | VPI 2000 | VPI 1996 |
---|---|---|---|---|---|
% zu Vorjahr | (2010=100) | (2005=100) | (2000=100) | (1996=100) | |
Jänner | 2,8 | 103,8 | 113,7 | 125,7 | 132,2 |
Februar | 2,6 | 104,3 | 114,2 | 126,3 | 132,9 |
März | 2,4 | 105,4 | 115,4 | 127,6 | 134,3 |
April | 2,3 | 105,8 | 115,9 | 128,1 | 134,8 |
Mai | 2,1 | 105,7 | 115,7 | 128,0 | 134,7 |
Juni | 2,2 | 105,8 | 115,9 | 128,1 | 134,8 |
Juli | 2,1 | 105,5 | 115,5 | 127,8 | 134,4 |
August | 2,2 | 105,8 | 115,9 | 128,1 | 134,8 |
September | 2,7 | 106,7 | 116,8 | 129,2 | 135,9 |
Oktober | 2,8 | 106,9 | 117,1 | 129,5 | 136,2 |
November | 2,8 | 107,0 | 117,2 | 129,6 | 136,3 |
Dezember | 2,8 | 107,2 | 117,4 | 129,8 | 136,6 |
Jahresschnitt | 2,4 | 105,8 | 115,9 | 128,2 | 134,8 |
* Der Indexstand gilt bis zur Publikation des Indexwertes des folgenden Monats als vorläufige Zahl.
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 172,9 | 268,8 | 471,8 | 601,1 | 603,1 |
Feburar | 173,8 | 270,1 | 474,0 | 604,0 | 606,0 |
März | 175,6 | 273,0 | 479,0 | 610,4 | 612,4 |
April | 176,3 | 274,0 | 480,9 | 612,7 | 614,7 |
Mai | 176,1 | 273,8 | 480,4 | 612,1 | 614,1 |
Juni | 176,3 | 274,0 | 480,9 | 612,7 | 614,7 |
Juli | 175,8 | 273,2 | 479,5 | 611,0 | 613,0 |
August | 176,3 | 274,0 | 480,9 | 612,7 | 614,7 |
September | 177,8 | 276,4 | 485,0 | 617,9 | 619,9 |
Oktober | 178,1 | 276,9 | 485,9 | 619,1 | 621,1 |
November | 178,3 | 277,1 | 486,3 | 619,6 | 621,7 |
Dezember | 178,6 | 277,6 | 487,2 | 620,8 | 622,8 |
Jahresschnitt | 176,3 | 274,1 | 481,0 | 612,8 | 614,9 |
2011
Monat | Jahresinflation | VPI 2010 | VPI 2005 | VPI 2000 | VPI 1996 |
---|---|---|---|---|---|
% zu Vorjahr | (2010=100) | (2005=100) | (2000=100) | (1996=100) | |
Jänner | 2,4 | 101,0 | 110,6 | 122,3 | 128,7 |
Februar | 3,0 | 101,7 | 111,4 | 123,2 | 129,6 |
März | 3,1 | 102,9 | 112,7 | 124,6 | 131,1 |
April | 3,3 | 103,4 | 113,2 | 125,2 | 131,7 |
Mai | 3,3 | 103,5 | 113,3 | 125,3 | 131,9 |
Juni | 3,3 | 103,5 | 113,3 | 125,3 | 131,9 |
Juli | 3,5 | 103,3 | 113,1 | 125,1 | 131,6 |
August | 3,5 | 103,5 | 113,3 | 125,3 | 131,9 |
September | 3,6 | 103,9 | 113,8 | 125,8 | 132,4 |
Oktober | 3,4 | 104,0 | 113,9 | 125,9 | 132,5 |
November | 3,6 | 104,1 | 114,0 | 126,1 | 132,6 |
Dezember | 3,2 | 104,3 | 114,2 | 126,3 | 132,9 |
Jahresschnitt | 3,3 | 103,3 | 113,1 | 125,0 | 131,6 |
* Der Indexstand gilt bis zur Publikation des Indexwertes des folgenden Monats als vorläufige Zahl.
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 168,3 | 261,6 | 459,0 | 584,9 | 586,8 |
Februar | 169,4 | 263,4 | 462,2 | 588,9 | 590,9 |
März | 171,4 | 266,5 | 467,7 | 595,9 | 597,8 |
April | 172,3 | 267,8 | 470,0 | 598,8 | 600,8 |
Mai | 172,4 | 268,1 | 470,4 | 599,4 | 601,3 |
Juni | 172,4 | 268,1 | 470,4 | 599,4 | 601,3 |
Juli | 172,1 | 267,5 | 469,5 | 598,2 | 600,2 |
August | 172,4 | 268,1 | 470,4 | 599,4 | 601,3 |
September | 173,1 | 269,1 | 472,2 | 601,7 | 603,7 |
Oktober | 173,3 | 269,4 | 472,7 | 602,3 | 604,2 |
November | 173,4 | 269,6 | 473,1 | 602,8 | 604,8 |
Dezember | 173,8 | 270,1 | 474,0 | 604,0 | 606,0 |
Jahresschnitt | 172,0 | 267,4 | 469,3 | 598,0 | 599,9 |
2010
Monat | Jahresinflation | VPI 2005 | VPI 2000 | VPI 1996 |
---|---|---|---|---|
% | (2005=100) | (2000=100) | (1996=100) | |
Jänner | 1,2 | 107,9 | 119,3 | 125,6 |
Februar | 1,0 | 108,1 | 119,6 | 125,8 |
März | 2,0 | 109,3 | 120,9 | 127,2 |
April | 2,0 | 109,6 | 121,2 | 127,6 |
Mai | 1,9 | 109,7 | 121,3 | 127,7 |
Juni | 2,0 | 109,7 | 121,3 | 127,7 |
Juli | 1,9 | 109,3 | 120,9 | 127,2 |
August | 1,7 | 109,5 | 121,1 | 127,5 |
September | 1,9 | 109,8 | 121,4 | 127,8 |
Oktober | 2,1 | 110,1 | 121,8 | 128,2 |
November | 1,9 | 110,0 | 121,7 | 128,0 |
Dezember | 2,3 | 110,7 | 122,4 | 128,9 |
Jahresschnitt | 1,9 | 109,5 | 121,1 | 127,4 |
* Der Indexstand gilt bis zur Publikation des Indexwertes des folgenden Monats als vorläufige Zahl.
