Unternehmensgründung

Unternehmensgründung

Bei der Unternehmensgründung tauchen viele Fragen und Problemstellungen auf. Um Ihnen bei der Verwirklichung Ihrer Idee zu helfen, unterstützen wir Sie in allen Etappen der Umsetzung.

FAQ - Unternehmensgründung

Sie möchten ein Unternehmen gründen, welche Schritte zur Selbständigkeit müssen Sie beachten?

Die Fragen und administrativen Probleme, die Sie sich auf dem Weg zur Selbständigkeit stellen, sind vielfältig.

An erster Stelle steht die Formulierung der Geschäftsidee. Daran knüpft eine Reihe von Fragen, die sowohl von rechtlicher als auch finanzieller Natur sind. Die rechtlichen Fragen ergeben sich vor allem aus dem Steuer-, dem Sozialversicherungs-, dem Gesellschaftsrecht und der Gewerbeordnung.

Hinsichtlich des Gewerberechts stellt sich die Frage, ob Sie für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung benötigen.

Eine ganz wichtige Entscheidung ist aber auch die Wahl der richtigen Rechtsform. Das heißt, wollen Sie als Einzelunternehmerin bzw. Einzelunternehmer auftreten oder soll eine Gesellschaft gegründet werden. Dies hängt zum einen davon ab, ob Sie mit einem Partner zusammenarbeiten wollen, zum anderen auch von den rechtlichen Rahmenbedingungen. Den Rahmen stecken hier vor allem das Steuer-, das Sozialversicherungs- und das Gesellschaftsrecht.

Wollen Sie eine Gesellschaft gründen und sind anfangs eher niedrige Gewinne oder gar Verluste zu erwarten, sollten Sie sich aus steuerlicher Sicht eher für eine Personengesellschaft und nicht für eine Kapitalgesellschaft entscheiden. Personengesellschaften sind die offene Gesellschaft (OG) und die Kommanditgesellschaft (KG).

Andererseits darf man hier nicht den haftungsrechtlichen Aspekt außer Acht lassen. Eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bietet den Vorteil, dass man als Gesellschafter grundsätzlich nur bis zur Stammeinlage haftet. Diese beträgt mindestens € 10.000,00 (ab 2024) und muss zur Hälfte in das Vermögen der Gesellschaft einbezahlt werden.

Hinsichtlich der Finanzierungsfrage benötigen Sie bei einer Kreditaufnahme einen Finanzplan für die Bank.

In welcher Höhe und wie kann am besten das Kapital für die Unternehmensgründung aufgebracht werden?

In der Anlaufphase eines Betriebs können unerwartet hohe Kosten entstehen. Um in dieser Phase die Liquidität und den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, ist es notwendig, den Kapitalbedarf genau zu ermitteln.

Investitionen, die im Zuge einer Betriebsgründung zu leisten sind, betreffen in erster Linie das Anlagevermögen (z. B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge und Büroausstattung). Bei der Ermittlung des Kapitalbedarfs müssen Nebenkosten wie Grunderwerbssteuer, Notariatskosten, Gebühren und Kosten der Kapitalbeschaffung beinhaltet sein. Weiters sollte eine Reserve berücksichtigt werden.

In Produktionsbetrieben sollten Sie den notwendigen jährlichen Materialverbrauch für einen angestrebten Jahresumsatz ermitteln. In diesem Zusammenhang dürfen die Kosten der Lagerung nicht vergessen werden. Bei Einzelhandelsgeschäften ist es wichtig, den Umfang der Ladenausstattung festzustellen. Über die von den Lieferantinnen und Lieferanten erfragten Einkaufspreise ist der Wert des notwendigen Warenbestandes zu ermitteln.

Ein wichtiger Tipp: Planen Sie eine ausreichende Reserve ein. Denken Sie an möglicherweise „Unvorhersehbares“. Reduzieren Sie Ihren Betriebsmittelbedarf durch sofortige Rechnungslegung, rationale Lagerhaltung, konsequente Zahlungsüberwachung und durch ein geordnetes Mahnwesen.

Nach Ermittlung des Kapitalbedarfs berechnen Sie, welchen Teil Sie davon selbst aufbringen können. Es gibt keine allgemein gültige Regel, wie viel Eigenkapital Sie aufbringen sollen. Dies ist stark branchenabhängig.

Die Differenzsumme zwischen Ihrem ermittelten Kapitalbedarf und dem Eigenkapital muss durch Fremdkapital aufgebracht werden. Fremdkapital wird in erster Linie durch Kredite bereitgestellt.

Was muss bei der Kreditaufnahme beachtet werden?

Folgende Hauptgruppen von Krediten sind zu unterscheiden: Investitionskredit, Leasing, Kontokorrentkredit, Lieferantenkredit.

