Buchhaltung
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Im Folgenden wird ein Überblick über einige umsatzsteuerliche Fragestellungen gegeben, die bei Auslandgeschäften auftreten. Auslandsgeschäfte können aber eine Vielzahl von anderen steuerlichen Themen betreffen und wären in einer individuellen Beratung abzuklären.
Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt grundsätzlich vor, wenn
Die Voraussetzungen sind buchmäßig nachzuweisen. Unternehmerinnen und Unternehmer müssen auf die Steuerfreiheit der Lieferung auf der Rechnung hinweisen, z. B. mit „Steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferung“ und zusätzlich zu ihrer eigenen UID-Nummer die UID-Nummer der Abnehmerin bzw. des Abnehmers vermerken. Der Versand, die Beförderungen oder die Abholung sind zu dokumentieren.
Der Eintrag in die Zusammenfassende Meldung und die UID-Nummer der Kundin bzw. des Kunden sind materiell-rechtliche Voraussetzungen, um eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei behandeln zu können.
Um die Empfangsbestätigungen oder Verbringungserklärungen zu vereinheitlichen, stellt die Finanzverwaltung Muster im Anhang zu den Umsatzsteuerrichtlinien zur Verfügung (Anhang 5 und 6 der UStR).
Downloads:
Muster Empfangsbestätigung
Muster Verbringungserklärung
Verbringungsnachweis
a) Beförderungsnachweis
Wird der Gegenstand durch die Unternehmerin bzw. den Unternehmer oder durch die Abnehmerin bzw. den Abnehmer befördert, so werden folgende Nachweise benötigt:
b) Versendungsnachweis
Wird die Ware versendet, so bestehen die benötigten Nachweise aus einer Durch- oder Abschrift der Rechnung und einem Versendungsbeleg (z. B. Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen).
Ist es dem Unternehmer nicht möglich, den Versendungsnachweis in dieser Form zu erbringen, kann er den Nachweis wie im Fall einer Beförderung erbringen.
c) Abholbestätigung
Wird die Ware durch eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten abgeholt, ist es die Aufgabe der Lieferantin bzw. des Lieferanten, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die mit ihr bzw. ihm in Kontakt tretende Person dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen. Allein die Kopie eines Reisepasses reicht dazu nicht aus. Es müssen noch eine Reihe anderer Nachweise erbracht werden.
Die Abholerin bzw. der Abholer muss eine schriftliche Erklärung, dass sie bzw. er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird, sowie eine Spezialvollmacht vorlegen.
Diese Spezialvollmacht muss beinhalten:
Eine Spezialvollmacht wird in folgenden Fällen nicht benötigt:
In diesen Fällen muss jedoch aus weiteren Unterlagen hervorgehen, dass der Lieferant über die bloße Vorlage von Geschäftspapieren beziehungsweise einer solchen allgemeinen Vollmacht hinausgehend mit dem Leistungsempfänger in Kontakt getreten ist und mit diesem die jeweiligen Modalitäten der Warenabholung vereinbart hat. Im Zweifel wird der konkrete Einzelfall geprüft.
Auch eine EU-Durchführungsverordnung normiert ab 1.1.2020 wie zu dokumentieren ist, dass die Gegenstände der Lieferung tatsächlich ins EU-Ausland gelangt sind. Diese EU-Durchführungsverordnung gilt ab 1.1.2020 in jedem Mitgliedstaat, ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden muss. Der österreichische Gesetzgeber hat in den erläuternden Bemerkungen zum Steuerreformgesetz 2020 nun darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Beförderung oder Versendung gemäß der bestehenden Verordnung des österreichischen Finanzministers oder gemäß der neuen EU-Durchführungsverordnung erfolgen kann.
Buchnachweis
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und die UID-Nummer der Abnehmerin bzw. des Abnehmers müssen buchmäßig nachgewiesen werden. Diese Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchhaltung ersichtlich sein.
Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung muss aufgezeichnet werden:
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Jeder Unternehmer, der
hat eine Zusammenfassende Meldung (ZM) zu erstellen. Sie ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Die ZM ist monatlich abzugeben, wenn die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ihre bzw. seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt.
Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Maßgeblich für die Meldung an die Finanz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Inhalt der Zusammenfassenden Meldung
Die Zusammenfassende Meldung (ZM) muss die UID der Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner und den Gesamtwert aller an sie ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze enthalten. In bestimmten Fällen sind noch weitere Angaben zu machen.
Ein inngemeinschaftlicher Versandhandel (Regelung ab 1.7.2021) liegt vor bei Lieferungen von Gegenständen,
Dies gilt für Lieferungen an
Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer endet.
Die Lieferschwelle gilt ab 1.7.2021 nicht mehr.
Unternehmerinnen und Unternehmer, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der EU durch einen Drittlands-Unternehmer an einen Nichtunternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (z. B. Marktplatz, Plattform, Portal u. ä.) unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.
Kleinstunternehmerregelung:
Die Versandhandelsregelung ist nicht anzuwenden, wenn
Die Umsatzgrenze berechnet sich aus dem Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze ins übrige Gemeinschaftsgebiet zuzüglich der Umsätze für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmerinnen und Nichtunternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Die Kleinstunternehmerin bzw. der Kleinstunternehmer kann auf die Anwendung dieser Regelung verzichten.
Sonderregelung EU-One-Stop-Shop (EU-OSS)
Unternehmerinnen und Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmerinnen und Nichtunternehmer oder bestimmte Lieferungen in der EU erbringen, können sich unter gewissen Voraussetzungen dazu entscheiden, Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) zu erklären. Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und kann die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete Umsatzsteuer von dort aus im EU-OSS erklären und abführen.
Der EU-OSS kann für die folgenden Umsätze verwendet werden:
Für die Anwendung der Sonderregelung EU-OSS ist die Beachtung bestimmter Voraussetzungen und weitere Regelungen erforderlich. Für Drittlandsunternehmer gelten abweichende Regelungen.
Ein Einfuhr-Versandhandel liegt vor bei Lieferungen an eine Abnehmerin bzw. einen Abnehmer, die bzw. der Nichtunternehmerin bzw. Nichtunternehmer ist, bei denen Gegenstände durch die Lieferin bzw. den Lieferer oder für dessen Rechnung vom Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden. Umfasst sind auch jene Lieferungen, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist.
Dies gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt dies nur für Lieferungen an Nichtunternehmer, die keine juristischen Personen sind.
Beim Einfuhr-Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet (Bestimmungsland), wenn
In diesem Zusammenhang entfällt auch die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen, deren Wert € 22,00 nicht übersteigen.
Unternehmer, die Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Einzelwert der Waren je Sendung € 150,00 nicht übersteigt, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (z. B. Marktplatz, Plattform, Portal u. ä.) unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.
Sonderregelung für Einfuhr-Versandhandel (IOSS – Import-One-Stop-Shop)
Bestimmte Unternehmerinnen und Unternehmer können für Einfuhr-Versandhandel, bei dem der Einzelwert der Waren je Sendung € 150,00 nicht übersteigt, auf Antrag eine Sonderregelung in Anspruch nehmen, bei der alle entsprechenden Einfuhr-Versandhandelsumsätze innerhalb der EU in einem Mitgliedstaat erklärt werden können. Dies gilt nicht für verbrauchssteuerpflichtige Waren.
Wird diese Sonderregelung in Anspruch genommen, ist die Einfuhr von jenen Gegenständen von der Umsatzsteuer befreit, für die die Umsatzsteuer im Rahmen der Sonderregelung erklärt wurde.
Für die Anwendung der Sonderregelung IOSS ist die Beachtung bestimmter Voraussetzungen und weitere Regelungen erforderlich
Neben grenzüberschreitenden Lieferungen lösen auch grenzüberschreitende Dienstleistungen unterschiedliche Registrierungs- und Steuerpflichten aus.
Im Umsatzsteuergesetz findet sich nur eine rein negative Abgrenzung der sonstigen Leistungen zu Lieferungen. Sonstige Leistungen sind danach alle Leistungen, die keine Lieferungen darstellen.
Bei Dienstleistungen mit Auslandsbezug ist es für den Fiskus wichtig festzustellen, wo tatsächlich der Ort der Dienstleistung ist. Daran geknüpft ist, welcher Staat die Umsatzsteuer aus dieser Leistung lukrieren kann.
Um festzustellen, an welchen Staat nun eine etwaige Umsatzsteuer abzuführen ist, ist es notwendig, den Ort der sonstigen Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu definieren. Dabei muss man im Wesentlichen in zwei Schritten vorgehen:
Bei sonstigen Leistungen ist zu unterscheiden, ob die Empfängerin bzw. der Empfänger der Leistung eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer oder eine Nichtunternehmerin bzw. ein Nichtunternehmer ist.
Für die Frage, wann eine sonstige Leistung von einem Unternehmer an einen Unternehmer erbracht wird, wurde der Unternehmerbegriff ausgedehnt.
Als Unternehmer gilt u. a.,
Unter diesen ausgedehnten Unternehmerbegriff können z. B. auch fallen: Körperschaften öffentlichen Rechts, Liebhaberei-Betriebe, Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, gemeinnützige Vereine und Privatstiftungen.
Nicht unter diese Regelung fallen Dienstleistungen, die ausschließlich für den Privatbereich des Unternehmers oder für den Bedarf seines Personals erbracht werden und dies bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs feststeht. In diesem Fall kommen die Regelungen für Nichtunternehmer zur Anwendung.
Sonstige Leistungen, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bestimmt sind, sind zum Beispiel:
Im 2. Schritt ist zu klären, welche Leistung erbracht wird. Daraus bestimmt sich der Ort, an dem die sonstige Leistung steuerbar ist.
Generell gilt (Generalklausel):
Leistungsempfänger ist Unternehmer | Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer |
---|---|
Ort, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerort). | Ort, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Unternehmerort). |
Diese Grundregel ist immer anzuwenden, außer es handelt sich um eine sonstige Leistung, für die eine Sonderregel vorhanden ist, wie zum Beispiel:
Eine Vermittlung liegt vor, wenn eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer einen Leistungsaustausch zwischen einer Leistungsempfängerin bzw. einem Leistungsempfänger und einer bzw. einem Leistenden herbeiführt. Die Vermittlerin bzw. der Vermittler tätigt ihre bzw. seine Leistung in fremdem Namen und auf fremde Rechnung.
Leistungsempfänger ist Unternehmer | Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer |
---|---|
Empfängerort | Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. |
Grundstücksleistungen sind z. B. auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und von Wohn- und Schlafräumen, die Leistungen eines Grundstücksmaklers, Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen mit Bezug auf ein konkretes Grundstück.
Leistungsempfänger ist Unternehmer | Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer |
---|---|
Grundstücksort | Grundstücksort |
Nur Dienstleistungen, die in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, werden als Grundstücksleistungen betrachtet: So fällt beispielsweise die Erstellung von Bauplänen für ein konkretes Grundstück unter die Kategorie Grundstücksleistung, eine Planerstellung ohne Bezug auf ein konkretes Grundstück jedoch nicht. Ebenso sind Reparaturarbeiten an einem Gebäude eine Grundstücksleistung, die Reparatur oder Wartung von Maschinen, die kein fester Bestandteil des Grundstücks sind oder sein werden, jedoch nicht.
Leistungsempfänger ist Unternehmer | Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer |
---|---|
Ort, an dem die Beförderung stattfindet. | Ort, an dem die Beförderung stattfindet. |
Zu einer Güterbeförderungsleistung gehören auch die Beförderungsnebenleistungen. Das sind z. B. das Be- und Entladen, die Lagerung und alle anderen Leistungen, die eng mit der Beförderungsleistung verbunden sind.
Leistungsempfänger ist Unternehmer | Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer |
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Empfängerort | Abgangsort |
Leistungsempfänger ist Unternehmer | Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer |
---|---|
Empfängerortprinzip | Ort, an dem der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. |
Darunter fallen auch alle mit den Eintrittsberechtigungen zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische und ähnliche Veranstaltungen
Leistungsempfänger ist Unternehmer | Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer |
---|---|
Ort, an dem die Veranstaltung tatsächlich stattfindet. | Ort, an dem die Veranstaltung tatsächlich stattfindet. |
Kurzfristige Vermietung:
Leistungsempfänger ist Unternehmer | Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer |
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Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. | Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. |
Leistungsempfänger ist Unternehmer | Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer |
---|---|
Empfängerort | Empfängerort (Ausnahme Sportboote: Ort, an dem das Boot zur Verfügung gestellt wird, wenn der leistende Unternehmer dort sein Unternehmen betreibt.) |
Weiters gibt es Sonderregelungen für bestimmte Leistungen (Katalogleistungen), wenn der Empfänger der Leistung eine Privatperson im Drittland ist.
Telekommunikations- bzw. Rundfunkdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen
Für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen innerhalb der EU gilt: Die Steuerpflicht liegt am Empfängerort. Der Empfängerort ist dort, wo die bzw. der private Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger ihren bzw. seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die leistende Unternehmerin bzw. der leistende Unternehmer muss bei jeder Leistung ermitteln, wo die Kundin bzw. der Kunde ansässig ist.
Der leistende Unternehmer muss daher grundsätzlich die ausländischen Steuerbeträge an die jeweiligen ausländischen Finanzverwaltungen abführen. Für Unternehmen, deren Umsatz für diese Leistungen den Betrag von € 10.000,00 im vorangegangen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat, gilt eine Ausnahme vom Empfängerortprinzip. In diesem Fall sind diese Leistungen am Unternehmerort steuerbar. Beim Vorliegen aller Voraussetzungen kann gegebenenfalls auch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden und die Umsätze sind somit von der Umsatzsteuer befreit. Der Unternehmer kann auf diese Regelung verzichten und ist an diesen Verzicht für mindestens zwei Kalenderjahre gebunden.
Die Erleichterung für Kleinstunternehmer umfasst seit 1.7.2021 Umsätze aus innergemeinschaftlichen Versandhandel und elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen innerhalb der EU. Voraussetzung ist unter anderem, dass die betroffenen Umsätze in andere Mitgliedstaaten insgesamt den Betrag von € 10.000,00 nicht übersteigen.
Wie oben beschrieben hat der leistende Unternehmer grundsätzlich ausländische Steuerbeträge an die jeweiligen ausländischen Finanzverwaltungen abzuführen. Die Umsätze aus obigen Leistungen können aber unter bestimmten Voraussetzungen zentral auf einem eigenen Webportal, dem sogenannten Mini-One-Stop-Shop (MOSS), über FinanzOnline erklärt werden. Wird rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt und der MOSS genützt, entfällt die Verpflichtung sich in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem diese Leistungen erbracht werden, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und dort Steuererklärungen einzureichen und Zahlungen zu tätigen.
Seit 1.7.2021 wird der MOSS auf alle B2C-Dienstleistungen eines Unternehmers, deren Leistungsort in einem Mitgliedstaat liegt, in dem er keine Niederlassung hat, ausgeweitet. Hier sind unterschiedliche Regelungen für EU-Unternehmer (EU-OSS) und Drittlandunternehmer (Nicht-EU-OSS) vorgesehen.