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 164,2 | 255,3 | 448,0 | 570,8 | 572,6 |
Februar | 164,5 | 255,8 | 448,8 | 571,8 | 573,7 |
März | 166,4 | 258,6 | 453,8 | 578,2 | 580,1 |
April | 166,8 | 259,3 | 455,1 | 579,8 | 581,6 |
Mai | 167,0 | 259,6 | 455,5 | 580,3 | 582,2 |
Juni | 167,0 | 259,6 | 455,5 | 580,3 | 582,2 |
Juli | 166,4 | 258,6 | 453,8 | 578,2 | 580,1 |
August | 166,7 | 259,1 | 454,6 | 579,3 | 581,1 |
September | 167,1 | 259,8 | 455,9 | 580,8 | 582,7 |
Oktober | 167,6 | 260,5 | 457,1 | 582,4 | 584,3 |
November | 167,4 | 260,3 | 456,7 | 581,9 | 583,8 |
Dezember | 168,5 | 261,9 | 459,6 | 585,6 | 587,5 |
Jahresschnitt 2010 | 166,6 | 259,0 | 454,5 | 579,1 | 581,0 |
2009
Monat | Jahresinflation | VPI 2005 | VPI 2000 | VPI 1996 |
---|---|---|---|---|
% | (2005=100) | (2000=100) | (1996=100) | |
Jänner | 1,2 | 106,6 | 117,9 | 124,1 |
Februar | 1,3 | 107,0 | 118,3 | 124,5 |
März | 0,8 | 107,3 | 118,7 | 124,9 |
April | 0,7 | 107,4 | 118,8 | 125,0 |
Mai | 0,3 | 107,7 | 119,1 | 125,4 |
Juni | -0,1 | 107,6 | 119,0 | 125,2 |
Juli | -0,3 | 107,3 | 118,7 | 124,9 |
August | 0,3 | 107,7 | 119,1 | 125,4 |
September | 0,1 | 107,8 | 119,2 | 125,5 |
Oktober | 0,2 | 107,8 | 119,2 | 125,5 |
November | 0,7 | 108,0 | 119,4 | 125,7 |
Dezember | 1,0 | 108,2 | 119,7 | 125,9 |
Jahresschnitt 2009 | 0,5 | 107,5 | 118,9 | 125,2 |
* Der Indexstand gilt bis zur Publikation des Indexwertes des folgenden Monats als vorläufige Zahl.
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 162,2 | 252,2 | 442,6 | 563,9 | 565,7 |
Februar | 162,9 | 253,2 | 444,3 | 566,0 | 567,8 |
März | 163,2 | 253,6 | 445,1 | 567,1 | 568,9 |
April | 163,5 | 254,1 | 445,9 | 568,1 | 570,0 |
Mai | 163,9 | 254,8 | 447,2 | 569,7 | 571,6 |
Juni | 163,8 | 254,6 | 446,8 | 569,2 | 571,0 |
Juli | 163,3 | 253,9 | 445,5 | 567,6 | 569,4 |
August | 163,9 | 254,8 | 447,2 | 569,7 | 571,6 |
September | 164,1 | 255,1 | 447,6 | 570,3 | 572,1 |
Oktober | 164,1 | 255,1 | 447,6 | 570,3 | 572,1 |
November | 164,4 | 255,5 | 448,4 | 571,3 | 573,2 |
Dezember | 164,7 | 256,0 | 449,2 | 572,4 | 574,2 |
Jahresschnitt 2009 | 16,7 | 254,4 | 446,5 | 568,8 | 570,6 |
2008
Monat | Jahresinflation | VPI 2005 | VPI 2000 | VPI 1996 |
---|---|---|---|---|
% | (2005=100) | (2000=100) | (1996=100) | |
Jänner | 3,2 | 105,3 | 116,5 | 122,6 |
Februar | 3,2 | 105,6 | 116,8 | 122,9 |
März | 3,5 | 106,4 | 117,7 | 123,8 |
April | 3,3 | 106,7 | 118,0 | 124,2 |
Mai | 3,7 | 107,4 | 118,8 | 125,0 |
Juni | 3,9 | 107,7 | 119,1 | 125,4 |
Juli | 3,8 | 107,6 | 119,0 | 125,2 |
August | 3,7 | 107,4 | 118,8 | 125,0 |
September | 3,8 | 107,7 | 119,1 | 125,4 |
Oktober | 3,1 | 107,6 | 119,0 | 125,2 |
November | 2,3 | 107,3 | 118,7 | 124,9 |
Dezember | 1,3 | 107,1 | 118,5 | 124,7 |
Jahresschnitt 2008 | 3,2 | 107,0 | 118,3 | 124,5 |
* Der Indexstand gilt bis zur Publikation des Indexwertes des folgenden Monats als vorläufige Zahl.