Investitionskredite dienen zur Finanzierung des Anlagevermögens (z. B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge, Büromöbel). Diese Kredite werden langfristig gewährt, d. h. sie haben eine Laufzeit von etwa 4 bis 20 Jahren. Annuitätendarlehen haben den Vorteil, dass die Rückzahlungsbeträge über die gesamte Laufzeit gleich bleiben und so die Aufwendungen in den ersten Jahren niedriger als bei Ratendarlehen sind. Damit können etwaige Anlaufschwierigkeiten besser überbrückt werden. Bei Ratendarlehen ist der Betrag, den Sie pro Jahr für Zinsen aufbringen müssen, in den ersten Jahren höher als beim Annuitätendarlehen, nimmt dann aber stetig ab.

Unser Tipp: Beurteilen Sie die Kosten eines Kredits nie ausschließlich nach der Höhe der Zinsen! Um die tatsächlichen Kosten eines Kredits richtig abschätzen zu können, benötigen Sie genaue Informationen über: Zinssatz, Laufzeit des Kredits, Anzahl der Raten und deren Fälligkeit, Nebenkosten des Kredits, Auszahlungs- und Bearbeitungsgebühren, Art der Zinsverrechnung (Termin, zu dem die Höhe des Zinsanteils der Rate bestimmt wird) und Art der Tilgungsverrechnung (Zeitpunkt, zu dem die Tilgung von der Restschuld abgezogen wird).

Noch ein wichtiger Hinweis: Überprüfen Sie, ob Sie einen geförderten Kredit in Anspruch nehmen können.
Links zu Förderstellen

Welche Rechtsformen gibt es?

In Österreich gültige Rechtsformen für Ihr Unternehmen sind grundsätzlich:

  • Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften wie zum Beispiel
    • offene Gesellschaft (OG)
    • Kommanditgesellschaft (KG)
    • stille Gesellschaft
  • Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    • Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG)
    • Aktiengesellschaft (AG)

Welche Haftungen treffen den Unternehmer bzw. Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft?

Die Haftungsfrage hängt davon ab, ob ein Unternehmen in Form eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft betrieben wird. Personengesellschaften sind die offene Gesellschaft (OG) und die Kommanditgesellschaft (KG).

Die am häufigsten vorkommende Form der Kapitalgesellschaft ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Als Einzelunternehmerin bzw. Einzelunternehmer haftet man persönlich und unbeschränkt. Persönliche Haftung bedeutet, dass man mit dem gesamten Firmen- und Privatvermögen für die Schulden einzustehen hat. Unter der Unbeschränktheit versteht man, dass die Haftung nicht auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden kann.

Errichtet man eine OG, haften die Gesellschafterinnen und Gesellschafter ebenfalls persönlich und unbeschränkt.

Bei einer KG haftet wenigstens ein Gesellschafter (Komplementär) persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Kommanditisten haften grundsätzlich nur mit dem Betrag ihrer Hafteinlage. Die Höhe der Hafteinlage ist frei wählbar und wird im Firmenbuch eingetragen.

Bei einem Wechsel der Gesellschafter einer OG haften ausscheidende Gesellschafter für Schulden, die vor dem Ausscheiden entstanden sind, noch fünf Jahre nach dem Ausscheiden. Tritt man in eine schon bestehende OG ein, haftet man auch für alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten.

Bei einer Kapitalgesellschaft (gleichermaßen GmbH wie AG) ist grundsätzlich eine Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen ausgeschlossen. Vorsicht ist jedoch bei eigenkapitalersetzenden Leistungen (Gesellschafterkredite an nicht kreditwürdige Kapitalgesellschaft) geboten.

Welche Rechtsform ist die richtige?

Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern unter anderem auch sozialversicherungs-, zivil- und gesellschaftsrechtliche. Bei der Wahl der richtigen Rechtsform sollte daher unbedingt ein Experte zurate gezogen werden.

Wesentliche Entscheidungskriterien, ob eine Personengesellschaft oder eine GmbH das bessere „steuerliche Kleid“ für Ihr Unternehmen in der Zukunft ist, sind daher folgende Fragen:

  • Wie hoch wird der Gewinn der Personengesellschaft bzw. der GmbH sein?
  • Wie hoch werden die Investitionen sein, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden können?
  • Wie hoch werden die Geschäftsführerbezüge bei der GmbH sein?
  • Wie hoch werden die Ausschüttungen bzw. Privatentnahmen sein?

Welche Haftungen können GmbH-Geschäftsführer treffen?

Nach dem GmbHG sind die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt einer ordentlichen Geschäftsfrau bzw. eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, haften gegenüber der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden.

Einige der Haftungsfälle im Überblick

Die Geschäftsführer haften gegenüber der Gesellschaft z. B. wenn,

  • gegen die Vorschriften des GmbH-Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvermögen verteilt wird, namentlich Stammeinlagen oder Nachschüsse an Gesellschafter gänzlich oder teilweise zurückgegeben, Zinsen oder Gewinnanteile ausgezahlt, für die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile erworben, zum Pfande genommen oder eingezogen werden,
  • nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Zahlungen geleistet wurden oder
  • nicht unverzüglich eine Generalversammlung einberufen wurde, obwohl ein Verlust der Hälfte des Stammkapitals gegeben war oder die Eigenkapitalquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen hat.