Erbringen Sie Dienstleistungen, deren Leistungsort im Ausland ist, so ist diese Leistung im Ausland der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Die Ausgangsrechnung wäre grundsätzlich also auch mit ausländischer Umsatzsteuer auszustellen und diese Steuer ist an das ausländische Finanzamt abzuführen. Ist die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer, geht diese Steuer in vielen Fällen aber auf den ausländischen Leistungsempfänger über (Reverse Charge) und man erspart sich als Leistungsbringerin bzw. Leistungserbringer damit die Steuererklärung im Ausland. Ausgangsrechnungen an Unternehmer sind in diesen Fällen daher ohne Umsatzsteuer auszustellen. Weisen Sie z. B. mit dem Text "Übergang der Steuerschuld" auf Ihrer Rechnung darauf hin und führen Sie beide UID-Nummern auf der Rechnung an. Die Rechnung muss spätestens am 15. Tag des auf die Leistung folgenden Monats ausgestellt werden.
Beispiel: Die Leistung wird im Juni 2024 erbracht. Daher muss die Rechnung bis 15. Juli 2024 ausgestellt werden.
Dienstleistungen mit Leistungsort in einem anderem EU-Mitgliedstaat, für welche es zum Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin bzw. den Leistungsempfänger kommt, sind auch in die Zusammenfassenden Meldungen aufzunehmen, welche der österreichischen Finanz bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Monat/Quartal) folgenden Kalendermonates elektronisch zu übermitteln sind. Betroffen sind nur Dienstleistungen, die unter die Generalklausel (Empfängerortprinzip) fallen. Beachten Sie auch, dass Sie für diese Meldungen die gültigen und bestätigten UID-Nummern Ihrer Kundinnen und Kunden benötigen.
Alle Unternehmerinnen und Unternehmer, die sonstige Leistungen aus dem Ausland empfangen, deren Leistungsort Österreich ist, und auf die die Steuerschuld übergeht, brauchen eine UID-Nummer. Dies gilt auch für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer, unecht befreite Unternehmerinnen und Unternehmer und Landwirtinnen und Landwirte.
Eingangsrechnung
Erhalten Sie eine Rechnung einer ausländischen Dienstleisterin bzw. eines ausländischen Dienstleisters mit Leistungsort Österreich, so wird Sie Ihre Lieferantin bzw. Ihr Lieferant in vielen Fällen auf den Übergang der Steuerschuld hinweisen. Sollte fälschlicherweise eine ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen sein, so ist diese auch im Zuge einer Vorsteuerrückerstattung im Ausland meist nicht lukrierbar. Lassen Sie diese Rechnungen vom Lieferanten berichtigen und bezahlen Sie nur den Nettobetrag.
Meldungen an die Finanz
Eingangsrechnungen, bei denen die Steuerschuld auf Sie übergeht, sind in Summe der Finanz in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung zu melden. Sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wird in der gleichen UVA der gleiche Betrag als Vorsteuer aus Reverse Charge wieder abgezogen (ein Nullsummenspiel).
Damit sich Unternehmerinnen und Unternehmer von der Gültigkeit der UID-Nummer einer EU-Geschäftspartnerin bzw. eines EU-Geschäftspartners überzeugen können, wurde EU-weit das sogenannte Bestätigungsverfahren eingeführt.
Hat ein Unternehmer eine Lieferung steuerfrei behandelt und stellt sich in der Folge heraus, dass die UID-Nummer nicht richtig ist, ist die Steuerbefreiung grundsätzlich verwirkt. Es sei denn, dass die Inanspruchnahme auf unrichtigen Angaben der Abnehmerin bzw. des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben trotz Anwendung der Sorgfalt einer ordentlichen Kauffrau bzw. eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
Auch bei Inlandslieferungen muss von der Rechnungsempfängerin bzw. vom Rechnungsempfänger die UID-Nummer überprüft werden. Ist diese nicht gültig, geht für den Rechnungsempfänger das Recht auf einen Vorsteuerabzug verloren.
Die Überprüfung ist am einfachsten mittels FinanzOnline möglich:
Auf finanzonline.bmf.gv.at können Sie nach Eingabe Ihrer Zugangsdaten diese Überprüfung im Menü „Eingaben“ unter „Anträge“ und „UID-Bestätigung“ durchführen. Durch Eingabe der eigenen UID und jener Ihrer Kundin bzw. Ihres Kunden bzw. Lieferantin bzw. Lieferanten erhalten Sie den gespeicherten Namen und die Adresse ausgegeben (Stufe 2 Überprüfung). Diese Ausgabe ist als Ausdruck zu den Buchhaltungsunterlagen zu nehmen.
Die UID-Abfrage hat verpflichtend elektronisch zu erfolgen. Eine Anfrage nach Stufe 2 soll insbesondere dann angewendet werden,
Österreichische Unternehmerinnen und Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen. Ebenso können sich ausländische Unternehmen die österreichische Vorsteuer rückerstatten lassen.
Voraussetzung für die Vorsteuererstattung ist, dass der Unternehmer
Der Antrag ist elektronisch zu machen (in Österreich über FinanzOnline).
Der Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers ist nicht mehr notwendig (Unternehmerbescheinigung). Der Antrag wird bei Nichterfüllen der Voraussetzungen im Ansässigkeitsstaat einfach nicht weitergeleitet. Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag bestimmte Angaben zu machen: Name, Anschrift und UID-Nummer der bzw. des Leistenden, Rechnungsdatum und -nummer, Nettobetrag und Umsatzsteuerbetrag, hiervon der abzugsfähige Betrag, Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach einer Kennziffer von 1 bis 10. Es müssen keine Originalbelege übermittelt werden.
Die Übermittlung von Kopien jener Rechnungen, deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens € 1.000,00 (bzw. € 250,00 bei Kraftstoffrechnungen) beträgt, kann verlangt werden. Der Mitgliedsstaat der Erstattung kann vom Antragsteller auch eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit verlangen sowie die Sprache festlegen, in welcher die Angaben im Erstattungsantrag zu erfolgen haben. Die Frist, bis zu der spätestens der Antrag gestellt werden muss, ist der 30.9. des folgenden Kalenderjahres.
Der Erstattungsantrag darf einen Betrag von € 400,00 (bzw. € 50,00 bei Antragstellung für ein ganzes Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres) nicht unterschreiten.
Nach Antragstellung können zusätzliche Unterlagen angefordert werden, wie z. B. Rechnungskopien oder -originale.
Zwei Monate nach Eingang von angeforderten Informationen, jedenfalls aber innerhalb von acht Monaten nach Eingang des Erstattungsantrages, wird die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mitgeteilt. Der erstattungsfähige Betrag wird daraufhin innerhalb von zehn Werktagen erstattet.
Festsetzung einer Säumnisabgeltung unter bestimmten Voraussetzungen.
Mangels Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts ist das nationale Recht des jeweiligen Erstattungsstaates maßgeblich. So gilt für diese Erstattungsanträge von Drittlandsunternehmern in Österreich insbesondere weiterhin eine Erstattungsfrist von sechs Monaten (bis 30. Juni des Folgejahres).
Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss ein Antrag in Papierform gestellt und die Originalbelege mitgeschickt werden. Wir empfehlen Ihnen, die Originalbelege vorher zu kopieren. Dem Antrag ist weiters eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung beizulegen.
Stand: 1. Jänner 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Ebenso wie Sonderausgaben handelt es sich bei außergewöhnlichen Belastungen um Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen. Außergewöhnliche Belastungen sind in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet werden. Sie sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben abzuziehen. Aufwendungen, welche Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Damit eine Aufwendung als außergewöhnliche Belastung die Steuerbemessungsgrundlage mindert, darf sie unter kein Abzugsverbot fallen und muss drei Voraussetzungen erfüllen:
Die Belastung muss
Grundsätzlich werden außergewöhnliche Belastungen im Wege der Steuerveranlagung berücksichtigt. Ist das Einkommen der bzw. des Steuerpflichtigen so niedrig, dass es zu keiner Vorschreibung von Einkommensteuer kommt, können außergewöhnliche Belastungen steuerlich keine Abgeltung nach sich ziehen.
Weiters können außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt werden, als der individuelle Selbstbehalt, der vom Einkommen, von der Anzahl der Kinder sowie vom Zustehen des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages (AVAB/AEAB) abhängt, überschritten wird. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts abgezogen werden (z. B. Katastrophenschäden).
Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwächst. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. „gewöhnliche“ Belastung handelt.
Hinsichtlich der Beurteilung des Begriffs „außergewöhnlich“ ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen: Während Aufwendungen bei niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oft das Merkmal der Außergewöhnlichkeit aufweisen, können die gleichen Aufwendungen bei gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen durchaus im Bereich der normalen Lebensführung gelegen sein.
Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich die bzw. der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Der Tatbestand der Zwangsläufigkeit gilt als nicht erfüllt, wenn die Belastung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, oder Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige freiwillig entschlossen hat.
Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird daran gemessen, ob die Belastung den von der Steuerpflichtigen bzw. vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt überschreitet.
Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt ist der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben. Abhängig von der Einkommenshöhe beträgt der Selbstbehalt bei einem Einkommen
Einkommen | Höchstbetrag jährlich |
---|---|
bis zu € 7.300,00 | 6 % |
mehr als € 7.300,00 bis zu € 14.600,00 | 8 % |
mehr als € 14.600,00 bis zu € 36.400,00 | 10 % |
mehr als € 36.400,00 | 12 % |
Verringerter Selbstbehalt | |
---|---|
Dem Steuerpflichtigen steht der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu | Minus 1 % |
Für jedes Kind, für das mindestens sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird | Minus 1 % |
Dem Steuerpflichtigen steht kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu,
| Minus 1 % |
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Sturmschäden. Absetzbar sind die Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Wirtschaftsgüter, wenn diese den in- oder ausländischen Hauptwohnsitz betreffen. Aufwendungen für Katastrophenschäden, die einen Zweitwohnsitz betreffen, führen nicht zur Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung. Absetzbar sind nur Kosten der Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens. Aufwendungen, die hinsichtlich der Abwehr künftiger Katastrophen getätigt werden, sind nicht absetzbar.
Solche Aufwendungen gelten insbesondere dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die Berücksichtigung der tatsächlich nachgewiesenen Kosten ist nicht möglich. Vielmehr werden derartige Aufwendungen durch einen Pauschbetrag von € 110,00 monatlich berücksichtigt.
Mehraufwendungen der bzw. des Steuerpflichtigen für Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird. Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten werden derartige Mehraufwendungen in Höhe von € 262,00 monatlich, vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen, berücksichtigt. Daneben sind allenfalls folgende Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig: Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel, Kosten der Heilbehandlung sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte.
Aufwendungen, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden. Darunter sind Mehraufwendungen infolge einer längerfristigen körperlichen oder geistigen Behinderung der bzw. des Steuerpflichtigen selbst oder – bei Bestehen des Anspruchs auf den Alleinverdienerabsetzbetrag – seines (Ehe-)Partners zu verstehen. Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 % beträgt. Sie werden, wenn keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) bezogen wird, durch einen Freibetrag berücksichtigt. Gemäß dieser Gesetzesstelle werden folgende Freibeträge jährlich gewährt:
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von: | ab der Veranlagung 2019 ein Freibetrag von: |
---|---|
25 % bis 34 % | € 124,00 |
35 % bis 44 % | € 164,00 |
45 % bis 54 % | € 401,00 |
55 % bis 64 % | € 486,00 |
65 % bis 74 % | € 599,00 |
75 % bis 84 % | € 718,00 |
85 % bis 94 % | € 837,00 |
ab 95 % | € 1.198,00 |
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die bzw. der Steuerpflichtige selbst (gegebenenfalls auch (Ehe-)Partner, Kind) pflegebedingte Geldleistungen wie Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Beispiele für außergewöhnliche Belastungen, bei denen ein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist:
Generell nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind laufende Unterhaltszahlungen:
Unterhaltsleistungen für Kinder werden entweder durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag oder durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
Stand: 1. Jänner 2024
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Übersteigen Abfindungszahlungen an eine lästige Gesellschafterin bzw. einen lästigen Gesellschafter den Wert ihrer bzw. seiner Anteile, so ist der den Wert der Anteile übersteigende Betrag als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Als „lästig“ kann ein Gesellschafter (Mitunternehmer) bezeichnet werden, wenn er durch sein Verhalten den Betrieb wesentlich schädigt und es im betrieblichen Interesse liegt, ihn zu entfernen. Persönliche Motive für sein Entfernen dürfen nicht maßgeblich sein. Abgestellt wird vielmehr darauf, ob ein objektiver Dritter das Verhalten des Gesellschafters als „lästig“ empfinden würde.
Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, können grundsätzlich nicht zur Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Vielmehr werden die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt als Aufwand berücksichtigt. Diese Verteilung erfolgt in der Regel entweder linear.
Alternativ zur linearen Abschreibung ist für bestimmte Wirtschaftsgüterauch eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist.
Eine Ausnahme davon ist für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu € 1.000,00 (Wert ab 2023) vorgesehen. Sie können sich zur Gänze im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe gewinnmindernd auswirken.
Bei ausschließlicher oder weitaus überwiegender betrieblicher Nutzung sind Aufwendungen in Zusammenhang mit der Anschaffung eines Aktenkoffers, einer Aktentasche oder Aktenmappe als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Ingangsetzungskosten sind steuerlich sofort abzusetzen. Demgegenüber sind Geldbeschaffungskosten, die unmittelbar mit dem Eingehen von Verbindlichkeiten zusammenhängen, grundsätzlich auf die Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen.
Antiquitäten sind nach Auffassung der Finanzverwaltung Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind, bzw. denen ein besonderer Wert aufgrund der Herkunft aus einer besonderen Stilepoche zukommt.
Bei Anschaffungskosten bis zu € 7.300,00 erfolgt grundsätzlich keine Angemessenheitsprüfung der Höhe nach. Bei teureren Antiquitäten wird mitunter ein Kostenvergleich mit zweckentsprechenden Gegenständen angestellt und der unangemessene Teil steuerlich nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
siehe Prozesskosten
Nur typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung sowie Bekleidungsstücke mit Uniformcharakter können als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung zählen grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen. Sofern ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit der bzw. des Steuerpflichtigen bildet, können unter bestimmten Umständen die mit dem Arbeitszimmer und seiner Einrichtung in Zusammenhang stehenden Ausgaben abzugsfähig sein.
Die Kosten einer Armbanduhr sind keine Betriebsausgabe, da es sich um einen Gegenstand handelt, welcher der privaten Lebensführung zuzurechnen ist.
Es ist zwischen Ausbildungskosten (Aufwendungen zum Erlernen eines Berufes), Fortbildungskosten (Weiterbildung im erlernten Beruf) und Umschulungsmaßnahmen (Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit) zu unterscheiden.
Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit (z. B. Friseurin und Kosmetikerin, Dachdecker und Spengler) vorliegt.
Fortbildungskosten sind grundsätzlich unbeschränkt abzugsfähig.
Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie:
Die Abzugsfähigkeit ist insbesondere für Aufwendungen im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, gegeben.
Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Teilnahme sowie der Besuch von Fachmessen, Ausstellungen u.Ä. können als Betriebsausgabe Berücksichtigung finden.