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 160,3 | 249,1 | 437,2 | 557,0 | 558,8 |
Februar | 160,7 | 249,8 | 438,5 | 558,6 | 560,4 |
März | 161,9 | 251,7 | 441,8 | 562,9 | 564,7 |
April | 162,4 | 252,5 | 443,0 | 564,4 | 566,3 |
Mai | 163,5 | 254,1 | 445,9 | 568,1 | 570,0 |
Juni | 163,9 | 254,8 | 447,2 | 569,7 | 571,6 |
Juli | 163,8 | 254,6 | 446,8 | 569,2 | 571,0 |
August | 163,5 | 254,1 | 445,9 | 568,1 | 570,0 |
September | 163,9 | 254,8 | 447,2 | 569,7 | 571,6 |
Oktober | 163,8 | 254,6 | 446,8 | 569,2 | 571,0 |
November | 163,3 | 253,9 | 445,5 | 567,6 | 569,4 |
Dezember | 163,0 | 253,4 | 444,7 | 566,6 | 568,4 |
Jahresschnitt 2008 | 162,8 | 253,1 | 444,2 | 565,9 | 567,8 |
2007
Monat | Jahresinflation | VPI 2005 | VPI 2000 | VPI 1996 |
---|---|---|---|---|
% | (2005=100) | (2000=100) | (1996=100) | |
Jänner | 1,6 | 102,0 | 112,8 | 118,7 |
Februar | 1,6 | 102,3 | 113,1 | 119,1 |
März | 1,8 | 102,8 | 113,7 | 119,7 |
April | 1,8 | 103,3 | 114,2 | 120,2 |
Mai | 2,0 | 103,6 | 114,6 | 120,6 |
Juni | 2,0 | 103,7 | 114,7 | 120,7 |
Juli | 2,1 | 103,7 | 114,7 | 120,7 |
August | 1,7 | 103,6 | 114,6 | 120,6 |
September | 2,1 | 103,8 | 114,8 | 120,8 |
Oktober | 2,8 | 104,4 | 115,5 | 121,5 |
November | 3,1 | 104,9 | 116,0 | 122,1 |
Dezember | 3,6 | 105,7 | 116,9 | 123,0 |
Jahresschnitt 2007 | 2,2 | 103,7 | 114,6 | 120,6 |
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 155,2 | 241,3 | 423,5 | 539,6 | 541,3 |
Februar | 155,7 | 242,0 | 424,7 | 541,2 | 542,9 |
März | 156,5 | 243,2 | 426,8 | 543,8 | 545,6 |
April | 157,2 | 244,4 | 428,9 | 546,5 | 548,2 |
Mai | 157,7 | 245,1 | 430,1 | 548,0 | 549,8 |
Juni | 157,8 | 245,4 | 430,6 | 548,6 | 550,3 |
Juli | 157,8 | 245,4 | 430,6 | 548,6 | 550,3 |
August | 157,7 | 245,1 | 430,1 | 548,0 | 549,8 |
September | 158,0 | 245,6 | 431,0 | 549,1 | 550,9 |
Oktober | 158,9 | 247,0 | 433,5 | 552,3 | 554,1 |
November | 159,7 | 248,2 | 435,5 | 554,9 | 556,7 |
Dezember | 160,9 | 250,1 | 438,9 | 559,2 | 560,9 |
Jahresschnitt 2007 | 157,8 | 245,2 | 430,4 | 548,3 | 550,1 |
2006
Monat | VPI 2005 | VPI 2000 | VPI 1996 | Jahresinflation |
---|---|---|---|---|
(2005=100) | (2000=100) | (1996=100) | % | |
Jänner | 100,4 | 111,0 | 116,9 | 1,2 |
Februar | 100,7 | 111,4 | 117,2 | 1,2 |
März | 101,0 | 111,7 | 117,6 | 1,0 |
April | 101,5 | 112,3 | 118,1 | 1,7 |
Mai | 101,6 | 112,4 | 118,3 | 1,7 |
Juni | 101,7 | 112,5 | 118,4 | 1,5 |
Juli | 101,6 | 112,4 | 118,3 | 1,5 |
August | 101,9 | 112,7 | 118,6 | 1,8 |
September | 101,7 | 112,5 | 118,4 | 1,4 |
Oktober | 101,6 | 112,4 | 118,3 | 1,2 |
November | 101,7 | 112,5 | 118,4 | 1,6 |
Dezember | 102,0 | 112,8 | 118,7 | 1,5 |
Jahresschnitt | 101,5 | 112,2 | 118,1 | 1,5 |
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 152,8 | 237,5 | 416,9 | 531,1 | 532,8 |
Februar | 153,3 | 238,3 | 418,1 | 532,7 | 534,4 |
März | 153,7 | 239,0 | 419,4 | 534,3 | 536,0 |
April | 154,5 | 240,1 | 421,4 | 536,9 | 538,7 |
Mai | 154,6 | 240,4 | 421,8 | 537,5 | 539,2 |
Juni | 154,8 | 240,6 | 422,3 | 538,0 | 539,7 |
Juli | 154,6 | 240,4 | 421,8 | 537,5 | 539,2 |
August | 155,1 | 241,1 | 423,1 | 539,1 | 540,8 |
September | 154,8 | 240,6 | 422,3 | 538,0 | 539,7 |
Oktober | 154,6 | 240,4 | 421,8 | 537,5 | 539,2 |
November | 154,8 | 240,6 | 422,3 | 538,0 | 539,7 |
Dezember | 155,2 | 241,3 | 423,5 | 539,6 | 541,3 |