Die Haftung des Geschäftsführers besteht grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft. Wird allerdings ein Gesetz verletzt, das zum Schutz des Gesellschafters besteht, kommt es zu einer unmittelbaren Haftung der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern. Dies ist der Fall, wenn z. B. Rechnungslegungs- und Auskunftspflichten nicht eingehalten wurden.

Haftungen gegenüber Dritten und Gläubigern treten auf z. B. bei

  • Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Insolvenzanmeldung,
  • Nichteinhaltung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten,
  • Unlauterem Wettbewerb (Verstöße gegen das Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz (UWG)) und
  • bei Zahlungen, die geleistet wurden, nachdem die Eröffnung eines Konkurses beantragt hätte werden müssen.

Ferner können sich Haftungsfälle auch gegenüber Behörden ergeben, z. B. für nicht entrichtete Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträge.

Wie viel Kapital muss bei einer GmbH aufgebracht werden?

Die GmbH braucht bei der Gründung ein Mindestkapital von € 10.000,00 (ab 2024). Dieses muss wenigstens zur Hälfte vor Registrierung im Firmenbuch bar eingezahlt werden, wenn nicht Sondervorschriften vorliegen (z. B. bei Unternehmenseinbringung).

Über die Einzahlung des Stammkapitals stellt die Bank eine Bestätigung aus, die dem Firmenbuchantrag beizulegen ist.

Wie viel Kapital muss bei der Gründung einer Personengesellschaft bzw. einem Einzelunternehmen aufgebracht werden?

Sowohl Personengesellschaften als auch Einzelunternehmen sind schnell und einfach gegründet. Vom Gesetz wird bei beiden kein Mindestkapital gefordert.

Bei einer Personengesellschaft besteht bei der Vertragsgestaltung Formfreiheit. Der Gesellschaftsvertrag kann schriftlich oder mündlich gemacht werden. Ein Notariatsakt ist nicht verpflichtend. Aus Beweisgründen ist ein schriftlicher Vertrag empfehlenswert. Die Gründung ist wesentlich günstiger als die Gründung einer GmbH.

Was ist eine flexible Kapitalgesellschaft?

Im Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) wurde per 1.1.2024 eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt. Diese Rechtsform ist in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet werden. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär. Als Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft ist „Flexible Kapitalgesellschaft“ (abgekürzt „FlexKapG“) oder alternativ der englische Ausdruck „Flexible Company“ (abgekürzte „FlexCo“). Hier einige (unvollständige) Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:

  • Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo können Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafterinnen gefasst werden.
  • Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen ist eine Alternative zur Formpflicht des Notariatsakts möglich.
  • Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ ist möglich. Unternehmenswert-Beteiligte (z.B. Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös, sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen). Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25% des Stammkapitals sein. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafterinnen ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.

Stand: 1. Jänner 2024

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Gründung einer GmbH

Gesellschaftsrecht

Verfahrensschritte

Eine GmbH-Gründung lässt sich in folgende Schritte gliedern:

  • Abschluss des Gesellschaftsvertrages
  • Bestellung der Organe
  • Leistung der Einlagen
  • Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch (über einen Notar)
  • Prüfung durch das Firmenbuchgericht
  • Eintragung ins Firmenbuch

Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist notariatsaktpflichtig. Sollten in weiterer Folge Geschäftsanteile der GmbH übertragen werden, ist es gesetzlich verpflichtend, dafür einen notariellen Vertrag abzuschließen.

Der Gesellschaftsvertrag enthält die Satzung der GmbH. Folgende Inhalte müssen unbedingt enthalten sein:

  • Firma und Sitz der GmbH
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Höhe des Stammkapitals
  • Betrag der von den einzelnen Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen

Noch vor Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch müssen die Organe der GmbH bestellt werden. Das sind die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und – soweit gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschrieben der Aufsichtsrat.

Ebenfalls vor der Anmeldung ins Firmenbuch müssen die Mindesteinlagen auf das Stammkapital erbracht werden:

Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt ab 2024 € 10.000,00. Die Hälfte davon muss in bar eingezahlt werden.

Als nächster Schritt wird die GmbH von den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet. Der Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch ist beim zuständigen Firmenbuchgericht zu stellen. Das ist grundsätzlich jenes Landesgericht, in dessen Sprengel die einzutragende Gesellschaft ihren Sitz hat – davon gibt es zwei Ausnahmen: das zuständige Firmenbuchgericht in Wien ist das Handelsgericht Wien, in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen.