Werden die Kosten für ein Kfz durch das Kilometergeld berücksichtigt, so kann die Autobahnvignette nicht mehr gesondert abgegolten werden. Ansonsten handelt es sich um einen abzugsfähigen Aufwand im Ausmaß der betrieblichen Nutzung.
Für Aufwendungen in Zusammenhang mit Ballveranstaltungen und Ballbesuchen, z. B. Ballkleidung, Zuwendungen an das Komitee, Bewirtungskosten, besteht grundsätzlich ein Abzugsverbot.
Jedenfalls als Betriebsausgabe abzuziehen sind Pflichtbeiträge an Körperschaften und Verbände, denen die bzw. der Steuerpflichtige als selbständig Erwerbstätige bzw. Erwerbstätiger angehören muss.
Freiwillige Mitgliedsbeiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände sind unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig, wenn diese Verbände oder Interessensvertretungen Zusammenschlüsse von Personen sind, die dieselbe berufliche oder gewerbliche oder artverwandte Tätigkeit ausüben.
Beiträge für eine freiwillige Mitgliedschaft bei bestimmten Berufs- und Wirtschaftsverbänden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie in angemessener, statutengemäßer Höhe geleistet werden.
Selbst, wenn Kleidung nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird, versagt die Finanzverwaltung – gestützt auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs – dafür den Betriebsausgabenabzug (bzw. Werbungskostenabzug bei außerbetrieblichen Einkunftsarten).
Nur typische Berufs- bzw. Arbeitsschutzkleidung kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wie z. B. Schutzhelme, Asbestanzug, Fleischerschürze, Kochmütze.
Unabhängig davon kann jedoch für jegliche Berufskleidung ein Betriebsausgabenabzug vorgenommen werden, wenn es sich um die Anschaffung von Kleidung für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer handelt. Allerdings wird bei diesen dann der geldwerte Vorteil aus dieser Dienstkleidung als Sachbezug besteuert.
Aufwendungen für einen Betriebsausflug des Personals können im Rahmen des freiwilligen Sozialaufwands abgesetzt werden.
Betriebssteuern (z. B. Grundsteuer für ein Betriebsgrundstück, Kfz-Steuer für ein Betriebsfahrzeug) stellen Betriebsausgaben dar.
Für die Behandlung von Bewirtungskosten kann keine allgemeine Aussage über die Abzugsfähigkeit getroffen werden, vielmehr ist zwischen drei Fällen zu unterscheiden.
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist als Repräsentationsaufwand anzusehen und fällt grundsätzlich unter das Abzugsverbot.
Enthalten die Bewirtungskosten keine Repräsentationskomponente, so ist hingegen ein gänzlicher Betriebsausgabenabzug möglich (z. B. Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung, Kostproben bei „Kundschaftstrinken").
Schließlich kann es auch zu einer 50%igen Kürzung der Bewirtungskosten, wenn es sich um werbewirksame Bewirtungsaufwendungen mit untergeordneter Repräsentationskomponente handelt (z. B. „Arbeitsessen“ im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses, Bewirtung im Betriebsraum bei Geschäftsbesprechungen, Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Kantine bzw. durch die Gastwirtin bzw. den Gastwirt im eigenen Gasthaus).
Unabhängig davon, aus welchen Gründen die bzw. der Steuerpflichtige Blumengeschenke macht, können Aufwendungen dafür nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Sofern die Übernahme einer Bürgschaft betrieblich veranlasst ist, können Aufwendungen dafür grundsätzlich als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Kosten, die für das Begräbnis der bzw. des Steuerpflichtigen anfallen, sind keine Betriebsausgaben. Aufwendungen, die für das Begräbnis einer bzw. eines im Dienst verunglückten Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmers getragen werden, sind jedoch als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers inklusive Zubehör sind bei betrieblicher Nutzung Betriebsausgaben. Wird der Computer in den Privaträumlichkeiten des Steuerpflichtigen aufgestellt, kommt es gegebenenfalls zur Berücksichtigung eines auszuscheidenden Privatanteils.
Unter Abgeld (Damnum) versteht man den Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag (Rückzahlungsbetrag) und dem Verfügungsbetrag einer Verbindlichkeit. Das Steuerrecht sieht vor, dass das Abgeld zwingend auf die Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt abzuschreiben ist. Ein sofortiger Betriebsausgabenabzug ist daher nicht möglich.
Depotgebühren sind Betriebsausgaben, wenn sie für im Betriebsvermögen befindliche Wertpapiere anfallen, deren Erträge nicht der Endbesteuerung unterliegen.
Kosten, die für die Einbringung betrieblicher Forderungen entstehen, sind Betriebsausgaben.
Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung sind keine Betriebsausgabe. Sie betreffen die Privatsphäre des Steuerpflichtigen.
Aufwendungen, die für die Erhaltung des Betriebsgebäudes anfallen und nicht unter die auf 15 Jahre zu verteilenden Instandsetzungskosten fallen, sind sofort abzugsfähig.
Berufsbezogene Fachliteratur kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie hinreichend spezifisch auf die betrieblichen Bedürfnisse der bzw. des Steuerpflichtigen eingeht.
Ein Fahrrad kann - gleich einem Kfz - grundsätzlich Betriebsvermögen darstellen.
Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnsitz und Betriebsstätte sind Betriebsausgaben, sofern der Wohnsitz nicht aus persönlichen Gründen außerhalb der üblichen Entfernung vom Betriebsort liegt. Als außerhalb der üblichen Entfernung ist ein Ort anzusehen, der weiter als 120 km entfernt liegt. Aufwendungen für sonstige Betriebsfahrten sind bei nachgewiesener oder glaubhaft gemachter betrieblicher Veranlassung ebenfalls Betriebsausgaben.
Grundsätzlich keine Betriebsausgaben sind Aufwendungen für untertägige Heimfahrten, wie z. B. zum Mittagessen. Ausgenommen davon sind untertägige Heimfahrten aufgrund beruflich bedingter großer Intervalle zwischen den Arbeitszeiten.
Ob Finanzierungsaufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, hängt davon ab, ob die aufgenommenen Mittel mit der privaten oder betrieblichen Sphäre zusammenhängen. Im ersten Fall ist kein Betriebsausgabenabzug möglich, im zweiten Fall stellt der Finanzierungsaufwand eine Betriebsausgabe dar. Die Beurteilung, ob die aufgenommenen Finanzmittel mit Privat- oder Betriebssphäre in Zusammenhang stehen, erfolgt nicht aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise: So stellen Zinsen für aufgenommene Fremdmittel beispielsweise auch dann einen abzugsfähigen Aufwand dar, wenn der Steuerpflichtige in der Lage gewesen wäre, den betrieblich veranlassten Aufwand anstatt der Fremdmittel durch Eigenmittel zu finanzieren.
siehe Ausbildungskosten
Für die Abzugsfähigkeit eines Fotoapparats ist die ausschließliche oder ganz überwiegende betriebliche Nutzung Voraussetzung.
Aufwendungen für eine Garage am Betriebsort sind abzugsfähige Betriebsausgaben.
Ein Betriebsausgabenabzug für Geschenke, deren Gewährung überwiegend Entgeltcharakter hat, kann ausnahmsweise möglich sein. Geschenke an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig, können aber bei diesen Lohnsteuer auslösen.
An Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder betriebsfremde Personen ausbezahlte Gewinn- und Umsatzbeteiligungen sind abzugsfähig.
siehe Anlaufkosten
Zählt das Hallenbad zum Betriebsvermögen eines Beherbergungsbetriebes, sind die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen Betriebsausgaben.
Reisen, die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern als Belohnung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit gewährt werden, sind üblicherweise Betriebsausgaben, außer es kann nicht nachgewiesen werden, dass sich die Reise auf Kundenwerbung richtet.
Instandsetzungsaufwendungen stellen grundsätzlich sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
Bei der Vermietung an Dritte zu Wohnzwecken müssen sie zwingend auf 15 Jahre verteilt werden. Diese Änderung ist auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen von Instandsetzungsaufwendungen anzuwenden.
Die Aufwendungen für eine Jagd oder Jagdpacht sind dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Auch die Argumentation, dass sich Jagdeinladungen positiv auf Geschäftsabschlüsse auswirken, kann nicht zur Anerkennung als Betriebsausgaben führen.
Pflichtbeiträge an Körperschaften und Verbände, denen die bzw. der Steuerpflichtige als selbständig Erwerbstätige bzw. Erwerbstätiger angehören muss, sind in Höhe der vorgeschriebenen Beträge abzugsfähig.
Aufwendungen für die Kinderbetreuung stellen nichtabzugsfähige Aufwendungen als Betriebsausgaben dar, weil sie in Zusammenhang mit der Privatsphäre der bzw. des Steuerpflichtigen stehen. Selbst, wenn die Berufstätigkeit eines Steuerpflichtigen erst durch die Kinderbetreuung möglich wird, ist ein Abzug der Kinderbetreuungskosten ausgeschlossen.
Der Kirchenbeitrag steht in Zusammenhang mit der privaten Lebensführung der bzw. des Steuerpflichtigen. Der Abzug als Betriebsausgabe ist daher ausgeschlossen. Im Rahmen der Sonderausgaben kann der Kirchenbeitrag jedoch bis zu einer Höhe von € 600,00 (Betrag ab 2024, 2023: € 400,00) berücksichtigt werden.
Der Kirchenbeitrag wird automatisch in der Veranlagung berücksichtigt - durch einen Datenaustauch zwischen der Kirchenbeitragsstelle und der Finanzverwaltung.
Konventionalstrafen im Sinne von Vertragsstrafen gelten als pauschalierter Schadenersatz und sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Kosmetika können nur dann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn der Friseur- und Kosmetikaufwand in Zusammenhang mit der Anpassung des Äußeren an eine Bühnenrolle steht.
siehe Personenkraftwagen
Aufwendungen sind nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn entweder eine typische Berufskrankheit (z. B. Staublunge) vorliegt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht (z. B. Arbeitsunfall im Betrieb).
Sofern es sich um Kranzspenden anlässlich verstorbener Klientinnen und Klienten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt, können die Aufwendungen dafür abgezogen werden.
Aufwendungen für Kulanzleistungen sind abzugsfähig, wenn es sich um Garantie- und Versicherungsfälle handelt und die Kulanzleistung aus betrieblichen Gründen gewährt wird. Abzugsfähig sind auch Schadenersatzleistungen, die den guten Ruf des Unternehmens wahren sollen.
siehe Abfindungszahlungen
Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind grundsätzlich – auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung – als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben absetzbar (Ausnahme kann unter bestimmten Umständen z. B. eine sog. Kreditrestschuldversicherung für einen betrieblichen Kredit sein).
siehe Fachliteratur, siehe Zeitungen
Aufwendungen für Löhne und Gehälter, für sonstige geldwerte Vorteile sowie für freiwillige Sozialleistungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben, die Identität der kurzfristig bei ihm beschäftigten Personen festzuhalten.
Mietzahlungen sind Betriebsausgaben, wenn sie in Zusammenhang mit betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern stehen.
Die Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeber- und Sozialversicherungsbeiträgen sind als Betriebsausgabe absetzbar, und zwar in jenem Jahr, in dem die Vorschreibung bzw. in dem die Bezahlung erfolgt.
Nebenansprüche (Abgabenerhöhungen, Verspätungszuschlag, im Verfahren auflaufende Kosten und Zwangs- und Ordnungsstrafen, Kosten der Ersatzvornahme, Nebengebühren wie Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschlag, Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens) unterliegen der gleichen Regelung wie die zu Grunde liegende Steuer. Folglich hängt die Abzugsfähigkeit dieser Nebenansprüche von der Eigenschaft der Steuer – Betriebssteuer bzw. Personensteuer – ab.
Die NoVA gehört zu den Anschaffungskosten. Im Wege der Abschreibung kommt es zu einer Berücksichtigung der NoVA als Betriebsausgabe.
Die Kosten für eine Notarin bzw. einen Notar sind grundsätzlich laufende Betriebsausgaben, außer sie stehen in Zusammenhang mit der Anschaffung eines zu aktivierenden Wirtschaftsgutes.
Die Entlohnung des öffentlichen Verwalters einer Unternehmerin bzw. eines Unternehmens (z. B. Zwangsverwalter kraft behördlicher Anordnung) ist Ausgabe, auch wenn diese bzw. dieser zusätzlich Gesellschafterin bzw. Gesellschafter des (zwangsverwalteten) Unternehmens ist.
Der Pachtzins für betrieblich genutzte land- und forstwirtschaftliche Grundstücke stellt eine Ausgabe dar.
Parteispenden sind keine Betriebsausgaben (auch nicht, wenn als „Gegenleistung“ eine unternehmerfreundliche Handlung der Empfängerin bzw. des Empfängers erwartet wird).
Aufwendungen für überwiegend betrieblich genutzte Kfz sind Betriebsausgaben, die sich im Wege der Absetzung für Abnutzung und den laufenden Betriebskosten auswirken. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist grundsätzlich nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Bei der Anschaffung von Personenkraftwagen kommt es zu einer Angemessenheitsüberprüfung der Höhe nach. Die Luxustangente beträgt € 40.000,00.
Besteht für eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer die Möglichkeit ein Firmen-Kfz privat zu nutzen, so ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern. Für Kraftfahrzeuge mit einem geringem CO2-Emissionswert (abhängig vom Grenzwert im Jahr der Anschaffung bzw. Erstzulassung) sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen.
Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich benützt, so ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Er beträgt somit 1 % bzw. 0,75 % der Anschaffungskosten – maximal € 480,00 bzw. € 360,00.
Kein Sachbezug ist anzusetzen bei Kraftfahrzeugen mit null Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer (Elektroautos – keine Hybridmodelle).
Bei betrieblicher Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeuges sind die Aufwendungen grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Bei betrieblichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr kann das amtliche Kilometergeld an Stelle der tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Bei betrieblichen Fahrten von mehr als 30.000 km im Kalenderjahr stehen – sofern nicht ohnedies die betriebliche Nutzung überwiegt und das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist – als Betriebsausgaben nur tatsächlich nachgewiesene Kosten für die gesamten betrieblichen Fahrten zu. Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Parkgebühren, Vignette und Mauten) abgegolten. Das amtliche Kilometergeld beträgt € 0,42.
Der Nachweis der Fahrtkosten ist durch ein Fahrtenbuch bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, zu erbringen.
Betrieblich veranlasste Provisionszahlungen stellen Betriebsausgaben dar. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die Empfängerin bzw. der Empfänger der Provisionszahlung benannt wird. Zu beachten ist darüber hinaus die erhöhte Mitwirkungspflicht der bzw. des Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit Auslandssachverhalten.
Besteht ein Zusammenhang zwischen dem Prozessgegenstand und dem Betrieb, so können die Kosten eines Zivilprozesses als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Abzugsfähigkeit ist grundsätzlich unabhängig von der Art der Beendigung des Prozesses.
Die Kosten eines Radios können grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, da es sich um Aufwendungen der privaten Lebensführung handelt. Eine ausschließliche betriebliche Nutzung, wie sie etwa bei Gaststätten anzunehmen ist, führt jedoch zur Abzugsfähigkeit.