Jahresschnitt | 154,4 | 240,0 | 421,2 | 536,7 | 538,4 |
2005
Monat | VPI 2000 | VPI 1996 | Jahresinflation |
---|---|---|---|
(2000=100) | (1996=100) | % | |
Jänner | 109,7 | 115,4 | 2,9 |
Februar | 110,0 | 115,7 | 2,8 |
März | 110,5 | 116,2 | 2,9 |
April | 110,2 | 115,9 | 2,6 |
Mai | 110,4 | 116,1 | 2,3 |
Juni | 110,8 | 116,6 | 2,3 |
Juli | 110,5 | 116,2 | 2,2 |
August | 110,7 | 116,5 | 2,0 |
September | 111,1 | 116,9 | 2,4 |
Oktober | 111,1 | 116,9 | 2,0 |
November | 110,9 | 116,7 | 1,6 |
Dezember | 111,3 | 117,1 | 1,6 |
Jahreschnitt | 110,6 | 116,4 | 2,3 |
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 150,9 | 234,6 | 411,8 | 524,7 | 526,3 |
Februar | 151,4 | 235,3 | 412,9 | 526,1 | 527,8 |
März | 152,0 | 236,4 | 414,8 | 528,5 | 530,2 |
April | 151,6 | 235,7 | 413,7 | 527,1 | 528,7 |
Mai | 151,9 | 236,1 | 414,4 | 528,0 | 529,7 |
Juni | 152,5 | 237,0 | 415,9 | 530,0 | 531,6 |
Juli | 152,0 | 236,4 | 414,8 | 528,5 | 530,2 |
August | 152,3 | 236,8 | 415,6 | 529,5 | 531,1 |
September | 152,9 | 237,6 | 417,1 | 531,4 | 533,1 |
Oktober | 152,9 | 237,6 | 417,1 | 531,4 | 533,1 |
November | 152,6 | 237,2 | 416,3 | 530,4 | 532,1 |
Dezember | 153,1 | 238,6 | 417,8 | 532,2 | 534,0 |
Jahreschnitt | 152,2 | 236,6 | 415,2 | 529,0 | 530,7 |
2004
Monat | VPI 2000 | VPI 1996 | Jahresinflation |
---|---|---|---|
(2000=100) | (1996=100) | % | |
Jänner | 106,6 | 112,1 | 1,1 |
Februar | 107,0 | 112,6 | 1,4 |
März | 107,4 | 113,0 | 1,5 |
April | 107,4 | 113,0 | 1,6 |
Mai | 107,9 | 113,5 | 2,1 |
Juni | 108,3 | 113,9 | 2,3 |
Juli | 108,1 | 113,7 | 2,2 |
August | 108,5 | 114,1 | 2,3 |
September | 108,5 | 114,1 | 2,1 |
Oktober | 108,9 | 114,6 | 2,6 |
November | 109,1 | 114,8 | 2,6 |
Dezember | 109,6 | 115,3 | 2,9 |
Jahresschnitt | 108,1 | 113,7 | 2,1 |
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 146,7 | 228,0 | 400,2 | 509,9 | 511,5 |
Februar | 147,2 | 228,9 | 401,7 | 511,8 | 513,4 |
März | 147,8 | 229,7 | 403,2 | 513,7 | 515,3 |
April | 147,8 | 229,7 | 403,2 | 513,7 | 515,3 |
Mai | 148,5 | 230,8 | 405,1 | 516,1 | 517,7 |
Juni | 149,0 | 231,7 | 406,6 | 518,0 | 519,6 |
Juli | 148,7 | 231,2 | 405,8 | 517,0 | 518,7 |
August | 149,3 | 232,1 | 407,3 | 519,0 | 520,6 |
September | 149,3 | 232,1 | 407,3 | 519,0 | 520,6 |
Oktober | 149,8 | 232,9 | 408,8 | 520,9 | 522,5 |
November | 150,1 | 233,4 | 409,6 | 521,8 | 523,5 |
Dezember | 150,8 | 234,4 | 411,4 | 524,2 | 525,9 |
Jahresschnitt | 148,8 | 231,2 | 405,9 | 517,1 | 518,7 |
2003
Monat | VPI 2000 | VPI 1996 | Jahresinflation |
---|---|---|---|
(2000=100) | (1996=100) | % | |
Jänner | 105,4 | 110,9 | 1,7 |
Februar | 105,5 | 111,0 | 1,7 |
März | 105,8 | 111,3 | 1,8 |
April | 105,7 | 111,2 | 1,3 |
Mai | 105,7 | 111,2 | 1,1 |
Juni | 105,9 | 111,4 | 1,1 |
Juli | 105,8 | 111,3 | 1,1 |
August | 106,1 | 111,6 | 1,2 |
September | 106,3 | 111,8 | 1,4 |
Oktober | 106,1 | 111,6 | 1,0 |
November | 106,3 | 111,8 | 1,3 |
Dezember | 106,5 | 112,0 | 1,2 |
Jahresschnitt | 105,9 | 111,4 | 1,3 |
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 145,0 | 225,5 | 395,7 | 504,1 | 505,7 |
Februar | 145,2 | 225,7 | 396,0 | 504,6 | 506,2 |
März | 145,6 | 226,3 | 397,2 | 506,0 | 507,6 |
April | 145,4 | 226,1 | 396,8 | 505,6 | 507,1 |
Mai | 145,4 | 226,1 | 396,8 | 505,6 | 507,1 |
Juni | 145,7 | 226,5 | 397,5 | 506,5 | 508,1 |
Juli | 145,6 | 226,3 | 397,2 | 506,0 | 507,6 |