Der Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch muss zumindest folgende Punkte enthalten:

  • Name der Firma: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann als Sachfirma, Namensfirma oder auch als gemischte Firma geführt werden. Jedenfalls muss die Firma den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ führen. Beispiele: Sachfirma: Computerhandel GmbH; Namensfirma: Huber GmbH; gemischte Firma: Huber Computerhandel GmbH
  • Rechtsform
  • Sitz (politische Gemeinde)
  • Geschäftsanschrift
  • Geschäftszweig
  • Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages
  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift der Gesellschafter und die Höhe der von ihnen übernommenen und geleisteten Einlagen
  • Höhe des Stammkapitals
  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Geschäftsführer sowie Art und Beginn ihrer Vertretungsbefugnis
  • Stichtag des Rechnungsabschlusses („Jahresabschluss zum ...“)
  • allenfalls – wenn bestellt – Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Aufsichtsratsmitglieder und ihre Funktion
  • Erklärung der Geschäftsführer über die ordnungsgemäße Aufbringung des Stammkapitals
  • gegebenenfalls die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung

Der Antrag muss von allen Geschäftsführern unterschrieben werden und folgende Dokumente beinhalten:

  • den Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung
  • eine Liste der Gesellschafter
  • eine Liste der Geschäftsführer
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Nachweis über die Einzahlung der Stammeinlagen (Bank-Bestätigung)
  • allenfalls – sofern Geschäftsführer außerhalb des Gesellschaftsvertrages bestellt werden - Nachweis über deren Bestellung (von allen Gesellschaftern)
  • Musterfirmazeichnung, öffentlich (notariell oder gerichtlich) beglaubigt
  • allenfalls – wenn bestellt – Liste der Aufsichtsratsmitglieder

Allenfalls eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer über die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG).

Das Firmenbuchgericht prüft die Anmeldung auf Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit. Die GmbH entsteht durch die Eintragung ins Firmenbuch.

Vertretung nach außen:

Die GmbH wird nach außen durch mindestens eine unternehmensrechtliche Geschäftsführerin bzw. einen unternehmensrechtlichen Geschäftsführer vertreten. Diese bzw. dieser kann für Schäden, die sie bzw. er verursacht, haftbar gemacht werden.

Vereinfachte GmbH-Gründung mit Bürgerkarte, Handysignatur oder ID-Austria

Eine vereinfachte Gesellschaftsgründung ohne Notarin bzw. Notar ist zugelassen. Im Folgenden die Eckpunkte dazu.

Voraussetzungen sind:

  • Standard-GmbH mit Mustersatzung mit natürlicher Person als einzigem Gesellschafter, der auch einziger Geschäftsführer werden soll.
  • Auf das Stammkapital (ab 2024 € 10.000,00) erfolgt eine Bareinzahlung in Höhe von € 5.000,00 (ab 2024).
  • Die Errichtungserklärung beschränkt sich auf einen Mindestinhalt (Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals, Höhe der zu leistenden Stammeinlage), Bestellung des Geschäftsführers, die Gründungs­privi­le­gierung, Vereinbarung des Gründungskostenersatzes bis maximal € 500,00 und be­stimmten Regelungen zur Verteilung des Bilanzgewinns.
  • Die Identität des Gesellschafters muss im Zuge der Gründung in elektronischer Form zweifelsfrei festgestellt werden.
  • Das Kreditinstitut prüft die Identität des zukünftigen Gesellschafters und Geschäfts­führers anhand von Lichtbildausweis und Musterzeichnung anlässlich der Einzahlung der in bar zu leistenden Stammeinlage.
  • Das Kreditinstitut übermittelt Bankbestätigung, Kopie des Lichtbildausweises und Musterzeichnung elektronisch an das Firmenbuch.

Erleichterung:

  • Statt eines Notariatsaktes reicht für die Errichtung der Gesellschaft die elektronische Erklärung des Gesellschafters über die Errichtung der Gesellschaft via USP (Unter­nehmerserviceportal) unter Verwendung der elektronischen Signatur (Bürgerkarte, Handysignatur, ID-Austria) und
  • die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch in elektronischer Form ohne Beglaubigung.

GmbH-Gründung via Fern-Notariatsakt

Dabei können nicht physisch anwesende Personen durch die Notarin bzw. den Notar über Video identifiziert werden. Es erfolgen elektronische Unterfertigungen mittels Handysignatur und Fern-Beglaubigungen der Musterzeichnung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers.

Gewerberecht

Wenn die GmbH gewerblich tätig ist, ist dafür ein Gewerbeschein erforderlich. Die Gewerbeberechtigung muss auf die GmbH lauten. Aus diesem Grund kann die Anmeldung des Gewerbes erst nach Eintragung ins Firmenbuch erfolgen. Dann erst ist der für die Gewerbeanmeldung notwendige Firmenbuchauszug verfügbar.

Für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung muss bei der Gewerbebehörde eine gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw. ein gewerberechtlicher Geschäftsführer namhaft gemacht werden. Dieser muss neben den allgemeinen persönlichen Voraussetzungen auch die Voraussetzungen für die Erlangung der jeweiligen Gewerbeberechtigung erfüllen.

Erfüllt der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer nicht diese Voraussetzungen, kann ein bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldeter Dienstnehmer als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingesetzt werden. Dieser muss aber mindestens die halbe wöchentliche Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein.

Steuerrecht

Allgemeine Besteuerung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein eigenes Steuersubjekt, das der Körperschaftsteuer unterliegt. Gewinne, die von der GmbH erwirtschaftet werden, unterliegen auf Ebene der GmbH der Körperschaftsteuer. Diese beträgt 23 %. Sofern Gewinne von der GmbH an natürliche Personen ausgeschüttet werden, unterliegen die ausgeschütteten Gewinnanteile auf Ebene der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 %.