Kosten einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts sind Betriebsausgaben, soweit ein Zusammenhang mit dem Betriebsgeschehen nachgewiesen wird (z. B. Beratung im Bereich Arbeits-, Versicherungs-, Vertragsrecht, Einbringung betrieblicher Forderungen). Kosten für die Vertragserrichtung und Beratung, die der Anschaffung von Wirtschaftsgütern dienen, sind auf das Wirtschaftsgut zu aktivieren und entsprechend der Nutzungsdauer abzuschreiben.
Sachbezüge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind grundsätzlich Betriebsausgaben (Lohnbestandteil).
Schadenersatzleistungen, die auf ein Fehlverhalten der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers zurückzuführen sind, sind dann abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden Folgen der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind. Davon kann dann ausgegangen werden, wenn der Betriebsinhaber in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit aus Versehen oder einem sonstigen ungewollten Verhalten einen Schaden verursacht.
Die Abzugsfähigkeit von Schmiergeldern setzt neben der betrieblichen Veranlassung voraus, dass die Gewährung oder Annahme der Schmiergelder nicht gerichtlich strafbar ist.
siehe Finanzierungskosten
Spenden sind als Betriebsausgabe unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig, wenn sie:
Die Spenden dürfen unter anderem 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres, vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages, nicht übersteigen.
Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Erfolgt das Sponsoring auf wirtschaftlicher Grundlage, d. h. der Sponsor erhält eine angemessene Gegenleistung durch den Gesponserten in Form von Werbeleistungen, so kann eine Abzugsfähigkeit der Sponsorzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.
Aufwendungen für einen Sprachkurs können als Fortbildungskosten abzugsfähig sein.
Steuerberatungskosten sind bei betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ansonsten können Steuerberatungskosten als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden.
Personensteuern wie z. B. die Einkommensteuer sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Im Gegensatz dazu gelten Betriebssteuern wie etwa die Grundsteuer, die für ein zum Betrieb gehöriges Grundstück bezahlt wird, oder die Kfz-Steuer für den Firmen-Pkw, als Betriebsausgaben.
Strafen sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung.
siehe Prozesskosten
Nur abzugsfähig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Planung und Durchführung erfolgten im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer Weise, die weitaus überwiegend betriebliche (berufliche) Bedingtheit erkennen lassen.
Die Reise muss die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung im Unternehmen zulassen; das Reiseprogramm und die Durchführung müssen nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Tätigkeitsbereich der Unternehmerin bzw. des Unternehmers abstellen; allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als während einer regelmäßigen betrieblichen Betätigung als Freizeit verwendet wird.
Bei gemischt veranlassten Reisen muss sich die Reise eindeutig in einen beruflichen (betrieblichen) Abschnitt und in einen privaten Abschnitt aufteilen lassen. Dann sind anteilig alle Aufwendungen sowohl für die Verpflegung als auch für die Unterkunft abzugsfähig.
Die Nachweispflicht, dass die Reise beruflich (betrieblich) mit veranlasst wurde, liegt allerdings beim Steuerpflichtigen.
Werden täglich berufliche (betriebliche) und private Termine gemischt, kann die Reise nicht eindeutig in einen privaten und beruflichen (betrieblichen) Teil aufgeteilt werden. Dadurch können sowohl Reiseaufwendungen als auch pauschale Tages- und Nächtigungsgelder nicht geltend gemacht werden.
siehe Nebenansprüche
siehe Zeitungen
Kosten für Festnetz- und Mobilfunktelefonie sind abzugsfähig, sofern es sich um betrieblich veranlasste Telefonate handelt. Für mit betrieblichen Apparaten geführte private Telefongespräche ist gegebenenfalls ein Privatanteil auszuscheiden.
Handgeknüpfte Teppiche unterliegen i. d. R. der Angemessenheitsprüfung. Die Anschaffungskosten eines solchen Teppichs dürfen € 730,00 pro Quadratmeter nicht übersteigen.
Kosten für eine Traueranzeige sind Betriebsausgabe, wenn eine betriebliche Veranlassung gegeben ist.
Kosten in Zusammenhang mit einer Umgründung sind wie Gründungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
Umzugskosten sind bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben.
siehe Ausbildungskosten
Der Unternehmerlohn (Vergütung für die Einzelunternehmerin bzw. den Einzelunternehmer bzw. für Mitunternehmerinnen und Mitunternehmer einer Personengesellschaft) ist keine Betriebsausgabe. Erhält ein Mitunternehmer oder ein Einzelunternehmer für die Mitarbeit im Unternehmen aufgrund eines Dienstvertrages ein gesondertes Entgelt, dann ist dieses Entgelt als Gewinn aufzufassen, der beim Einzelunternehmer bzw. Mitunternehmer im Rahmen einer betrieblichen Einkunftsart steuerlich erfasst wird.
Untergang oder Beschädigung privater Wirtschaftsgüter anlässlich der betrieblichen Nutzung kann zu Betriebsausgaben führen.
Prämien für Sach- und Schadensversicherungen (z. B. Feuerversicherung, Einbruchsversicherung, Transportversicherung, Haftpflichtversicherung), die sich auf das Betriebsvermögen oder die Betriebsführung beziehen, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind aufgrund des Zwangscharakters der Versicherung als Betriebsausgabe abzugsfähig.
siehe Prozesskosten
siehe Konventionalstrafen
siehe Öffentlicher Verwalter
Aufwendungen in Zusammenhang mit Waffen stellen auch dann keine Betriebsausgaben dar, wenn die Waffe aufgrund der mit dem Betrieb in Zusammenhang stehenden Gefahr angeschafft wurde. Ein Betriebsausgabenabzug ist nur dann zulässig, wenn sich die Anschaffung der Waffe unmittelbar aus der Berufsausübung ergibt, wie dies z. B. bei einem Berufsjäger der Fall sein wird.
Aufwendungen für betrieblich veranlasste Werbung z. B. Inserate in Printmedien, Fernsehwerbung sind abzugsfähig. Siehe dazu auch das Stichwort „Geschenke“.
Die Kosten für Wunschkennzeichen können dann als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, wenn der Werbezweck der Wunschkennzeichen eindeutig im Vordergrund steht. Dies ist z. B. dann anzunehmen, wenn der gesamte Fuhrpark des Betriebs mit auch für einen Dritten verständlichen Wunschkennzeichen versehen wird.
Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, unterliegt dem Abzugsverbot als Betriebsausgabe. Unter dieses Abzugsverbot fallen i. d. R. auch die Kosten von Tages- und Wochenzeitungen.
siehe Finanzierungskosten
Stand: 1. Jänner 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E-A-R) werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nicht zum Zeitpunkt des Entstehens, sondern zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw. Verausgabung erfasst (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Soweit daher der Geldfluss eine bereits früher entstandene Forderung oder Verbindlichkeit betrifft, kommt es zu einer Erfassung von Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben erst am Zeitpunkt des Geldflusses.
Beispiel: Ein Lebensmittelhändler bleibt im Jahr 2023 infolge Geldknappheit eine Rechnung eines Lieferanten schuldig. Er hat 2023 (im Unterschied zum Bilanzierer) noch keine Betriebsausgabe. Er bezahlt im Jahr 2024. Es liegt im Jahr 2024 eine Betriebsausgabe vor.
Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die Regelungen fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.
Nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind aufzuzeichnen und zum Ende eines Jahres zusammenzurechnen.
Betriebsausgaben müssen in einer Beilage zur Steuererklärung gruppenweise gegliedert dargestellt werden.
Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagegütern dürfen nicht im Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Sie sind im Anlagenverzeichnis zu erfassen und bei Abnutzbarkeit im Wege der AfA abzusetzen. Bei Nichtabnutzbarkeit stellen sie bloß einen „Merkwert“ für ein späteres Ausscheiden dar.
Veräußert ein E-A-R ein Anlagegut, so ist ebenso wie bei der Bilanzierung
abzusetzen.
Erhaltene Anzahlungen sind Betriebseinnahmen, gegebene Anzahlungen sind (außer sie betreffen Anlagevermögen) Betriebsausgaben, ebenso werden Vorschüsse und A-conto-Zahlungen behandelt.
Weder die Hingabe noch der Empfang oder die Rückzahlung eines Gelddarlehens führen beim Darlehensnehmer bzw. Darlehensgeber zu Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben. Zinsen hierfür sind hingegen Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben. Der Verlust eines betriebsbedingt gewährten Darlehens ist Betriebsausgabe. Der Erlass eines aus betrieblichen Gründen aufgenommenen Darlehens führt trotz mangelndem Geldzufluss zu einer Betriebseinnahme.
Es gibt einige wesentliche Unterschiede zwischen diesen Gewinnermittlungsarten, unter anderem:
Stand: 1. Jänner 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Es ist zu unterscheiden, ob Sie ein Bilanzierer oder ob Sie ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind.
Wenn Sie bilanzieren, müssen Sie folgende Unterlagen chronologisch ordnen:
Weiters benötigen wir einen Ausdruck bzw. Kopie des Kassabuches.
Wenn Sie ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind, müssen die Bankauszüge bzw. Kreditkartenauszüge getrennt nach Banken und Konten bzw. Kreditkartenunternehmen chronologisch geordnet werden. Jedem Kontoauszug sind die betreffenden Ausgangs- und Eingangsrechnungen beizulegen. Ferner benötigen wir einen Ausdruck bzw. eine Kopie des Kassabuches.
Hinweis: Zwischen den Rechnungsmerkmalen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und den Merkmalen, die Belege aufgrund der Belegerteilungspflicht ab 1.1.2016 enthalten müssen, gibt es Unterschiede.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, auf ihren Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben zu machen:
Beispiel: Rechnungsmuster.pdf
Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 400,00 nicht übersteigt. Folgende Angaben sind zu machen:
Bei Kleinbetragsrechnungen muss die Vorsteuer mit dem angegebenen Steuersatz herausgerechnet werden und kann bei entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung geltend gemacht werden.
Damit Ihre Kundinnen und Kunden sich auch schon bei Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer Anzahlungsrechnung ebenfalls ausweisen. Auch in diesem Fall müssen die gesetzlichen Rechnungsmerkmale in der Rechnung vorhanden sein.
Bei der Endabrechnung müssen Sie jedoch vorsichtig sein:
Wird über die tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet („Endrechnung“), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Anzahlungen und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen (wenn Sie über diese Anzahlungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt haben). Sie erstellen also eine ganz „normale“ Rechnung über das Gesamtprojekt und ziehen dann die einzelnen vereinnahmten Anzahlungen mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen ab. Es genügt aber auch, wenn der Gesamtbetrag der Anzahlungen und die darauf entfallenden Steuerbeträge in einer Summe angeführt werden.
Oder in der Endabrechnung wird die Umsatzsteuer nicht vom Gesamtentgelt, sondern nur hinsichtlich des Restentgelts ausgewiesen.
Zum Beispiel:
Gesamtentgelt netto | € | 9.000,00 |
Anzahlungen | € | -6.500,00 |
Restentgelt netto | € | 2.500,00 |
Umsatzsteuer 20 % | € | 500,00 |
Gesamt | € | 3.000,00 |
Zuallererst benötigen wir die aktuellen Belege und die letzte Saldenliste, um die laufende Buchhaltung fortzuführen und um die Steuern, wie z. B. die Umsatzsteuervorauszahlung, berechnen zu können. Weiters benötigen wir die Kontenausdrucke für das laufende Geschäftsjahr sowie die zurückliegenden Geschäftsjahre bis zu jenem, in dem der letzte Jahresabschluss erstellt worden ist.
Des Weiteren sind notwendig:
Die Rechnungslegungspflichten im Steuerrecht knüpfen an die Rechnungslegungspflichten im Unternehmensgesetzbuch an. Daher sind alle Unternehmen, die nach dem Unternehmensgesetzbuch buchführungspflichtig sind, auch steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet. Wenn von einer Buchführungspflicht die Rede ist, ist das die Pflicht, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
Bis die unten beschriebenen Umsatzgrenzen überschritten werden, können eine Basispauschalierung oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt werden. Keine Wahlfreiheit bei der Gewinnermittlung haben Kapitalgesellschaften und eine GmbH & Co KG (bei dieser ist der einzige unbeschränkt haftende Gesellschafter eine GmbH). Sie sind kraft Rechtsform an die Buchführungspflicht gebunden, unabhängig vom Umsatz.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG) | |
Umsatzgrenze | Art des Rechnungswesen |
Vorjahresumsatz bis € 220.000,00 | möglich sind wahlweise: Basispauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, doppelte Buchführung |
Vorjahresumsatz bis € 700.000,00 | möglich sind wahlweise: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, doppelte Buchführung |
zweimaliges Überschreiten der Umsatzgrenze von € 700.000,00 oder einmaliges Überschreiten von € 1.000.000,00 | verpflichtend: doppelte Buchführung |
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und GmbH & Co KG | |
Umsatzgrenze | Art des Rechnungswesen |
Keine | verpflichtend: doppelte Buchführung |
Die Rechnungslegungspflicht entfällt, wenn der Schwellenwert von € 700.000,00 zweimal unterschritten wurde.
Diese Umsatzschwellenwerte gelten nicht für freie Berufe (z. B. Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Künstlerinnen und Künstler, Notarinnen und Notare) sowie Land- und Forstwirtinnen und Land- und Forstwirte. Es besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig Bücher zu führen. Weiters gelten die Werte nicht für Unternehmerinnen und Unternehmer, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen erzielen.
Land- und Forstwirte sind nach dem Unternehmensgesetzbuch nicht buchführungspflichtig. Jedoch ergibt sich aus der Bundesabgabenordnung eine Buchführungspflicht, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils € 700.000,00 übersteigt.
Die Buchführungspflicht ist unabhängig von der Eintragung ins Firmenbuch.
Die Gewinnermittlung bei Gründung eines Betriebs richtet sich nach der Rechtsform. Eine Rechnungslegungspflicht besteht daher nur für Kapitalgesellschaften. Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben die Wahlfreiheit zwischen einer Pauschalierung, einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und einer freiwilligen Buchführung. Übersteigen die Einnahmen im Gründungsjahr € 220.000,00 so kann keine Pauschalierung in Anspruch genommen werden.
Die Bücher und Aufzeichnungen (auch die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher) sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachverfolgen lassen. Die Eintragungen müssen unter anderem
Grundsätzlich dürfen die Bücher von inländischen Betrieben auch im Ausland geführt werden. Auf Verlangen der Finanzverwaltung sind sie jedoch ins Inland zu bringen.
Werden Geschäftsfälle maschinell festgehalten bzw. auf Datenträger erfasst so gelten weitere Bestimmungen.
Bewahren Sie immer die Originale auf!
Aufzubewahren sind unter anderem:
Laut Bundesabgabenordnung müssen Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke grundsätzlich sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt zu laufen am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden.
Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Diese Informationen geben einen grundlegenden Überblick zu Aufbewahrungsfristen in Steuergesetzen. Weitere Normen sind zu beachten (wie z. B. für die digitale Belegaufbewahrung).