August | 146,0 | 226,9 | 398,3 | 507,5 | 509,1 |
September | 146,3 | 227,4 | 399,1 | 508,4 | 510,0 |
Oktober | 146,0 | 226,9 | 398,3 | 507,5 | 509,1 |
November | 146,3 | 227,4 | 399,1 | 508,4 | 510,0 |
Dezember | 146,5 | 227,8 | 399,8 | 509,4 | 511,0 |
Jahresschnitt | 145,8 | 226,6 | 397,7 | 506,6 | 508,2 |
2002
Monat | VPI 2000 | VPI 1996 | Jahresinflation |
---|---|---|---|
(2000=100) | (1996=100) | % | |
Jänner | 103,6 | 109,0 | 2,1 |
Februar | 103,7 | 109,1 | 1,9 |
März | 103,9 | 109,3 | 1,9 |
April | 104,3 | 109,7 | 1,8 |
Mai | 104,6 | 110,0 | 1,9 |
Juni | 104,7 | 110,1 | 1,7 |
Juli | 104,6 | 110,0 | 1,6 |
August | 104,8 | 110,2 | 1,9 |
September | 104,8 | 110,2 | 1,6 |
Oktober | 105,1 | 110,6 | 1,8 |
November | 104,9 | 110,4 | 1,7 |
Dezember | 105,2 | 110,7 | 1,8 |
Jahresschnitt | 104,5 | 109,9 | 1,8 |
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 142,6 | 221,6 | 388,9 | 495,5 | 497,1 |
Februar | 142,6 | 221,8 | 389,3 | 496,0 | 497,6 |
März | 143,0 | 222,2 | 390,0 | 497,0 | 498,5 |
April | 143,5 | 223,1 | 391,5 | 498,9 | 500,4 |
Mai | 143,9 | 223,7 | 392,7 | 500,3 | 501,9 |
Juni | 144,1 | 224,0 | 393,0 | 500,8 | 502,4 |
Juli | 143,9 | 223,7 | 392,7 | 500,3 | 501,9 |
August | 144,2 | 224,2 | 393,4 | 501,3 | 502,8 |
September | 144,2 | 224,2 | 393,4 | 501,3 | 502,8 |
Oktober | 144,6 | 224,8 | 394,5 | 502,7 | 504,3 |
November | 144,3 | 224,4 | 393,8 | 501,7 | 503,3 |
Dezember | 144,8 | 225,0 | 394,9 | 503,2 | 504,7 |
Jahresschnitt | 143,8 | 223,5 | 392,3 | 499,9 | 501,4 |
2001
Monat | VPI 2000 | VPI 1996 | Jahresinflation |
---|---|---|---|
(2000=100) | (1996=100) | % | |
Jänner | 101,5 | 106,8 | 3,0 |
Februar | 101,8 | 107,1 | 2,6 |
März | 102,0 | 107,3 | 2,7 |
April | 102,5 | 107,8 | 3,0 |
Mai | 102,7 | 108,0 | 3,4 |
Juni | 102,9 | 108,3 | 2,8 |
Juli | 103,0 | 108,4 | 2,8 |
August | 102,8 | 108,1 | 2,5 |
September | 103,1 | 108,5 | 2,6 |
Oktober | 103,2 | 108,6 | 2,5 |
November | 103,1 | 108,5 | 2,1 |
Dezember | 103,3 | 108,7 | 1,9 |
Jahresschnitt | 102,7 | 108,0 | 2,7 |
Monat | VPI 1986 | VPI 1976 | VPI 1966 | VPI 1958/I | VPI 1958/II |
---|---|---|---|---|---|
(1986=100) | (1976=100) | (1966=100) | (1958=100) | (1958=100) | |
Jänner | 139,7 | 217,1 | 381,0 | 485,5 | 487,0 |
Februar | 140,1 | 217,8 | 382,2 | 486,9 | 488,4 |
März | 140,4 | 218,2 | 382,9 | 487,9 | 489,4 |
April | 141,0 | 219,2 | 384,8 | 490,3 | 491,8 |
Mai | 141,3 | 219,7 | 385,5 | 491,2 | 492,8 |
Juni | 141,6 | 220,1 | 386,3 | 492,2 | 493,7 |
Juli | 141,7 | 220,3 | 386,7 | 492,6 | 494,2 |
August | 141,5 | 219,9 | 385,9 | 491,7 | 493,2 |
September | 141,9 | 220,5 | 387,0 | 493,1 | 494,7 |
Oktober | 142,0 | 220,7 | 387,4 | 493,6 | 495,2 |
November | 141,9 | 220,5 | 387,0 | 493,1 | 494,7 |
Dezember | 142,1 | 221,0 | 387,8 | 494,1 | 495,6 |
Jahresschnitt | 141,3 | 219,6 | 385,4 | 491,0 | 492,6 |
Stand: 22. Oktober 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Werbungskosten
ABC
Arbeitsessen
Aufwendungen für Arbeitsessen sind sowohl hinsichtlich der bzw. des Bewirteten als auch hinsichtlich der eigenen Konsumation zur Hälfte absetzbar, sofern es sich um ein Arbeitsessen mit ausschließlichem oder weitaus überwiegendem Werbecharakter mit untergeordneter Repräsentationskomponente handelt. Es ist zu dokumentieren, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt wurde.