Sollte die GmbH Verluste erzielen, können diese nur auf Ebene der GmbH verwertet (in Folgejahren abgezogen) werden. Die Verluste können aber grundsätzlich nicht auf den Gesellschafter übergehen.

Mindestkörperschaftsteuer

Auch in wirtschaftlich nicht erfolgreichen Jahren muss eine GmbH Körperschaftsteuer abführen.

Sie beträgt für alle GmbHs ab 2024 € 500,00 p.a..

Die Mindestkörperschaftsteuer wird in späteren Jahren, in denen der Gewinn linear mit 23 % (ab 2024) besteuert wird, auf die dann zu entrichtende Körperschaftsteuer angerechnet. Somit kann sie als Vorauszahlung angesehen werden.

Beziehung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft

Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit einem Anteil von bis zu 25 % am Stammkapital der GmbH können in einem steuerlichen Dienstverhältnis zur GmbH stehen. Das heißt, die Vergütungen, die sie für ihre Arbeitsleistungen an die Gesellschaft erhalten, unterliegen der Lohnsteuer. Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % unterliegen die Vergütungen für Tätigkeiten der Einkommensteuer. Der Gesellschafter bezieht Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Kommunalsteuer

Gesellschafter, die mit der Gesellschaft ein Dienstverhältnis eingehen oder eine Beschäftigung ausüben, die bis auf die Weisungsgebundenheit alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, unterliegen zusätzlich der Kommunalsteuer.

Sozialversicherung

Die bloße Gesellschafterstellung führt noch zu keiner Sozialversicherungspflicht. Wenn ein Gesellschafter gleichzeitig als Geschäftsführer der GmbH tätig ist, sind mehrere Fälle zu unterscheiden: Bei einer Beteiligung bis zu 25 % besteht ASVG-Versicherungspflicht (Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz), und ab 50 % grundsätzlich GSVG-Versicherungspflicht (Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen). Bei einer Beteiligung zwischen 25 % und 50 % kann ASVG- oder GSVG-Pflicht vorliegen.

Stand: 1. Jänner 2024

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Gründung einer Personengesellschaft

Offene Gesellschaft (OG)

Grundlagen

Eine OG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die alle für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit ihrem Privatvermögen) haften.

Die Rechtsform der OG wird gerne für kleine und mittlere Unternehmen gewählt, bei denen die Gesellschafter bereit sind, Arbeit und Kapital einzusetzen.

Gründung

Eine OG entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag, der zwischen den Gesellschaftern (mindestens zwei) abgeschlossen wird. Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage.

Für den Gesellschaftsvertrag gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Formvorschriften. Auch ein mündlicher Gesellschaftsvertrag ist möglich, wenngleich die Schriftform empfohlen wird. Im Gesellschaftsvertrag werden die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter geregelt: Geschäftsführung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vereinbarungen für den Fall des Ablebens oder Ausscheidens eines Gesellschafters oder die Auflösung der Gesellschaft.

Im Gegensatz zum GmbH-Gesellschaftsvertrag ist der OG-Gesellschaftsvertrag nicht notariatsaktpflichtig.

Firma

Die Firma einer OG kann auf dreierlei Art gebildet werden:

  • Personenfirma: Die Firma kann den Namen eines oder aller Gesellschafter enthalten.
  • Sachfirma: Die Sachbezeichnung muss einen beschreibenden oder charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit haben.
  • Fantasiefirma: Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann zulässig, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und keine Angaben enthält, die zur Irreführung geeignet sind.

Alle drei Arten haben die Gemeinsamkeit, dass sie zwingend den Zusatz „offene Gesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „OG“, führen müssen.

Bei freien Berufen kann der Zusatz „Partnerschaft“ gewählt werden, wobei ein Hinweis auf den ausgeübten Beruf enthalten sein muss. Bereits vor dem 1.1.2007 gegründete OHGs können den Rechtformzusatz OHG beibehalten.

Firmenbuch

Die OG ist von den Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel die OG ihren Sitz hat.

Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Geburtsdatum jedes Gesellschafters, allenfalls seine Firmenbuchnummer
  • Name und Geburtsdatum der vertretungsbefugten Personen
  • Beginn und Art der Vertretungsbefugnis
  • die Firma und Rechtsform der Gesellschaft
  • den Ort ihres Sitzes und die Geschäftsanschrift
  • Geschäftszweig
  • den Stichtag für den Jahresabschluss
  • den Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und
  • den Zeitpunkt, an dem die Gesellschaft ihren Betrieb aufgenommen hat.

Weiters ist der Anmeldung eine Musterzeichnungserklärung, die von den Gesellschaftern beglaubigt zu unterfertigen ist, beizulegen.

Das Gericht hat die Anmeldung zu prüfen und nimmt dann die Eintragung in das Firmenbuch vor.

Vertretung

Wenn der Gesellschaftsvertrag keine anderen Bestimmungen enthält, ist aufgrund des Gesetzes jeder Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten.