Verlängerte Aufbewahrungspflicht
Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:
Für bestimmte Unterlagen und Belege (z. B. für sogenannte steuerliche Dauersachverhalte wie z. B. Verlustabzüge) empfiehlt sich eine Aufbewahrung über die oben genannten Fristen hinaus.
Betriebsprüfungen zehn Jahre zurück
Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben.
Elektronische Rechnungen
Bei elektronischen Rechnungen müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist gewährleistet werden.
Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie
Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.
Ein Fahrtenbuch muss geführt werden, um Fahrtkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen zu können, wenn die Dienstreisen mit einem privaten Kraftfahrzeug unternommen werden. Verfügt der Arbeitnehmer über einen Dienstwagen, so wird das Fahrtenbuch benötigt, um den bei der Sozialversicherungs- und bei der Lohnsteuerbeitragsgrundlage anzusetzenden Sachbezugswert ermitteln zu können.
In einem Fahrtenbuch werden alle beruflichen und privaten Fahrten erfasst. So kann der Anteil der beruflichen Fahrten ermittelt werden.
Aufgezeichnet werden müssen sowohl Dienstreisen als auch private Fahrten. Es sollte beinhalten:
Für den Nachweis zur Inanspruchnahme von steuerfreien Tagesgeldern sind lt. Lohnsteuerrichtlinien auch der Beginn und das Ende der Fahrt (Uhrzeit) aufzuzeichnen.
Folgende Regeln sollten weiters beachtet werden:
Je genauer die Aufzeichnungen geführt werden, desto glaubwürdiger sind sie für die Finanzverwaltung.
Mögliche Alternativen zum althergebrachten Fahrtenbuch sind ein Nachweis der gefahrenen Kilometer über ein Computerprogramm. In diesem Fall muss aber ein spezielles Programm verwendet werden, da es keine nachträglichen Änderungen zulassen darf. Das Computerprogramm Excel ist zum Beispiel kein zulässiges Programm.
Stand: 1. Jänner 2024
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Klicken Sie auf das gewünschte Formular. Sie gelangen direkt auf die entsprechende Seite des Bundesministeriums für Finanzen. Sie können die Formulare speichern und ausdrucken.
KBez | Bezeichnung | Download |
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E1 | Einkommensteuererklärung | 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
E1a | Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte) | 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
E1b | Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden | 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
E1c | Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft | 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
E11 | Beilage für Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft/Personengemeinschaft | 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
E1kv | Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen | 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
E109a | Mitteilung gemäß § 109a Einkommensteuergesetz 1988 | seit 2018 |
E30 | Erklärung zur Berücksichtigung des Alleinverdiener- Alleinerzieherabsetzbetrages, Familienbonus Plus, erhöhter Pensionistenabsetzbetrages oder behinderungsbedingter Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen | seit 2013 |
E31 | Meldung über den 1. Wegfall des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages / erhöhten Pensionistenabsetzbetrages bzw. Wohnsitzstaat-Änderungen bei Kindern 2. Wegfall bzw. Änderungen beim Familienbonus Plus 3. Wegfall der Voraussetzungen bei behinderungsbedingten Freibeträgen | seit 2018 |
E108c | Antrag zur Geltendmachung einer Forschungsprämie, Bildungsprämie | 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
KBez | Bezeichnung | Download |
---|---|---|
L1 | Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung | über FinanzOnline, 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
L1i | Beilage zur Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung (L 1) oder Einkommensteuererklärung (E 1) bei grenzüberschreitenden Einkünften | über FinanzOnline, 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
L1k | Beilage zur ArbeitnehmerInnenveranlagung (L1) bzw. Einkommensteuererklärung (E1) zur Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages, eines Unterhaltsabsetzbetrages, einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder oder zur Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung | über FinanzOnline, 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
L16 | Lohnzettel | über ELDA |
Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro ab 01.01.2014 | über BMF |
KBez | Bezeichnung | Download |
---|---|---|
U1 | Umsatzsteuererklärung | 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
U15 | Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | seit 2020 |
U16 | Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | seit 2020 |
U30 | Umsatzsteuervoranmeldung | 2023, 2022, 2021, 2020 |
KBez | Bezeichnung | Download |
---|---|---|
Geb1 | Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren | seit 2021 |
Gre1 | Abgabenerklärung gem. § 10 Grunderwerbsteuergesetz 1987 | über FinanzOnline |
AS30 | Antrag auf Buchung von Selbstbemessungsabgaben | seit 2013 |
AS31 | Antrag auf Übertragung (Umbuchung/Überrechnung) | seit 2013 |
AS32 | Antrag auf Rückzahlung | seit 2014 |
KBez | Bezeichnung | Download |
---|---|---|
Beih1 | Familienbeihilfe - Antrag | über FinanzOnline |
Beih20 | Familienbeihilfe- Antrag auf Direktauszahlung (volljähriges Kind) | DokOnline Formular |
Beih85 | Antrag auf Gewährung von Schulfahrtbeihilfe | DokOnline Formular |
Beih89 | Inanspruchnahme der Schülerfreifahrt | seit 2014 |
Beih94 | Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge | DokOnline Formular |
KBez | Bezeichnung | Download |
---|---|---|
Verf14 | Fragebogen gem. § 143 Bundesabgabenordnung | seit 2020 |
Verf15 | Fragebogen für nach inländischen Recht gegründete Körperschaften (ausgenommen Vereine und Privatstiftungen) | seit 2020 |
Verf16 | Fragebogen für Gesellschaften (KG, OHG, GnbR, OEG, KEG, Miteigentümergesellschaften, atypische Stille Gesellschaften) | über FinanzOnline |
Verf24 | Fragebogen für natürliche Personen | über FinanzOnline |
KBez | Bezeichnung | Download |
---|---|---|
NOVA1 | Normverbrauchsabgabe (Anmeldung/Antrag auf Vergütung) für Unternehmer | über FinanzOnline |
NOVA2 | Erklärung über die Normverbrauchsabgabe - Erklärung über den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) | seit 2015 |
Verf26 | Unterschriftsprobenblatt | seit 2007 |
WA1 | Erklärung über die Werbeabgabe | 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015 |
Ka1 | Kapitalertragsteuer-Anmeldung | über FinanzOnline |
FON1 | Anmeldung zu FinanzOnline und Antrag auf elektronische Akteneinsicht gemäß § 90a BAO | über FinanzOnline |
Schenk1 | Anzeige gemäß § 121a Bundesabgabenordnung (BAO) | über FinanzOnline |
Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner | über oesterreich.gv.at |
Stand: 11. März 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Eine Rechnung berechtigt nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht. Um diesen Formvorschriften zu genügen, muss eine Rechnung folgende Merkmale aufweisen:
Achtung: In das Firmenbuch eingetragene Unternehmer haben zusätzlich die Vorschriften nach dem UGB, wie z. B. Rechtsform, Firmenbuchgericht, Sitz, Firmenbuchnummer zu beachten.
Seit 1.1.2016 sind bei Barumsätzen noch weitere Vorschriften zu beachten - aufgrund der neuen Belegerteilungspflicht.
Beispiel:
Download: Rechnungsmuster.pdf
Unternehmer sind generell verpflichtet, Rechnungen über Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer oder Körperschaften auszustellen.
Ein Unternehmer ist bei Erbringung von steuerpflichtigen Werklieferungen oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück auch gegenüber Privaten verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Die Rechnungsausstellung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes erfolgen (gilt nicht bei Reverse Charge).
Folgendes ist noch zu beachten:
Übersteigt der Rechnungsbetrag € 400,00 nicht, handelt es sich um eine Kleinbetragsrechnung.
Hier genügen folgende Angaben:
Unternehmer müssen für jede empfangene Barzahlung einen Beleg ausstellen. Dieser Beleg kann grundsätzlich auch elektronisch übermittelt werden. Zu den Barumsätzen zählen auch Zahlungen mit Bankomatkarte, Kreditkarte oder mit Gutscheinen. Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich unabhängig von der Höhe des Jahresumsatzes und vom Betrag der Barzahlung.
Die Angaben, die ein Beleg aufgrund der Belegerteilungspflicht enthalten muss, weichen von den Bestimmungen im Umsatzsteuergesetz ab.
Der Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Die Punkte 1 und 4 können auch durch Symbole oder Schlüsselzahlen ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus dem Beleg oder anderen Unterlagen ersichtlich ist. Ist der Empfänger der Leistung bzw. Lieferung Unternehmer, können die im 4. Punkt geforderten Angaben auch in anderen Unterlagen enthalten sein, wenn auf diese Unterlagen im Beleg hingewiesen wird.
Bei Verwendung von elektronischen Registrierkassen hat der Beleg zusätzliche Angaben zu enthalten.
Der Unternehmer muss eine Durchschrift oder eine sonstige Zweitschrift anfertigen und aufbewahren.
Von der Belegerteilungspflicht ausgenommen sind z. B.:
Dauerrechnungen findet man zum Beispiel bei Miet-, Pacht-, oder Wartungsverträgen. Hier wird nicht für jedes Abrechnungsintervall eine neue Rechnung ausgestellt. Eine Dauerrechnung kann zum Beispiel für ein Kalenderjahr gelten. Allerdings muss sie genauso den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechen, wie jede andere Rechnung.
In der Dauerrechnung sollte zusätzlich hingewiesen werden auf:
Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, und Belege im Reisegepäckverkehr müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind von der Umsatzsteuer befreit.
Unternehmer, die eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführen, sind zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Diese Rechnung muss ergänzend folgende Angaben enthalten:
Damit eine Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung anerkannt wird, sind neben bestimmten Voraussetzungen auch noch weitere Nachweise nötig.
Um diese Nachweise zu vereinheitlichen, hat die Finanzverwaltung Muster für Empfangsbestätigungen oder Verbringungserklärungen zur Verfügung gestellt. Die Muster befinden sich im Anhang 5 (Verbringungserklärung) und Anhang 6 (Empfangsbestätigung) zu den Umsatzsteuerrichtlinien.
a) Beförderungsnachweis
Wird der Gegenstand durch den Unternehmer oder durch den Abnehmer befördert, so werden folgende Nachweise benötigt:
b) Versendungsnachweis
Wird die Ware versendet, so bestehen die benötigten Nachweise in
Ist es dem Unternehmer nicht möglich, den Versendungsnachweis in dieser Form zu erbringen, kann er den Nachweis wie im Fall einer Beförderung erbringen.
c) Abholbestätigung
Wird die Ware durch einen Beauftragten abgeholt, ist es die Aufgabe des Lieferanten, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die mit ihm in Kontakt tretende Person dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen. Allein die Kopie eines Reisepasses reicht dazu nicht aus. Es müssen noch eine Reihe anderer Nachweise erbracht werden.
Der Abholer muss eine schriftliche Erklärung, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird, und eine Spezialvollmacht vorlegen.
Diese Spezialvollmacht muss beinhalten:
Eine Spezialvollmacht wird nicht mehr benötigt, z. B.
In diesen Fällen muss jedoch aus weiteren Unterlagen hervorgehen, dass der Lieferant über die bloße Vorlage von Geschäftspapieren beziehungsweise einer solchen allgemeinen Vollmacht hinausgehend mit dem Leistungsempfänger in Kontakt getreten ist und mit diesem die jeweiligen Modalitäten der Warenabholung vereinbart hat. Im Zweifel wird der konkrete Einzelfall geprüft.
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und die UID-Nummer des Abnehmers müssen buchmäßig nachgewiesen werden. Diese Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchhaltung ersichtlich sein.
Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung muss aufgezeichnet werden:
Download: Muster Innergemeinschaftliche Lieferung
Erbringen Sie Dienstleistungen, deren Leistungsort im Ausland gelegen ist, so ist diese Leistung grundsätzlich im Ausland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Ausgangsrechnung wäre grundsätzlich also auch mit ausländischer Umsatzsteuer auszustellen, und diese Steuer ist an das ausländische Finanzamt abzuführen. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, geht diese Steuer in vielen Fällen auf den ausländischen Leistungsempfänger über (Reverse Charge) und man erspart sich als Leistungserbringer damit die Steuererklärung im Ausland. Ausgangsrechnungen an Unternehmer sind in diesen Fällen daher ohne Umsatzsteuer auszustellen. Weisen Sie mit dem Text "Übergang der Steuerschuld" auf Ihrer Rechnung darauf hin und führen Sie beide UID-Nummern auf der Rechnung an.
Die Rechnung muss nach den österreichischen Vorschriften ausgestellt werden (gilt nicht für Gutschriften und Kleinbetragsrechnungen).
Frist bei Rechnungsausstellung
Die Rechnung muss spätestens am 15. Tag des auf die Leistung folgenden Monats ausgestellt werden. Beispiel: Leistung wird im Juni 2016 erbracht. Die Rechnung muss bis 15. Juli 2016 ausgestellt werden.
Download: Muster Reverse Charge Rechnung
Damit Ihre Kunden sich auch schon bei Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt holen können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer Anzahlungsrechnung ebenfalls ausweisen. Sonst gelten hier die üblichen Rechnungsmerkmale.
Auch für Vorauszahlungs- und Anzahlungsrechnungen gelten grundsätzlich die allgemeinen Rechnungsmerkmale (vgl. dazu Punkt 1 dieser Information). Daneben sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:
Wird über die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet (Endrechnung), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Teilentgelte Voraus- oder Anzahlungsrechnungen mit gesonderten Steuerausweis erteilt worden sind. Es genügt auch, wenn der Gesamtbetrag der vorausgezahlten Teilentgelte und die hierauf entfallenden Steuerbeträge in einer Summe abgesetzt werden.
Stand: 2. Jänner 2017
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Bei der Berechnung der Reisekosten sind die unterschiedlichen Tages-/Nächtigungssätze sowie Reisekostenersätze zu berücksichtigen.