Arbeitskleidung
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung und nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit oder auch in der Freizeit getragen wird.
Unter dem Titel „Arbeitskleidung“ als Werbungskosten abzugsfähig sind nur typische Arbeits- und Berufskleidung bzw. Arbeitsschutzkleidung, wie z. B. Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme.
Arbeitsmittel
Darunter fallen Arbeitsgeräte und Hilfsmittel wie z. B. Fachliteratur, PC, Kfz, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden.
Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten € 1.000,00, nicht übersteigen, können zur Gänze im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden. Übersteigen die Anschaffungskosten € 1.000,00 ist grundsätzlich eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer des Arbeitsmittels erforderlich.
Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung zählen grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen. Sofern ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit der bzw. des Steuerpflichtigen bildet, können die mit dem Arbeitszimmer und seiner Einrichtung in Zusammenhang stehenden Ausgaben abzugsfähig sein.
Aus- und Fortbildungskosten
Es ist zwischen Ausbildungskosten (Aufwendungen zum Erlernen eines Berufes), Fortbildungskosten (Weiterbildung im erlernten Beruf) und Umschulungsmaßnahmen (Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit) zu unterscheiden.
Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit (z. B. Friseurin, Friseur,Kosmetikerin, Kosmetiker, Dachdeckerin, Dachdecker, Spenglerin oder Spengler) vorliegt.
Kosten für die berufliche Fortbildung können dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie in Zusammenhang mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit stehen. Fortbildungskosten sollen dazu dienen, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie
- derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und
- auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen
Gewerkschaftsbeiträge sind Werbungskosten, soweit sie von aktiven oder im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmern in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Beiträge an andere Berufsvertretungen und Interessensverbände.
Beiträge zu Interessensvertretungen von Pensionistinnen und Pensionisten (z. B. Seniorenbund, Pensionistenverband) sind als Werbungskosten abzugsfähig.
Betriebsratsumlage
Da sich die Betriebsratsumlage bei der laufenden Lohnabrechnung nicht steuermindernd auswirkt, erfolgt die steuerliche Berücksichtigung erst bei den Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.
Bürgschaften
Aufwendungen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers aus einer Bürgschaftsübernahme zugunsten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sind abzugsfähig, wenn die Bürgschaftsübernahme beruflich veranlasst war.
Computer
Aufwendungen für Computer und Zubehör sind Werbungskosten, wenn die Geräte beruflich verwendet werden. Sind die Geräte in der Privatwohnung der bzw. des Steuerpflichtigen aufgestellt, so kann es im Schätzungsweg zu einem Ausscheiden eines Privatanteils kommen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der PC auch von anderen als vom Steuerpflichtigen – z. B. von Familienangehörigen – verwendet wird. Ohne Nachweis des Steuerpflichtigen wird von der Finanzverwaltung ein Ausmaß an privater Nutzung von mindestens 40 % angenommen.
DEF
Darlehensverluste
Gewährt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zur Arbeitsplatzsicherung ein Darlehen, so kann der Verlust der Forderung infolge der Liquidation des Arbeitgebers zu Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit führen.
Depotkosten
Kosten, die in Zusammenhang mit einem Wertpapierdepot anfallen, sind als Kosten der Verwaltung der Einkunftsquelle als Werbungskosten abzugsfähig, soweit es sich nicht um Depotkosten von endbesteuerten Wertpapieren handelt. Diese Aufwendungen für endbesteuerte Kapitalerträge sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn auf die Möglichkeit der Endbesteuerung verzichtet und der Veranlagungsweg gewählt wird.
Fachliteratur
Aufwendungen für Fachliteratur sind grundsätzlich Werbungskosten, sofern ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht. Keine Fachliteratur sind Zeitungen und allgemein bildende Werke.