Auch wenn ein Gesellschafter von Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnissen per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wird, kommt es zu keiner Haftungsbeschränkung dieses Gesellschafters gegenüber den Gläubigern.

Gewerberecht

Für die erforderliche Gewerbeberechtigung (diese muss auf die Gesellschaft lauten) bedarf es einer gewerblichen Geschäftsführerin bzw. eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann entweder eine Gesellschafterin bzw. ein Gesellschafter der OG sein oder eine vollversicherungspflichtige Arbeitnehmerin bzw. ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die bzw. der in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft steht, welches mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmacht.

Sozialversicherung

Alle Gesellschafter einer gewerblich tätigen OG sind grundsätzlich GSVG-pflichtversichert.

Steuern

Die OG selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt. Es wird bloß der Gewinn der OG auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern direkt zugerechnet. Einkommensteuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil.

Erhält der Gesellschafter von der OG Vergütungen – z. B. für seine Mitarbeit oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern –, so gelten diese als Gewinn, der dem Gesellschafter vorab ausgeschüttet wird. Solche Vergütungen zählen beim Gesellschafter zu den betrieblichen Einkünften und sind bei ihm steuerpflichtig. Für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung wird ein Dienstverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nicht akzeptiert.

Kommanditgesellschaft (KG)

Grundlagen

Eine Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschafterinnen bzw. Gesellschaftern, von denen mindestens eine bzw. einer für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit ihrem bzw. seinem Privatvermögen) (= Komplementär) und mindestens eine bzw. einer nur beschränkt in der Höhe ihrer bzw. seiner Vermögenseinlage haftet (= Kommanditist). Kommanditistinnen und Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und haben grundsätzlich kein laufendes Informationsrecht.

Die Kommanditgesellschaft stellt gewissermaßen eine Sonderform der offenen Gesellschaft dar. Außer den Sonderregelungen für den Kommanditisten kommen daher im Wesentlichen dieselben Vorschriften wie für die OG zur Anwendung. Beachten Sie deshalb auch die allgemeinen Ausführungen zur Gesellschaftsgründung einer OG.

Gründung

Für den Gesellschaftsvertrag gelten dieselben Regeln wie für die OG. Ist der Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so entsteht eine sogenannte GmbH & Co KG. Damit soll über die Rechtsform einer GmbH neben der Haftungsbeschränkung des Kommanditisten auch eine beschränkte Haftung beim Komplementär erreicht werden.

Firmenbuch

Die Firma einer KG kann auf dreierlei Art gebildet werden:

  • Personenfirma: Die Firma kann den Namen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter enthalten.
  • Sachfirma: Die Sachbezeichnung muss einen beschreibenden oder charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit haben.
  • Fantasiefirma: Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann zulässig, wenn sie Leistungen oder Produkte des Unternehmens bezeichnet, die sich unter dem gewählten Namen im Geschäftsverkehr schon durchgesetzt haben.

Alle drei Arten haben die Gemeinsamkeit, dass sie zwingend den Zusatz „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „KG“, führen müssen. Wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein. In diesem Fall handelt es sich um eine GmbH & Co KG.

Bei freien Berufen kann der Zusatz Partnerschaft gewählt werden, wobei ein Hinweis auf den ausgeübten Beruf enthalten sein muss.

Geschäftsführung

Das Gesetz sieht vor, dass jede unbeschränkt haftende Gesellschafterin bzw. jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter berechtigt und verpflichtet ist, die Gesellschaft zu vertreten. Im Falle mehrerer unbeschränkt haftender Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag ein oder mehrere Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden.

Kommanditisten sind nach dem Gesetz zur Geschäftsführung nicht berechtigt. Ihnen stehen bestimmte Kontrollrechte zu, die durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden können.

Gewerberecht

Für die erforderliche Gewerbeberechtigung (diese muss auf die Gesellschaft lauten) bedarf es einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann entweder ein voll haftender Gesellschafter der KG sein oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft steht, welches mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmacht.

Sozialversicherung

Handelt es sich um eine KG, die Mitglied der Wirtschaftskammer ist, so unterliegen alle persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Pflichtversicherung nach dem GSVG (Gewerbliche Sozialversicherung).

Ein Kommanditist einer KG kann ASVG-pflichtversichert sein, wenn er mit der Gesellschaft ein Dienstverhältnis eingeht. Ist ein Gesellschafter nach dem 30. Juni 1998 Kommanditist einer KG geworden und in der Gesellschaft mittätig, ohne jedoch ein echtes oder ein freies Dienstverhältnis eingegangen zu sein, ist er GSVG-versicherungspflichtig, unabhängig davon, ob die KG einen Gewerbeschein hat oder nicht.

Steuern

Die KG selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt. Es wird bloß der Gewinn der KG auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern direkt zugerechnet. Einkommensteuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil.

Erhält der Gesellschafter von der KG Vergütungen – z. B. für seine Mitarbeit oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern –, so gelten diese als Gewinn, der dem Gesellschafter vorab ausgeschüttet wird. Sie zählen beim Gesellschafter zu den betrieblichen Einkünften und sind bei ihm steuerpflichtig.