Kilometergeld Pkw | € 0,42 |
---|---|
Kilometergeld Fahrrad/zu Fuß | € 0,38 |
Motorfahrräder und Motorräder | € 0,24 |
Mitfahrer | € 0,05 |
Tagesgebühr | € 26,40 |
Nächtigungsgebühr | € 15,00 |
Land | Tagesgebühr | Nächtigungsgebühr |
---|---|---|
Albanien | € 27,90 | € 20,90 |
Belarus | € 36,80 | € 31,00 |
Belgien | € 35,30 | € 22,70 |
- Brüssel | € 41,40 | € 32,00 |
Bosnien - Herzegowina | € 31,00 | € 23,30 |
Bulgarien | € 31,00 | € 22,70 |
Dänemark | € 41,40 | € 41,40 |
Deutschland und österreichische Zollausschlussgebiete | € 35,30 | € 27,90 |
- Grenzorte | € 30,70 | € 18,10 |
Estland | € 36,80 | € 31,00 |
Finnland | € 41,40 | € 41,40 |
Frankreich | € 32,70 | € 24,00 |
- Paris und Straßburg | € 35,80 | € 32,70 |
Griechenland | € 28,60 | € 23,30 |
Großbritannien und Nordirland | € 36,80 | € 36,40 |
- London | € 41,40 | € 41,40 |
Irland | € 36,80 | € 33,10 |
Island | € 37,90 | € 31,40 |
Italien | € 35,80 | € 27,90 |
- Rom und Mailand | € 40,60 | € 36,40 |
- Grenzorte | € 30,70 | € 18,10 |
„Jugoslawien" | € 31,00 | € 23,30 |
Kroatien | € 31,00 | € 23,30 |
Lettland | € 36,80 | € 31,00 |
Liechtenstein | € 30,70 | € 18,10 |
Litauen | € 36,80 | € 31,00 |
Luxemburg | € 35,30 | € 22,70 |
Malta | € 30,10 | € 30,10 |
Moldau | € 36,80 | € 31,00 |
Niederlande | € 35,30 | € 27,90 |
Norwegen | € 42,90 | € 41,40 |
Österreich | € 26,40 | € 15,00 |
Polen | € 32,70 | € 25,10 |
Portugal | € 27,90 | € 22,70 |
Rumänien | € 36,80 | € 27,30 |
Russische Föderation | € 36,80 | € 31,00 |
- Moskau | € 40,60 | € 31,00 |
Schweden | € 42,90 | € 41,40 |
Schweiz | € 36,80 | € 32,70 |
- Grenzorte | € 30,70 | € 18,10 |
Slowakei | € 27,90 | € 15,90 |
- Pressburg | € 31,00 | € 24,40 |
Slowenien | € 31,00 | € 23,30 |
- Grenzorte | € 27,90 | € 15,90 |
Spanien | € 34,20 | € 30,50 |
Tschechien | € 31,00 | € 24,40 |
- Grenzorte | € 27,90 | € 15,90 |
Türkei | € 31,00 | € 36,40 |
Ukraine | € 36,80 | € 31,00 |
Ungarn | € 26,60 | € 26,60 |
- Budapest | € 31,00 | € 26,60 |
- Grenzorte | € 26,60 | € 18,10 |
Zypern | € 28,60 | € 30,50 |
Land | Tagesgebühr | Nächtigungsgebühr |
---|---|---|
Ägypten | € 37,90 | € 41,40 |
Algerien | € 41,40 | € 27,00 |
Angola | € 43,60 | € 41,40 |
Äthiopien | € 37,90 | € 41,40 |
Benin | € 36,20 | € 26,60 |
Burkina Faso | € 39,20 | € 21,10 |
Burundi | € 37,90 | € 37,90 |
Côte d`lvoire | € 39,20 | € 32,00 |
Demokrat. Republik Kongo | € 47,30 | € 33,10 |
Dschibuti | € 45,80 | € 47,30 |
Gabun | € 45,80 | € 39,90 |
Gambia | € 43,60 | € 30,10 |
Ghana | € 43,60 | € 30,10 |
Guinea | € 43,60 | € 30,10 |
Kamerun | € 45,80 | € 25,30 |
Kap Verde | € 27,90 | € 19,60 |
Kenia | € 34,90 | € 32,00 |
Liberia | € 39,20 | € 41,40 |
Libyen | € 43,60 | € 36,40 |
Madagaskar | € 36,40 | € 36,40 |
Malawi | € 32,70 | € 32,70 |
Mali | € 39,20 | € 31,20 |
Marokko | € 32,70 | € 21,80 |
Mauretanien | € 33,80 | € 31,20 |
Mauritius | € 36,40 | € 36,40 |
Mosambik | € 43,60 | € 41,40 |
Namibia | € 34,90 | € 34,00 |
Niger | € 39,20 | € 21,10 |
Nigeria | € 39,20 | € 34,20 |
Republik Kongo | € 39,20 | € 26,80 |
Ruanda | € 37,90 | € 37,90 |
Sambia | € 37,10 | € 34,00 |
Senegal | € 49,30 | € 31,20 |
Seychellen | € 36,40 | € 36,40 |
Sierra Leone | € 43,60 | € 34,20 |
Simbabwe | € 37,10 | € 34,00 |
Somalia | € 32,70 | € 29,00 |
Südafrika | € 34,90 | € 34,00 |
Sudan | € 43,60 | € 41,40 |
Tansania | € 43,60 | € 32,00 |
Togo | € 36,20 | € 26,60 |
Tschad | € 36,20 | € 26,60 |
Tunesien | € 36,20 | € 29,20 |
Uganda | € 41,40 | € 32,00 |
Zentralafrikanische Republik | € 39,20 | € 29,00 |
Land | Tagesgebühr | Nächtigungsgebühr |
---|---|---|
Argentinien | € 33,10 | € 47,30 |
Bahamas | € 48,00 | € 30,50 |
Barbados | € 51,00 | € 43,60 |
Bolivien | € 26,60 | € 25,10 |
Brasilien | € 33,10 | € 36,40 |
Chile | € 37,50 | € 36,40 |
Costa Rica | € 31,80 | € 31,80 |
Dominikanische Republik | € 39,20 | € 43,60 |
Ecuador | € 26,60 | € 21,60 |
El Salvador | € 31,80 | € 26,20 |
Guatemala | € 31,80 | € 31,80 |
Guyana | € 39,20 | € 34,20 |
Haiti | € 39,20 | € 27,70 |
Honduras | € 31,80 | € 27,00 |
Jamaika | € 47,10 | € 47,10 |
Kanada | € 41,00 | € 34,20 |
Kolumbien | € 33,10 | € 35,10 |
Kuba | € 54,10 | € 27,70 |
Mexiko | € 41,00 | € 36,40 |
Nicaragua | € 31,80 | € 36,40 |
Niederländische Antillen | € 43,60 | € 27,70 |
Panama | € 43,60 | € 36,40 |
Paraguay | € 33,10 | € 25,10 |
Peru | € 33,10 | € 25,10 |
Suriname | € 39,20 | € 25,10 |
Trinidad und Tobago | € 51,00 | € 43,60 |
Uruguay | € 33,10 | € 25,10 |
USA | € 52,30 | € 42,90 |
- New York und Washington | € 65,40 | € 51,00 |
Venezuela | € 39,20 | € 35,10 |
Land | Tagesgebühr | Nächtigungsgebühr |
---|---|---|
Afghanistan | € 31,80 | € 27,70 |
Armenien | € 36,80 | € 31,00 |
Aserbaidschan | € 36,80 | € 31,00 |
Bahrain | € 54,10 | € 37,50 |
Bangladesch | € 31,80 | € 34,20 |
Brunei | € 33,10 | € 42,10 |
China | € 35,10 | € 30,50 |
Georgien | € 36,80 | € 31,00 |
Hongkong | € 46,40 | € 37,90 |
Indien | € 31,80 | € 39,90 |
Indonesien | € 39,20 | € 32,00 |
Irak | € 54,10 | € 36,40 |
Iran | € 37,10 | € 29,00 |
Israel | € 37,10 | € 32,50 |
Japan | € 65,60 | € 42,90 |
Jemen | € 54,10 | € 37,50 |
Jordanien | € 37,10 | € 32,50 |
Kambodscha | € 31,40 | € 31,40 |
Kasachstan | € 36,80 | € 31,00 |
Katar | € 54,10 | € 37,50 |
Kirgisistan | € 36,80 | € 31,00 |
Korea, Demokratische Volksrepublik | € 32,50 | € 32,50 |
Korea, Republik | € 45,30 | € 32,50 |
Kuwait | € 54,10 | € 37,50 |
Laos | € 31,40 | € 31,40 |
Libanon | € 31,80 | € 35,10 |
Malaysia | € 43,60 | € 45,10 |
Mongolei | € 29,40 | € 29,40 |
Myanmar | € 29,40 | € 29,40 |
Nepal | € 31,80 | € 34,20 |
Oman | € 54,10 | € 37,50 |
Pakistan | € 27,70 | € 25,10 |
Philippinen | € 32,50 | € 32,50 |
Saudi-Arabien | € 54,10 | € 37,50 |
Singapur | € 43,60 | € 44,70 |
Sri Lanka | € 31,80 | € 32,70 |
Syrien | € 32,70 | € 29,00 |
Tadschikistan | € 36,80 | € 31,00 |
Taiwan | € 39,20 | € 37,50 |
Thailand | € 39,20 | € 42,10 |
Turkmenistan | € 36,80 | € 31,00 |
Usbekistan | € 36,80 | € 31,00 |
Vereinigte Arabische Emirate | € 54,10 | € 37,50 |
Vietnam | € 31,40 | € 31,40 |
Land | Tagesgebühr | Nächtigungsgebühr |
---|---|---|
Australien | € 47,30 | € 39,90 |
Neuseeland | € 32,50 | € 36,40 |
Stand: 1. Jänner 2024
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Bei Sonderausgaben handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Prinzipiell sind Sonderausgaben immer in jenem Veranlagungsjahr zu berücksichtigen, in dem sie bezahlt werden.
Sonderausgaben sind u. a. Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
Renten und dauernde Lasten können nur dann Sonderausgaben sein, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe (betriebliche Einkunftsarten) oder als Werbungskosten (außerbetriebliche Einkunftsarten) berücksichtigt wurden. Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass die Rente aufgrund besonderer Verpflichtungsgründe geleistet wird.
Handelt es sich um Renten, welche Gegenleistungen für die Übertragung von Wirtschaftsgütern sind, so sind sie nur in jener Höhe Sonderausgaben, als die Summe der gezahlten Beträge den Barwert der Rentenverpflichtung übersteigt. Die Berechnung des Barwerts der Rentenverpflichtung wird nach finanz- bzw. versicherungsmathematischen Grundsätzen vorgenommen.
Für Renten, die aus Anlass der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteil vereinbart werden, gelten besondere Bestimmungen.
Ebenso Sonderausgaben sind u. a. Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
Bestimmte Zahlungen für Sonderausgaben getätigt werden, werden automatisch für die Steuererklärung erfasst.
Alle empfangenden Organisationen müssen eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben. Zahlungen an bestimmte vergleichbare ausländische Organisation, die bisher abzugsfähig waren, bleiben das auch weiterhin, aber sie werden nicht automatisch erfasst. Nicht automatisch übermittelt werden z. B. auch Steuerberatungskosten, Rentenzahlungen.
Soll eine entsprechende Zahlung als Sonderausgabe berücksichtigt werden, muss bei der Zahlung Vor-/Zuname und das Geburtsdatum exakt so angegeben werden, wie dies am Meldezettel ersichtlich ist, da für die Finanz sonst keine Zuordnung der Sonderausgaben zur Steuererklärung möglich ist. Sogenannte „Spendenerlagscheine“ stellen strukturierte Eingabefelder für die Identifikationsdaten zur Verfügung.
Achtung: Wenn diese Daten nicht bekannt gegeben werden, kann die Zahlung grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es ist auch nicht möglich den Betrag bei der Steuererklärung einzugeben.
Bei betrieblichen Spenden sind die Identifikationsdaten (Name, Geburtsdatum) der Spendenorganisation nicht bekannt zu geben. Die Spende wird dann auch nicht automatisch als Sonderausgabe berücksichtigt. Betriebliche Spenden sind wie bisher in der Steuererklärung als Betriebsausgaben anzugeben, ein allfälliger Überschreitungsbetrag als Sonderausgabe.
Ausgaben für Kirchenbeiträge und auch z. B. Zahlungen für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten können abgesetzt werden, wenn diese für die (Ehe-)Partnerin bzw. den (Ehe-)Partner oder für die Kinder der bzw. des Steuerpflichtigen geleistet werden. Die Kirche kann diese Möglichkeit jedoch nicht für den Steuerpflichtigen bei der Übermittlung berücksichtigen. Eine von der Übermittlung abweichende Zuordnung kann in der Steuererklärung beantragt werden (neues Formular).
In FinanzOnline wird die Zahlerin bzw. der Zahler überprüfen können, ob und in welcher Höhe Zahlungen zu Sonderausgaben übermittelt wurden. Wenn eine Organisation eine Zahlung erhalten hat, aber keine oder falsche Beträge an die Finanzverwaltung übermittelt, muss der Zahler die Organisation kontaktieren, damit der Fehler behoben wird. Nur wenn die betreffende Organisation trotzdem keine Korrektur vornimmt, kann die Sonderausgabe beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Hierbei handelt es sich um Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die steuerliche Abzugsfähigkeit des Kirchenbeitrags ist begrenzt mit einem Höchstbetrag von € 600,00 (Betrag ab 2024) jährlich. Höhere Beiträge können steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Der Kirchenbeitrag muss obligatorisch sein. Die Kirche kann ihren Sitz auch im EU/EWR-Raum haben sie muss aber in Österreich anerkannt sein.
Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, sind Sonderausgaben, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berücksichtigt wurden.
Der begünstigte Empfängerkreis für Spenden wurde vom Gesetzgeber mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 neu gefasst, welches mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist.
Bei spendenbegünstigten Empfängerinnen bzw. Empfängern sind zwei Gruppen zu unterscheiden:
1) Empfänger, die einen begünstigten Zweck verfolgen und einen Antrag auf Erteilung des Spendenbegünstigung stellen müssen
Begünstigte Zwecke im Sinne dieses Punktes sind gemeinnützige und mildtätige Zwecke entsprechend der Bundesabgabenordnung sowie die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben, der Entwicklung und Erschließung der Künste oder von bestimmten der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, und bestimmte damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen.
Das Gesetz definiert auch jene Körperschaften, die als begünstigte Einrichtungen in Frage kommen, und eine Liste von Voraussetzungen, die von diesen Einrichtungen zu erfüllen sind.
Die Spendenbegünstigung ist beim Finanzamt unter der Berücksichtig einer Reihe von Voraussetzungen von den Spendenorganisation zu beantragen. Die Organisationen finden sich dann in einer eigenen Liste auf der Homepage des BMF: Liste der begünstigten Spendenempfänger.
2) Empfänger, die bereits aufgrund des Gesetzes begünstigt sind
Hier ist eine umfangreiche Liste von Organisationen angeführt. Hier einige Beispiele daraus:
Universitäten und Fachhochschulen, öffentliche Kindergärten und öffentliche Schulen im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit, Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts; bestimmte Fonds und Stiftungen, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind. Weiters ist unter anderem genannt die Österreichische Nationalbibliothek, die GeoSphere Austria, die OeAD GmbH, das Österreichische Filminstitut, bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, der Denkmalfonds, die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) und die Diplomatische Akademie sowie das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR)
Auch an freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung und Landesfeuerwehrverbände und den Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement kann begünstigt gespendet werden.
Die Spenden dürfen zusammen mit den Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrags der Einkünfte des aktuellen Jahres nicht überschreiten.
Nicht abzugsfähig sind echte Mitgliedsbeiträge.
Spenden sind grundsätzlich nur als Sonderausgaben abzusetzen, wenn der Empfängerin bzw. dem Empfänger der Vor- und Zuname und der Geburtstag Spenderin bzw. des Spenders bekannt gegeben werden und von der empfangenden Organisation eine Datenübermittlung an die Finanz erfolgt. Der Spender kann die Übermittlung der Daten auch verweigern, in diesem Fall ist die Zahlung nicht als Sonderausgabe abzuziehen. Der Spendenempfänger ist verpflichtet, die Daten über FinanzOnline an die Abgabenbehörden zu übermitteln.