Fahrtkosten
Kosten, die für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort entstehen, sind durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgegolten. Sonstige Fahrten, für die die bzw. der Steuerpflichtige den eigenen Pkw verwendet und die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, können entweder in Höhe des amtlichen Kilometergeldes oder in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden.
Fahrten zum Mittagessen in der Mittagspause sind grundsätzlich nicht beruflich veranlasst und daher keine Werbungskosten.
Fehlgelder
Als Werbungskosten können Kassenfehlbeträge, die die Arbeitnehmerinnen bzw. der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ersetzen muss, geltend gemacht werden.
Finanzierungskosten
Ob Finanzierungsaufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, hängt davon ab, ob mit den aufgenommenen Mitteln privat oder im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsquelle genutzte Arbeitsmittel angeschafft werden. Im ersten Fall ist kein Werbungskostenabzug möglich, im zweiten Fall stellt der Finanzierungsaufwand Werbungskosten dar. Die Beurteilung, ob die aufgenommenen Finanzmittel mit der Privatsphäre oder der außerbetrieblichen Einkunftsquelle in Zusammenhang stehen, erfolgt nicht aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise: So stellen Zinsen für aufgenommene Fremdmittel beispielsweise auch dann einen abzugsfähigen Aufwand dar, wenn die bzw. der Steuerpflichtige in der Lage gewesen wäre, den Aufwand, der durch die außerbetriebliche Einkunftsquelle veranlasst ist, statt mit Fremdmitteln durch Eigenmittel zu finanzieren.
Fortbildungskosten
GHI
Gläubigerschutzverband
Beiträge zu einem Gläubigerschutzverband sind bei betrieblicher Veranlassung als Werbungskosten abzugsfähig.
Internet
Nützt eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger das Internet für berufliche Zwecke, so sind die Kosten dafür als Werbungskosten absetzbar. Eine Aufteilung in private und berufliche Nutzung wird, wenn eine genaue Abgrenzung nicht möglich ist, im Schätzungswege erfolgen. Abzugsfähig sind die (anteiligen) Kosten für eine allfällige Providergebühr und die Onlinegebühren. Darüber hinaus können Kosten für beruflich genutzte spezielle Informationsangebote zur Gänze abgesetzt werden.
JKL
Kleidung
siehe Arbeitskleidung
Klubbeiträge
siehe Partei- und Klubbeiträge
Kontoführungskosten und Kreditkartengebühren
Kosten für die Kontoführung eines Gehaltskontos können ebenso wie eine Kreditkartengebühr grundsätzlich nicht abgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Einrichtung eines Gehaltskontos verlangt. Kontoführungskosten können nur dann als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie ein ausschließlich oder nahezu ausschließlich für beruflich veranlasste Geschäftsvorfälle eingerichtetes Konto betreffen (z. B. Konto zur Abbuchung der Leasingraten hinsichtlich eines als Arbeitsmittel verwendeten Kfz).
Kraftfahrzeugskosten Kilometergeld
Wenn das Kfz privat und beruflich genutzt wird, können die Aufwendungen für die berufliche Nutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Befindet sich der Pkw im Privatvermögen, können bei einem Ausmaß der beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 Kilometer pro Jahr die Kosten für die berufliche Kfz-Nutzung in Höhe des amtlichen Kilometergeldes von € 0,42 angenommen werden. Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung sind entweder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten oder das amtliche Kilometergeld für 30.000 Kilometer anzusetzen.
Mit dem Kilometergeld sind insbesondere folgende Aufwendungen für das Kfz abgegolten:
- AfA
- Treibstoff, Öl
- Servicekosten, Reparaturkosten
- Zusatzausrüstungen, z. B. Winterreifen
- Steuern, (Park-)Gebühren, Maut
- Versicherungen aller Art
- Mitgliedsbeiträge für Autofahrerclubs
- Finanzierungskosten
Literatur
siehe Fachliteratur
MNO
Mankogelder
siehe Fehlgelder
Mitgliedsbeiträge
Musikinstrumente
Für Musikinstrumente, die als Arbeitsmittel der Berufsausübung dienen, ist ein Abzug als Werbungskosten möglich.
PQR
Partei- und Klubbeiträge
Zahlungen an politische Parteien, deren Organisationen und Gliederungen sowie an parteinahe Vereine, die aufgrund einer politischen Funktion geleistet werden müssen, sind Werbungskosten. Neben laufenden Zahlungen kann es sich dabei auch um außerordentliche Zahlungen handeln, z. B. aus Anlass eines Wahlkampfes, sofern die Leistung von dem statutenmäßig zuständigen Organ beschlossen wird. Werden solche Zahlungen auch nach dem Ausscheiden aus einer Funktion geleistet, sind sie ebenfalls als Werbungskosten zu behandeln. Nicht abzugsfähig sind hingegen Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst oder ihre Gliederungen, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden.
Nicht abzugsfähig ist die Weitergabe von Politikerbezügen an wohltätige Organisationen, auch wenn dazu aufgrund von Parteibeschlüssen eine Verpflichtung besteht. Wird ein Bezug hingegen ohne Widmung nicht angenommen, dann liegt kein Zufluss vor.