Stand: 1. Jänner 2024

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Gründung Einzelunternehmen

Inhaberin bzw. Inhaber eines Einzelunternehmens ist eine einzige Person, die das Unternehmen betreibt. Diese Person führt das Unternehmen allein und trägt das Risiko allein. Die Einzelunternehmerin bzw. der Einzelunternehmer haftet nicht nur mit dem Betriebsvermögen, sondern auch mit dem Privatvermögen.

Gründung: Ein Einzelunternehmen entsteht prinzipiell mit der Aufnahme der Tätigkeit, ohne dass es eines speziellen Gründungsaktes oder Vertrages bedarf. Beachten Sie jedoch allenfalls folgende Erfordernisse:

  • Gewerbeanmeldung bzw. Bewilligungsansuchen
  • Betriebsanlagengenehmigung
  • Eventuell Eintragung im Firmenbuch

Gewerbeberechtigung

Sofern im Rahmen des Einzelunternehmens eine gewerbliche Tätigkeit ausgeführt wird, ist dafür eine Gewerbeberechtigung erforderlich. In diesem Fall sind vom Einzelunternehmer die für die Erlangung der Gewerbeberechtigung erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Können die besonderen Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, besteht die Möglichkeit der Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Der gewerberechtliche Geschäftsführer  muss sich im Betrieb betätigen und als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein.

Firmenbuch

Einzelunternehmerinnen bzw. Einzelunternehmer (ausgenommen Angehörige freier Berufe, Land- und Forstwirtinnen bzw. Land- und Forstwirte – hier gelten eigene Regelungen) sind aufgrund des Unternehmensgesetzbuches (UGB) ab einer gewissen Umsatzgrenze zur Rechnungslegung verpflichtet. Sie müssen sich dann auch in das Firmenbuch eintragen lassen.

Die Umsatzgrenze berechnet sich wie folgt: Wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr mehr als € 1.000.000,00 Umsatz erzielt, tritt ab dem folgenden Geschäftsjahr die Rechnungslegungspflicht ein. Liegt der Umsatz zwei Geschäftsjahre lang über € 700.000,00, setzt die Buchführungspflicht im zweitfolgenden Geschäftsjahr ein.
Eine freiwillige Eintragung in das Firmenbuch ist immer möglich, diese zieht keine Rechnungslegungspflicht nach sich.

Firma

Die Firma einer bzw. eines im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmerin bzw. Einzelunternehmers ist der Name, unter dem die Kauffrau bzw. der Kaufmann das Unternehmen betreibt.

  • Personenfirma: Die Firma kann den Namen des Einzelunternehmers enthalten.
  • Sachfirma: Die Sachbezeichnung muss einen beschreibenden oder charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit haben.
  • Fantasiefirma: Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann zulässig, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und keine Angaben enthält, die zur Irreführung geeignet sind.

Die Firma kann auf dreierlei Art gebildet werden. Alle drei Arten haben die Gemeinsamkeit, dass sie zwingend den Zusatz „eingetragene Unternehmerin“, „eingetragener Unternehmer“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e. U.“ führen müssen. Angehörige eines freien Berufes, soweit die berufsrechtlichen Vorschriften für die Firma nicht anders lauten, müssen einen Hinweis auf den ausgeübten Beruf in den Firmennamen aufnehmen.

Sozialversicherung

Eine gewerblich tätige Einzelunternehmerin bzw. ein gewerblich tätiger Einzelunternehmer ist aufgrund einer Gewerbe- oder anderen Berufsberechtigung Mitglied der Wirtschaftskammer und folglich grundsätzlich GSVG-versichert. (Pflichtversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen).

Einzelunternehmer, die nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind, sind abhängig von der Höhe ihres Einkommens ebenfalls grundsätzlich nach dem GSVG versichert.

Der GSVG-Versicherungsumfang enthält die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.

Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ist – unter Berücksichtigung der Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage – das im jeweiligen Kalenderjahr erzielte Einkommen.

GSVG-Pflichtversicherte sind grundsätzlich nicht arbeitslosenversichert. Sie können sich allerdings freiwillig versichern lassen. Personen, die vor ihrer selbständigen Tätigkeit arbeitslosen versichert waren, behalten unbefristet den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Einkommensteuer

Innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit hat die Einzelunternehmerin bzw. der Einzelunternehmer eine Steuernummer beim Betriebssitzfinanzamt zu beantragen.

Der Einzelunternehmer unterliegt mit seinem Einkommen der progressiv ausgestalteten Einkommensteuer. Die Erhebung dieser Steuer erfolgt durch laufende Vorauszahlungen. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ist eine Steuererklärung abzugeben. Auf dieser Grundlage ergeht ein Einkommensteuerbescheid, der entweder eine Nachzahlung oder eine Gutschrift vorsieht. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. des Jahres fällig. Bis zur erstmaligen Festsetzung der Einkommensteuer aufgrund der Steuererklärung wird die Vorauszahlung vom Finanzamt nach den erwarteten Gewinnen berechnet. In den nächsten Jahren werden die Vorauszahlungen nach den tatsächlichen Gewinnen mit Bescheid vorgeschrieben.