Zuwendungen zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse) oder Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung können unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch abzugsfähig sein.
Ausgaben für
sind unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen:
Die Ausgaben werden bei der Empfängerin bzw. beim Empfänger der Förderung im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren durch einen Pauschbetrag von € 800,00 (für lit a.) bzw. € 400,00 jährlich (für lit b.) berücksichtigt.
Diese Sonderausgaben sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden für Ausgaben,
Der Verlustabzug (Verlustvortrag) stellt im Unterschied zu den übrigen Sonderausgaben keine „Ausgabe", sondern eine periodenübergreifende Ergänzung der Gewinnermittlung dar.
Er ist auf Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb) beschränkt. Voraussetzung für die Abzugs- und Vortragsfähigkeit des Verlustes ist eine ordnungsgemäße Buchführung.
Sie können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.
Verluste aus Vorjahren können bis zur Höhe der Einkünfte des laufenden Jahres verrechnet werden. Bei Kapitalgesellschaften ist der Verlustabzug eingeschränkt durch eine Verrechnungs- und Vortragsgrenze von 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Sie müssen somit zumindest ein Viertel des Gewinnes versteuern.
Sonderausgaben können hinsichtlich der Höchstbetragsbeschränkung in folgende Gruppen eingeteilt werden.
Steuerberatungskosten sowie die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung können ohne Berücksichtigung des Höchstbetrages geltend gemacht werden.
Dazu zählen die Kirchenbeiträge, Spenden und der Verlustabzug:
Stand: 1. Jänner 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Monat | Umsatzsteuer * | L, DB, DZ | GKK | Stadtkasse/ Gemeinde |
---|---|---|---|---|
Jänner | 15. März | 15. Februar | 15. Februar | 15. Februar |
Februar | 15. April | 15. März | 15. März | 15. März |
März | 15. Mai | 15. April | 15. April | 15. April |
April | 15. Juni | 15. Mai | 15. Mai | 15. Mai |
Mai | 15. Juli | 15. Juni | 15. Juni | 15. Juni |
Juni | 15. August | 15. Juli | 15. Juli | 15. Juli |
Juli | 15. September | 15. August | 15. August | 15. August |
August | 15. Oktober | 15. September | 15. September | 15. September |
September | 15. November | 15. Oktober | 15. Oktober | 15. Oktober |
Oktober | 15. Dezember | 15. November | 15. November | 15. November |
November | 15. Jänner | 15. Dezember | 15. Dezember | 15. Dezember |
Dezember | 15. Februar | 15. Jänner | 15. Jänner | 15. Jänner |
* Zusammenfassende Meldungen sind bis zum Monatsletzten des Folgemonats abzugeben bzw. elektronisch zu übermitteln.
Steuerart | 1. Frist | 2. Frist | 3. Frist | 4. Frist |
---|---|---|---|---|
Einkommensteuervorauszahlung | 15. Februar | 15. Mai | 15. August | 15. August |
Körperschaftsteuervorauszahlung | 15. Februar | 15. Mai | 15. August | 15. November |
Umsatzsteuervorauszahlung (bei einem Vorjahresumsatz von Euro 30.000 - Euro 100.000) | 15. Februar | 15. Mai | 15. August | 15. November |
Anmerkung: Es gelten längere Fristen, wenn Sie durch einen STB vertreten werden!
Steuerart | Abgabeform | Frist |
---|---|---|
Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärung | auf Papier | 30.4. des Folgejahres |
Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärung | FinanzOnline | 30.6. des Folgejahres |
Arbeitnehmerveranlagung | Pflichtveranlagung | 30.6. des Folgejahres, in manchen Fällen der Veranlagung gilt der 30.9. des Folgejahres |
Arbeitnehmerveranlagung | Antrag | 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag eingebracht wird |
Werbeabgabe | auf Papier | 31.3. des Folgejahres |
Lfd. Entrichtung Kfz Steuer | 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November | |
Kfz Steuer Jahreserklärung | auf Papier | 31.3. des Folgejahres |
Steuerart | Abgabeform | Frist |
---|---|---|
Lohnzettel | auf Papier | 31.1. des Folgejahres |
Lohnzettel | ELDA | 28.2. des Folgejahres |
Beitragsgrundlagennachweis | DFÜ oder ELDA | 28.2. des Folgejahres |
Kommunalsteuerjahres-/DGA-Erklärung | FinanzOnline, auf Papier | 31.3. des Folgejahres |
Schwerarbeitsmeldung | ELDA | 28.2. des Folgejahres |
Stand: 1. Jänner 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Aufwendungen für Arbeitsessen sind sowohl hinsichtlich der bzw. des Bewirteten als auch hinsichtlich der eigenen Konsumation zur Hälfte absetzbar, sofern es sich um ein Arbeitsessen mit ausschließlichem oder weitaus überwiegendem Werbecharakter mit untergeordneter Repräsentationskomponente handelt. Es ist zu dokumentieren, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt wurde.
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung und nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit oder auch in der Freizeit getragen wird.
Unter dem Titel „Arbeitskleidung“ als Werbungskosten abzugsfähig sind nur typische Arbeits- und Berufskleidung bzw. Arbeitsschutzkleidung, wie z. B. Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme.
Darunter fallen Arbeitsgeräte und Hilfsmittel wie z. B. Fachliteratur, PC, Kfz, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden.
Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten € 1.000,00, nicht übersteigen, können zur Gänze im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden. Übersteigen die Anschaffungskosten € 1.000,00 ist grundsätzlich eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer des Arbeitsmittels erforderlich.
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung zählen grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen. Sofern ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit der bzw. des Steuerpflichtigen bildet, können die mit dem Arbeitszimmer und seiner Einrichtung in Zusammenhang stehenden Ausgaben abzugsfähig sein.
Es ist zwischen Ausbildungskosten (Aufwendungen zum Erlernen eines Berufes), Fortbildungskosten (Weiterbildung im erlernten Beruf) und Umschulungsmaßnahmen (Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit) zu unterscheiden.
Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit (z. B. Friseurin, Friseur,Kosmetikerin, Kosmetiker, Dachdeckerin, Dachdecker, Spenglerin oder Spengler) vorliegt.
Kosten für die berufliche Fortbildung können dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie in Zusammenhang mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit stehen. Fortbildungskosten sollen dazu dienen, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie
Gewerkschaftsbeiträge sind Werbungskosten, soweit sie von aktiven oder im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmern in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Beiträge an andere Berufsvertretungen und Interessensverbände.
Beiträge zu Interessensvertretungen von Pensionistinnen und Pensionisten (z. B. Seniorenbund, Pensionistenverband) sind als Werbungskosten abzugsfähig.
Da sich die Betriebsratsumlage bei der laufenden Lohnabrechnung nicht steuermindernd auswirkt, erfolgt die steuerliche Berücksichtigung erst bei den Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.
Aufwendungen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers aus einer Bürgschaftsübernahme zugunsten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sind abzugsfähig, wenn die Bürgschaftsübernahme beruflich veranlasst war.
Aufwendungen für Computer und Zubehör sind Werbungskosten, wenn die Geräte beruflich verwendet werden. Sind die Geräte in der Privatwohnung der bzw. des Steuerpflichtigen aufgestellt, so kann es im Schätzungsweg zu einem Ausscheiden eines Privatanteils kommen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der PC auch von anderen als vom Steuerpflichtigen – z. B. von Familienangehörigen – verwendet wird. Ohne Nachweis des Steuerpflichtigen wird von der Finanzverwaltung ein Ausmaß an privater Nutzung von mindestens 40 % angenommen.
Gewährt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zur Arbeitsplatzsicherung ein Darlehen, so kann der Verlust der Forderung infolge der Liquidation des Arbeitgebers zu Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit führen.
Kosten, die in Zusammenhang mit einem Wertpapierdepot anfallen, sind als Kosten der Verwaltung der Einkunftsquelle als Werbungskosten abzugsfähig, soweit es sich nicht um Depotkosten von endbesteuerten Wertpapieren handelt. Diese Aufwendungen für endbesteuerte Kapitalerträge sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn auf die Möglichkeit der Endbesteuerung verzichtet und der Veranlagungsweg gewählt wird.
Aufwendungen für Fachliteratur sind grundsätzlich Werbungskosten, sofern ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht. Keine Fachliteratur sind Zeitungen und allgemein bildende Werke.
Kosten, die für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort entstehen, sind durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgegolten. Sonstige Fahrten, für die die bzw. der Steuerpflichtige den eigenen Pkw verwendet und die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, können entweder in Höhe des amtlichen Kilometergeldes oder in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden.
Fahrten zum Mittagessen in der Mittagspause sind grundsätzlich nicht beruflich veranlasst und daher keine Werbungskosten.
Als Werbungskosten können Kassenfehlbeträge, die die Arbeitnehmerinnen bzw. der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ersetzen muss, geltend gemacht werden.
Ob Finanzierungsaufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, hängt davon ab, ob mit den aufgenommenen Mitteln privat oder im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsquelle genutzte Arbeitsmittel angeschafft werden. Im ersten Fall ist kein Werbungskostenabzug möglich, im zweiten Fall stellt der Finanzierungsaufwand Werbungskosten dar. Die Beurteilung, ob die aufgenommenen Finanzmittel mit der Privatsphäre oder der außerbetrieblichen Einkunftsquelle in Zusammenhang stehen, erfolgt nicht aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise: So stellen Zinsen für aufgenommene Fremdmittel beispielsweise auch dann einen abzugsfähigen Aufwand dar, wenn die bzw. der Steuerpflichtige in der Lage gewesen wäre, den Aufwand, der durch die außerbetriebliche Einkunftsquelle veranlasst ist, statt mit Fremdmitteln durch Eigenmittel zu finanzieren.
Beiträge zu einem Gläubigerschutzverband sind bei betrieblicher Veranlassung als Werbungskosten abzugsfähig.
Nützt eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger das Internet für berufliche Zwecke, so sind die Kosten dafür als Werbungskosten absetzbar. Eine Aufteilung in private und berufliche Nutzung wird, wenn eine genaue Abgrenzung nicht möglich ist, im Schätzungswege erfolgen. Abzugsfähig sind die (anteiligen) Kosten für eine allfällige Providergebühr und die Onlinegebühren. Darüber hinaus können Kosten für beruflich genutzte spezielle Informationsangebote zur Gänze abgesetzt werden.
siehe Arbeitskleidung
siehe Partei- und Klubbeiträge
Kosten für die Kontoführung eines Gehaltskontos können ebenso wie eine Kreditkartengebühr grundsätzlich nicht abgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Einrichtung eines Gehaltskontos verlangt. Kontoführungskosten können nur dann als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie ein ausschließlich oder nahezu ausschließlich für beruflich veranlasste Geschäftsvorfälle eingerichtetes Konto betreffen (z. B. Konto zur Abbuchung der Leasingraten hinsichtlich eines als Arbeitsmittel verwendeten Kfz).
Wenn das Kfz privat und beruflich genutzt wird, können die Aufwendungen für die berufliche Nutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Befindet sich der Pkw im Privatvermögen, können bei einem Ausmaß der beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 Kilometer pro Jahr die Kosten für die berufliche Kfz-Nutzung in Höhe des amtlichen Kilometergeldes von € 0,42 angenommen werden. Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung sind entweder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten oder das amtliche Kilometergeld für 30.000 Kilometer anzusetzen.
Mit dem Kilometergeld sind insbesondere folgende Aufwendungen für das Kfz abgegolten:
siehe Fachliteratur
siehe Fehlgelder
Für Musikinstrumente, die als Arbeitsmittel der Berufsausübung dienen, ist ein Abzug als Werbungskosten möglich.
Zahlungen an politische Parteien, deren Organisationen und Gliederungen sowie an parteinahe Vereine, die aufgrund einer politischen Funktion geleistet werden müssen, sind Werbungskosten. Neben laufenden Zahlungen kann es sich dabei auch um außerordentliche Zahlungen handeln, z. B. aus Anlass eines Wahlkampfes, sofern die Leistung von dem statutenmäßig zuständigen Organ beschlossen wird. Werden solche Zahlungen auch nach dem Ausscheiden aus einer Funktion geleistet, sind sie ebenfalls als Werbungskosten zu behandeln. Nicht abzugsfähig sind hingegen Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst oder ihre Gliederungen, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden.
Nicht abzugsfähig ist die Weitergabe von Politikerbezügen an wohltätige Organisationen, auch wenn dazu aufgrund von Parteibeschlüssen eine Verpflichtung besteht. Wird ein Bezug hingegen ohne Widmung nicht angenommen, dann liegt kein Zufluss vor.
Kosten für die Planung eines Gebäudes sind grundsätzlich den Herstellungs- und Anschaffungskosten zuzuordnen. Diese Kosten werden daher im Wege der Absetzung für Abnutzung über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt abgeschrieben.
Fallen Planungskosten für ein Gebäude an, das letztlich nicht errichtet wird, so sind diese Kosten sofort abzugsfähig.
Als Werbungskosten abzugsfähig sind Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einem berufsbedingten Zivilprozess anfallen (z. B. über die Höhe des Arbeitslohnes, zur Rückgängigmachung einer Kündigung).
Kosten, die mit der laufenden Beratung im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Sind derartige Kosten mit der Vertragserrichtung anlässlich der Anschaffung einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle verbunden, so gelten sie als Anschaffungsnebenkosten und sind im Wege der AfA abzugsfähig.
siehe Finanzierungskosten
Damit Pokale und ähnliche Sachspenden einer Politikerin bzw. eines Politikers als Werbungskosten abzugsfähig sind, müssen sie einen entsprechenden Werbecharakter aufweisen. Dies wird z. B. durch die Namensaufschrift der Spenderin bzw. des Spenders und deren bzw. dessen Funktionsbezeichnung erreicht. Eine persönliche Übergabe durch den Spender ist nicht erforderlich. Unterstützungszahlungen, die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis einer politischen Mandatarin bzw. eines politischen Mandatars erfolgen, sind ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig (z. B. Spenden an Musikkapellen, Ballbesuche usw.).
Aufwendungen für Sportgeräte werden grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen sein. Anders wird die Beurteilung der Abzugsfähigkeit für Sportgeräte und -bekleidung jedoch für Berufssportlerinnen und Berufssportler ausfallen. Bei ihnen steht die Anschaffung von Sportgeräten in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung.
Zur Gänze als Werbungskosten abzugsfähig sind die Kosten, die in Zusammenhang mit der Steuerberatung stehen, wenn die Beratung die Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte betrifft.
Steuerlich nicht abzugsfähig sind Geldstrafen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der EU verhängt werden.
Sollen Aufwendungen in Zusammenhang mit Auslandsreisen als Werbungskosten abgesetzt werden, unterliegt dies einer besonders strengen Beurteilung durch die Finanzverwaltung. Diese will derartige Aufwendungen grundsätzlich der privaten Lebensführung zurechnen, sofern die Reise auch nur zum Teil als privat veranlasst anzusehen ist.