Planungskosten
Kosten für die Planung eines Gebäudes sind grundsätzlich den Herstellungs- und Anschaffungskosten zuzuordnen. Diese Kosten werden daher im Wege der Absetzung für Abnutzung über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt abgeschrieben.
Fallen Planungskosten für ein Gebäude an, das letztlich nicht errichtet wird, so sind diese Kosten sofort abzugsfähig.
Prozesskosten
Als Werbungskosten abzugsfähig sind Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einem berufsbedingten Zivilprozess anfallen (z. B. über die Höhe des Arbeitslohnes, zur Rückgängigmachung einer Kündigung).
Rechtsberatung
Kosten, die mit der laufenden Beratung im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Sind derartige Kosten mit der Vertragserrichtung anlässlich der Anschaffung einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle verbunden, so gelten sie als Anschaffungsnebenkosten und sind im Wege der AfA abzugsfähig.
STU
Schuldzinsen
siehe Finanzierungskosten
Spenden und Geschenke
Damit Pokale und ähnliche Sachspenden einer Politikerin bzw. eines Politikers als Werbungskosten abzugsfähig sind, müssen sie einen entsprechenden Werbecharakter aufweisen. Dies wird z. B. durch die Namensaufschrift der Spenderin bzw. des Spenders und deren bzw. dessen Funktionsbezeichnung erreicht. Eine persönliche Übergabe durch den Spender ist nicht erforderlich. Unterstützungszahlungen, die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis einer politischen Mandatarin bzw. eines politischen Mandatars erfolgen, sind ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig (z. B. Spenden an Musikkapellen, Ballbesuche usw.).
Sportgeräte
Aufwendungen für Sportgeräte werden grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen sein. Anders wird die Beurteilung der Abzugsfähigkeit für Sportgeräte und -bekleidung jedoch für Berufssportlerinnen und Berufssportler ausfallen. Bei ihnen steht die Anschaffung von Sportgeräten in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung.
Sprachkurs
Steuerberatungskosten
Zur Gänze als Werbungskosten abzugsfähig sind die Kosten, die in Zusammenhang mit der Steuerberatung stehen, wenn die Beratung die Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte betrifft.
Strafen
Steuerlich nicht abzugsfähig sind Geldstrafen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der EU verhängt werden.
Studienreisen
Sollen Aufwendungen in Zusammenhang mit Auslandsreisen als Werbungskosten abgesetzt werden, unterliegt dies einer besonders strengen Beurteilung durch die Finanzverwaltung. Diese will derartige Aufwendungen grundsätzlich der privaten Lebensführung zurechnen, sofern die Reise auch nur zum Teil als privat veranlasst anzusehen ist.
Telefon
Aufwendungen für Telefonate, die beruflich veranlasst sind, sind als Werbungskosten absetzbar. Eine Aufteilung der Telefonkosten (sowohl Grundgebühr als auch Verbindungsentgelt) in einen privaten und einen beruflichen Teil ist möglich und erfolgt durch Schätzung, wenn eine genaue Abgrenzung nicht vorgenommen werden kann.
Umzugskosten
Wechselt eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger beruflich veranlasst den Wohnort, so können die mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein Umzug setzt die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes voraus.
Eine berufliche Veranlassung zum Umzug liegt z. B. in folgenden Fällen vor:
- der Arbeitnehmer wird vom Dienstgeber an einen anderen Dienstort versetzt
- der Arbeitnehmer ist zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichtet
- der Arbeitnehmer tritt eine Anstellung außerhalb seines bisherigen Wohnortes an
VWX
Verlust privater Wirtschaftsgüter
Der Verlust eines privaten Wirtschaftsgutes kann insbesondere dann zu Werbungskosten führen, wenn er bei der beruflichen Verwendung des Wirtschaftsgutes eintritt (z. B. Unfall mit dem Privat-Kfz anlässlich einer Dienstfahrt).
Der Verlust von Bargeld, das der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber anvertraut wurde, begründet Werbungskosten, soweit nicht der Dienstgeber den Schaden trägt.
siehe dazu auch unter Fehlgelder.
Versicherungen
Prämien für Sachversicherungen sind abzugsfähig, wenn sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die der bzw. dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen.
Verteidigerkosten
siehe Prozesskosten
Waffen
Aufwendungen in Zusammenhang mit Waffen stellen auch dann keine Werbungskosten dar, wenn die Waffe aufgrund der mit dem Beruf in Zusammenhang stehenden Gefahr angeschafft wurde. Ein Werbungskostenabzug ist nur dann zulässig, wenn sich die Anschaffung der Waffe unmittelbar aus der Berufsausübung ergibt.
Werbegeschenke
siehe Spenden, Geschenke
YZ
Zeitungen
Selbst wenn eine Tageszeitung Informationen beinhaltet, die für die Berufsausübung einer bzw. eines Steuerpflichtigen unerlässlich sind, können die Aufwendungen für Tageszeitungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Zinsen
Der Abzug von Zinsen als Werbungskosten ist möglich, wenn die Anschaffung von Arbeitsmitteln fremdfinanziert wurde. Nicht zulässig ist die Berücksichtigung von Zinsen, wenn Werbungskosten durch Pauschalsätze abgegolten werden, wie dies etwa beim Kilometergeld der Fall sein kann.
siehe auch Finanzierungskosten
Stand: 1. Jänner 2024
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