Umsatzsteuer

Für „Kleinunternehmer“, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, besteht bis zu einem Jahresumsatz von € 35.000,00 netto eine Umsatzsteuerbefreiung.

Kann die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommen, unterliegen alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die die Unternehmerin bzw. der Unternehmer im Rahmen ihres bzw. seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt, der Umsatzsteuer. Der Normalsteuersatz beträgt 20 % des Entgelts. Auf die Lieferung von Lebensmitteln, die Vermietung von Wohnraum und einige andere Umsätze ist der ermäßigte Steuersatz von 10 % anzuwenden. Seit 1.1.2016 werden einige Umsätze auch mit 13 % besteuert.

Dem Ziel der Umsatzbesteuerung, innerhalb der Unternehmenskette keine Belastung zu verursachen, wird durch den Vorsteuerabzug entsprochen. Der Unternehmer (nicht z. B. die Kleinunternehmerin bzw. der Kleinunternehmer) kann grundsätzlich jene Umsatzsteuer, die er selbst an andere Unternehmen bezahlt hat, als sogenannte Vorsteuer von der Umsatzsteuer abziehen, die er abzuführen hat. Daraus ergibt sich die Umsatzsteuerzahllast, die bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu überweisen ist.

Stand: 29. Juli 2024

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Rechtsformvergleich

Rechtsformunterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften

Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern unter anderem auch sozialversicherungs-, zivil- und gesellschaftsrechtliche. Bei der Wahl der richtigen Rechtsform sollte daher unbedingt eine Expertin bzw. ein Experte zurate gezogen werden.

Personengesellschaft (OG, KG)Kapitalgesellschaft (GmbH, FlexCo)
GründungskostenGeringe Kosten;
Gesellschaftsvertrag ist formfrei;
Firmenbuch-Eintragungsgebühr ist zu entrichten
Höhere Gründungskosten;
Firmenbuch-Eintragungsgebühr ist zu entrichten;
KapitalGesellschafter leistet eine Kapitaleinlage in frei wählbarer Höhe;
Einlage einer Arbeitsleistung ist möglich
Mindestkapital einer GmbH beträgt € 10.000,00; (ab 2024);
HaftungOG: alle Gesellschafter haften unbeschränkt;
KG: zumindest einer der Gesellschafter muss unbeschränkt haften (Komplementär);
die restlichen Gesellschafter haften grundsätzlich beschränkt mit ihrer Hafteinlage (Kommanditisten);
Höhe der Hafteinlage ist frei wählbar und im Firmenbuch einzutragen
Gesellschafter haften beschränkt;
Vorsicht bei eigenkapitalersetzenden Leistungen (Gesellschafterkredite an nicht kreditwürdige Kapitalgesellschaften);
verschuldensabhängige Geschäftsführer-Haftung u. a. für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und verspätete Anmeldung der Insolvenz
Entnahmen/ AusschüttungEntnahme durch den Komplementär prinzipiell immer möglich;
Kommanditist hat nur ein Gewinnentnahmerecht
Ausschüttung des Bilanzgewinnes nur mit einem Gesellschafterbeschluss möglich
Steuersubjekt/ BesteuerungssystematikGesellschaft hat ihren Gewinn/Verlust zu ermitteln;
der ermittelte Gewinn ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen auf die Gesellschafter aufzuteilen;
Gewinn-/Verlustanteil unterliegt bei den natürlichen Personen als Gesellschafter der Einkommensteuer, bei juristischen Personen der Körperschaftsteuer;
Sonderbilanzen der Gesellschafter (z. B. für Firmenwert bei Beteiligungserwerb) ergänzen die Ergebnisermittlung
Die Gesellschaft selbst ist Steuersubjekt;
unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer;
Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Kapitalgesellschaft unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt) und sind bei natürlichen Personen endbesteuert;
KESt ist von der Kapitalgesellschaft an das Finanzamt abzuführen
VerlustausgleichVerluste werden den Gesellschaftern direkt zugerechnet (Transparenzprinzip)Verluste bleiben bei der Gesellschaft (Trennungsprinzip);
Abmilderung durch Gruppenbesteuerung
GewinnfreibetragNatürliche Personen können bei betrieblichen Einkünften einen Grundfreibetrag von 15 % des Gewinns geltend machen; maximal jedoch 15 % von € 33.000,00 (ab 2024); darüber hinaus steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag zu (gestaffelte Prozentsätze); der Freibetrag kann allerdings in Summe maximal € 46.400,00 betragen; der Grundfreibetrag steht auch Basispauschalierern zuKapitalgesellschaften können keinen Gewinnfreibetrag geltend machen
ThesaurierungNicht entnommene Gewinne werden nicht begünstigt besteuertNicht ausgeschüttete Gewinne werden nur mit Körperschaftsteuer belastet;

Stand: 1. Jänner 2024

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Schematische Darstellung von Online-Rechner

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