Aufwendungen für Telefonate, die beruflich veranlasst sind, sind als Werbungskosten absetzbar. Eine Aufteilung der Telefonkosten (sowohl Grundgebühr als auch Verbindungsentgelt) in einen privaten und einen beruflichen Teil ist möglich und erfolgt durch Schätzung, wenn eine genaue Abgrenzung nicht vorgenommen werden kann.
Wechselt eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger beruflich veranlasst den Wohnort, so können die mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein Umzug setzt die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes voraus.
Eine berufliche Veranlassung zum Umzug liegt z. B. in folgenden Fällen vor:
Der Verlust eines privaten Wirtschaftsgutes kann insbesondere dann zu Werbungskosten führen, wenn er bei der beruflichen Verwendung des Wirtschaftsgutes eintritt (z. B. Unfall mit dem Privat-Kfz anlässlich einer Dienstfahrt).
Der Verlust von Bargeld, das der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber anvertraut wurde, begründet Werbungskosten, soweit nicht der Dienstgeber den Schaden trägt.
siehe dazu auch unter Fehlgelder.
Prämien für Sachversicherungen sind abzugsfähig, wenn sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die der bzw. dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen.
siehe Prozesskosten
Aufwendungen in Zusammenhang mit Waffen stellen auch dann keine Werbungskosten dar, wenn die Waffe aufgrund der mit dem Beruf in Zusammenhang stehenden Gefahr angeschafft wurde. Ein Werbungskostenabzug ist nur dann zulässig, wenn sich die Anschaffung der Waffe unmittelbar aus der Berufsausübung ergibt.
siehe Spenden, Geschenke
Selbst wenn eine Tageszeitung Informationen beinhaltet, die für die Berufsausübung einer bzw. eines Steuerpflichtigen unerlässlich sind, können die Aufwendungen für Tageszeitungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Der Abzug von Zinsen als Werbungskosten ist möglich, wenn die Anschaffung von Arbeitsmitteln fremdfinanziert wurde. Nicht zulässig ist die Berücksichtigung von Zinsen, wenn Werbungskosten durch Pauschalsätze abgegolten werden, wie dies etwa beim Kilometergeld der Fall sein kann.
siehe auch Finanzierungskosten
Stand: 1. Jänner 2024
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Für wesentliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Positionen finden Sie nachstehend die wichtigsten Werte für die Jahre 2022 bis 2024 in EURO.
Rechtsquelle | Schlagworte | 2024 | 2023 | 2022 |
---|---|---|---|---|
EStG § 3(1)Z15(a) | Freibetrag für Zuwendungen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer | 300,00 | 300,00 | 300,00 |
EStG § 3(1)15b | Freibetrag bei Zuwendung einer Mitarbeiterkapitalbeteiligungen | 3.000,00 | 3.000,00 | 3.000,00 |
EStG §13 | Geringwertige Wirtschaftsgüter | 1.000,00 | 1.000,00 für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1. beginnen | 800,00 |
EStG §16(3) | Werbungskosten, Pauschbetrag | 132,00 | 132,00 | 132,00 |
EStG §18(1)Z5 | Sonderausgaben, Kirchenbeitrag | 600,00 | 400,00 | 400,00 |
EStG §24(4) | Freibetrag bei Betriebsveräußerung | 7.300,00 | 7.300,00 | 7.300,00 |
EStG §26Z4(b) | Taggeld für Inlandsreisen | 26,40 | 26,40 | 26,40 |
EStG §33(1) | Einkommensteuertarif 50 % ab Einkommen | 99.266,00 | 93.120,00 | 90.000,00 |
EStG §33(1) | Einkommensteuertarif 55 % ab Einkommen | 1.000.000,00 | 1.000.000,00 | 1.000.000,00 |
EStG §33(4)Z1 | Alleinverdienerabsetzbetrag | |||
- bei einem Kind | 572,00 | 520,00 | 494,00 | |
- bei zwei Kindern | 774,00 | 704,00 | 669,00 | |
- ab drei Kindern, zusätzlich (für jedes weitere Kind) zum Betrag von € 704,00 | 255,00 | 232,00 | 220,00 | |
Zuverdienstgrenze mit Kind | 6.937,00 | 6.312,00 | 6.000,00 | |
EStG §33(4)Z2 | Alleinerzieherabsetzbetrag | |||
-mit einem Kind | 572,00 | 520,00 | 494,00 | |
-mit zwei Kindern | 774,00 | 704,00 | 669,00 | |
-ab drei Kindern, zusätzlich (für jedes weitere Kind) zum Betrag von € 704,00 | 255,00 | 232,00 | 220,00 | |
EStG §33(3) | Kinderabsetzbetrag pro Monat | 67,80 | 61,80 | 58,40 |
EStG §33(4)Z3 | Unterhaltsabsetzbetrag für das erste Kind pro Monat | 35,00 | 31,00 | 29,20 |
- für das zweite Kind pro Monat | 52,00 | 47,00 | 43,80 | |
- für jedes weitere Kind pro Monat | 69,00 | 62,00 | 58,40 | |
EStG §33(5)Z1 | Verkehrsabsetzbetrag | 463,00 | 421,00 | 400,00 |
EStG §33(5)Z2 | Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag | 798,00 | 726,00 | 690,00 |
EStG §33(5)Z3 | Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag | 752,00 | 684,00 | 650,00 |
EStG §33(5)Z4 | Pendlereuro (pro km) | 2,00 | 2,00 p. a. + 0,50 p. m. für Jan-Jun | 2,00 p. a. + 0,50 p. m. für Mai-Dez |
EStG §33(6) | Pensionistenabsetzbetrag | 954,00 | 868,00 | 825,00 |
erhöhter Pensionistenabsetzbetrag | 1.405,00 | 1.278,00 | 1.214,00 | |
EStG §41(1)Z1 | Veranlagungsgrenze bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften | 730,00 | 730,00 | 730,00 |
EStG §42(1)Z3 | Steuererklärungspflicht, allgemein (wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen wurden) | 12.816,00 | 11.693,00 | 11.000,00 |
EStG §42(1)Z3 | Steuererklärungspflicht für Lohnsteuerpflichtige | 13.981,00 | 12.756,00 | 12.000,00 |
EStG §42(2) | Steuererklärungspflicht für beschränkt Steuerpflichtige | 2.331,00 | 2.126,00 | 2.000,00 |
EStG §45(1) | Vorauszahlungen Freigrenze | 300,00 | 300,00 | 300,00 |
EStG §67(1) | Sonstige Bezüge: Freibetrag | 620,00 | 620,00 | 620,00 |
Pkw-Angemessenheits-VO §1 | Angemessenheitsgrenze Pkw | 40.000,00 | 40.000,00 | 40.000,00 |
EStG §3Z14 | Betriebsveranstaltungen (pro Teilnehmer) | 365,00 | 365,00 | 365,00 |
EStG §3(1)Z17 | Essensbons, auch mitnehmbare Lebensmittel pro Arbeitstag | 2,00 | 2,00 | 2,00 |
EStG §3(1)Z17 | Essensbons für Kantine, Gasthaus usw. pro Arbeitstag | 8,00 | 8,00 | 8,00 |
Sachbezugswerte-VO §4(1) | Sachbezugswert für Kfz bei geringem
- CO2-Ausstoß - und monatliche Nutzung über 500 km: 1,5 % der Anschaffungskosten pro Monat maximal. | 720,00 | 720,00 | 720,00 |
Sachbezugswerte-VO §4(2) | Sachbezugswert für Kfz bei geringem
- CO2-Ausstoß - und monatliche Nutzung bis 500 km: 0,75 % der Anschaffungskosten pro Monat maximal. | 360,00 | 360,00 | 360,00 |
Sachbezugswerte-VO §4(1) | Sachbezugswert für Kfz und
- monatliche Nutzung über 500 km: 2 % der Anschaffungskosten pro Monat maximal. | 960,00 | 960,00 | 960,00 |
Sachbezugswerte-VO §4(2) | Sachbezugswert für Kfz und
- monatliche Nutzung bis 500 km: 1 % der Anschaffungskosten pro Monat maximal. | 480,00 | 480,00 | 480,00 |
Sachbezugswerte-VO §4a(1) | Sachbezugswert für Kfz - Abstellplatz pro Monat | 14,53 | 14,53 | 14,53 |
Sachbezugswerte-VO §5(3) | Freibetrag Sachbezug Arbeitgeberdarlehen | 7.300,00 | 7.300,00 | 7.300,00 |
Tarifstufen 2023 in EUR | Tarifstufen 2024 in EUR | Steuersatz |
---|---|---|
0 bis 11.693,00 | 0 bis 12.816,00 | 0 % |
über 11.693,00 bis 19.134,00 | über 12.816,00 bis 20.818,00 | 20 % |
über 19.134,00 bis 32.075,00 | über 20.818,00 bis 34.513,00 | 30 % |
über 32.075,00 bis 62.080,00 | über 34.513,00 bis 66.612,00 | 2024: 40 % 2023: 41 % |
über 62.080,00 bis 93.120,00 | über 66.612,00 bis 99.266,00 | 48 % |
über 93.120,00 bis 1 Mio. | über 99.266,00 bis 1 Mio. | 50 % |
über € 1 Mio. | über € 1 Mio. | 55 %* |
* zeitlich befristet bis 2025
Rechtsquelle | Schlagworte | 2024 | 2023 | 2022 |
---|---|---|---|---|
LStR Rz 1404 | Kilometergeld | 0,42 | 0,42 | 0,42 |
für Mitfahrer | 0,05 | 0,05 | 0,05 |
Rechtsquelle | Schlagworte | 2024 | 2023 | 2022 |
---|---|---|---|---|
KStG §23(1) | Freibetrag für gemeinnützige Körperschaften | 10.000,00 | 10.000,00 | 10.000,00 |
KStG §24(4)Z1 | Mindeststeuer für GmbH p.a. | 500,00 | 1.750,00 | 1.750,00 |
KStG §24(4)Z2 | Mindeststeuer für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen p.a. | 5.452,00 | 5.425,00 | 5.452,00 |
KStG §24(4)Z3 | Mindeststeuer für GmbH p.a. in den ersten fünf Jahren | - | 500,00 | 500,00 |
KStG §24(4)Z3 | In den folgenden fünf Jahren | - | 1.000,00 | 1.000,00 |
Rechtsquelle | Schlagworte | 2024 | 2023 | 2022 |
---|---|---|---|---|
UStG §6(1)Z27 | Kleinunternehmerregelungsgrenze | 35.000,00 | 35.000,00 | 35.000,00 |
UStG §7(1)Z3(c) | Touristenexport ab einem Betrag von | 75,00 | 75,00 | 75,00 |
UStG §11(6) | Kleinbetragsrechnung | 400,00 | 400,00 | 400,00 |
UStG §17(2)Z2 | Ist-Besteuerung bis | 110.000,00 | 110.000,00 | 110.000,00 |
UStG §21(2) | Quartalsweise Voranmeldung bis | 100.000,00 | 100.000,00 | 100.000,00 |
UStG §21(6) | Befreiung von der Steuererklärungspflicht für Kleinunternehmer | 35.000,00 | 30.000,00 | 30.000,00 |
UStG Art1(4)Z2 | Erwerbsschwelle | 11.000,00 | 11.000,00 | 11.000,00 |
Rechtsquelle | Schlagworte | 2024 | 2023 | 2022 |
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ASVG §108(3) | Höchstbeitragsgrundlage täglich | 202,00 | 195,00 | 189,00 |
ASVG §108(3) | Höchstbeitragsgrundlage monatlich | 6.060,00 | 5.850,00 | 5.670,00 |
ASVG §108(3) | Höchstbeitragsgrundlage jährlich | 84.840,00 | 81.900,00 | 79.380,00 |
ASVG §108(3) | Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen jährlich | 12.120,00 | 11.700,00 | 11.340,00 |
ASVG §77(4) | Jahresbeitrag Unfallversicherung für Selbstständige | 136,20 | 131,64 | 127,68 |
ASVG §5(2) | Geringfügigkeitsgrenze monatlich | 518,44 | 500,91 | 485,85 |
ASVG §77(2a) | Beitrag für geringfügig Beschäftigte (Opting In) | 73,20 | 70,72 | 68,59 |
GSVG §48 | Höchstbeitragsgrundlage monatlich | 7.070,00 | 6.825,00 | 6.615,00 |
GSVG §48 | Höchstbeitragsgrundlage jährlich | 84.840,00 | 81.900,00 | 79.380,00 |
GSVG §25(4) | Mindestbeitragsgrundlage, monatlich, Pensionsversicherung | 518,44 | 500,91 | .485,85 |
GSVG §25(4) | Mindestbeitragsgrundlage, monatlich, Krankenversicherung | 518,44 | 500,91 | 485,85 |
GSVG §25(4) | Mindestbeitragsgrundlage, jährlich, Pensionsversicherung | 6.221,28 | 6.010,92 | 5.830,20 |
GSVG §25(4) | Mindestbeitragsgrundlage, jährlich, Krankenversicherung | 6.221,28 | 6.010,92 | 5.830,20 |
GSVG §4(1)Z7 | Kleinstunternehmer Umsatzgrenze jährlich | 35.000,00 | 35.000,00 | 35.000,00 |
GSVG §4(1)Z7 | Kleinstunternehmer Einkünftegrenze jährlich | 6.221,28 | 6.010,92 | 5.830,20 |
Rechtsquelle | Schlagworte | 2024 | 2023 | 2022 |
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BAO §205(2) | Freigrenze Anspruchszinsen | 50,00 | 50,00 | 50,00 |
BAO §212(2) | Freigrenze Stundungszinsen | 50,00 | 50,00 | 50,00 |
BAO §205(2) | Anspruchszinsen | ab 1.1. 5,88 % ab 18.09. 5,03% | ab 1.1. 3,88 % ab 8.2. 4,38 % ab 22.3. 4,88 % ab 21.6. 5,38 % ab 20.9. 5,88 % | ab 1.1. 1,38 % ab 27.7. 1,88 % ab 14.9. 2,63 % ab 2.11. 3,38 % ab 21.12. 3,88 % |
BAO §212(2) | Stundungszinsen | ab 1.1. 5,88 % ab 1.7. 8,38 % ab 18.09. 7,53% | ab 1.1. 3,88 % ab 8.2. 4,38 % ab 22.3. 4,88 % ab 21.6. 5,38 % ab 20.9. 5,88 % | ab 1.1. 1,38 % ab 27.7. 1,88 % ab 14.9. 2,63 % ab 2.11. 3,38 % ab 21.12. 3,88 % |
Rechtsquelle | Schlagworte | 2024 | 2023 | 2022 |
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GebG §14TP1 | Feste Gebühr z. B. für Abschriften, Eingaben, Protokolle, amtliche Zeugnisse | 14,30 | 14,30 | 14,30 |
GebG §14TP7(1)Z4(a) | Protokolle über Hauptversammlung einer AG | 285,90 | 285,90 | 285,90 |
GebG §14TP7(1)Z4(b) | Protokolle über Generalversammlung einer GmbH | 142,90 | 142,90 | 142,90 |
GebG §33TP5(1)Z1 | Bestandsverträge, im Allgemeinen (keine Wohnräume) | 1 % | 1 % | 1 % |
Stand: 28. Oktober 2024
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