Lohnverrechnung

Lohnverrechnung

Wir unterstützen unsere Klienten bei der Lohnverrechnung. Hier finden Sie Infos zu Arbeitsvertrag, Rechten und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses und vieles mehr.

Checkliste Gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben

Im Rahmen der gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge (GPLB) kommt ein Prüforgan in den Betrieb, um alle lohnabhängigen Abgaben zu prüfen. Die Prüferin bzw. der Prüfer ist entweder eine Sozialversicherungsbedienstete bzw. ein Sozialversicherungsbediensteter oder eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter der Finanz. Alle Dienstgeberinnen und Dienstgeber werden mit dem Ziel einer flächendeckenden Prüfung in regelmäßigen zeitlichen Abständen (drei bis maximal fünf Jahre) geprüft. Im Anlassfall ist auch eine Prüfung in kürzeren Zeitabständen möglich.

Die Zuordnung der Prüffälle zum einzelnen Prüfer (und somit zur jeweiligen Institution) erfolgt durch einen Zufallsgenerator. Bei der nächsten gemeinsamen Prüfung desselben Dienstgebers wird diese Prüfung einem Prüfer der jeweils anderen Organisation zugeteilt. Die Feststellungen des Prüfers, die die jeweils anderen Bereiche betreffen, werden den beteiligten Institutionen zur Weiterverarbeitung übermittelt. Dies bedeutet, dass z. B. Feststellungen des Sozialversicherungsprüfers bezüglich der Lohnsteuer und der Kommunalsteuer an das zuständige Finanzamt sowie an die betroffenen Gemeinden weitergeleitet werden.

Durch die gemeinsame Prüfung erfolgt keine Änderung bei der weiterhin getrennten Bescheiderstellung und beim Rechtsmittelverfahren. Dies bedeutet, dass bescheidmäßige Feststellungen über das Prüfergebnis der Sozialversicherungsbeiträge der zuständige Krankenversicherungsträger trifft; den Bescheid bezüglich der Lohnsteuer stellt das zuständige Betriebsstättenfinanzamt aus, die Bescheide bezüglich der Kommunalsteuer die in Betracht kommenden Gemeinden oder Städte.

Jede Institution hat gesetzlich weiterhin die Möglichkeit, sogenannte „Nachschauen“ (Erhebungen) durchzuführen. In solchen Fällen werden Prüfer der jeweiligen Institution (auch einer Gemeinde oder einer Stadt) nur in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich tätig (z. B. erfolgt die Nachschau bezüglich der Kommunalsteuer durch einen Bevollmächtigten der Gemeinde ausschließlich für den Bereich der Kommunalsteuer).

Gegenstand der Prüfung

  • Lohnsteuer
  • Dienstgeberbeitrag (DB)
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Kommunalsteuer

Unterlagen

Überprüft werden stichprobenartig unter anderem

  • Lohnkonten
  • Lohnlisten
  • Kassabücher
  • Reisekostenabrechnungen
  • Fahrtenbücher
  • Sachkonten
  • Überstundenaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen
  • Anträge Pendler-Pauschale
  • Anträge Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) und Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)
  • Lohn- u. Sozialdumping
  • Einstufungen

Die GPLB greift dabei auch auf Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsdateien, die zu diesem Zweck in vom Gesetzgeber vorbestimmen Formaten abgespeichert werden müssen. Die Auswertung erfolgt mittels einer vom GPLB-Prüfer eingesetzten Prüfsoftware.

Stand: 29. Juli 2024

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

FAQ - Lohnverrechnung

Wie hoch ist der Steuersatz?

Tarifstufen 2024Steuersätze 2024
bis € 12.816,000 %
über € 12.816,00 bis € 20.818,0020 %
über € 20.818,00 bis € 34.513,0030 %
über € 34.513,00 bis € 66.612,0040 %
über € 66.612,00 bis € 99.266,0048 %
über € 99.266,00 bis € 1 Mio.50 %
über € 1 Mio.55 %*

* zeitlich befristet bis 2025

Was sind Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Absetzbeträge?

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen haben hinsichtlich der Steuerersparnis denselben Effekt wie die Werbungskosten und Betriebsausgaben. Sie vermindern grundsätzlich nur die Bemessungsgrundlage, von der sich die Einkommensteuer progressiv berechnet. Allerdings gibt es vielfach Einschränkungen (z. B. bei Beiträgen zu Personenversicherungen).

Im Gegensatz dazu vermindern die Absetzbeträge unmittelbar die Einkommensteuerschuld.

Inwieweit sind der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration steuerlich begünstigt?

Bei einem Jahressechstel von höchstens € 2.447,00 (Freigrenze, Betrag in 2024) sind die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge (das sind in der Regel der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration) steuerfrei. Ist das Jahressechstel höher als € 2.447,00 (Betrag in 2024), kommt nach Abzug der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge folgende Besteuerung zur Anwendung:

  • für die ersten € 620,00: 0 %
  • für die nächsten € 24.380,00: 6 %
  • für die nächsten € 25.000,00: 27 %
  • für die nächsten € 33.333,00: 35,75 %

Betragen die sonstigen Bezüge mehr als das Jahressechstel oder mehr als € 83.333,00 (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Gewerkschaftsbeiträgen usw.), sind diese übersteigenden Beträge wie die laufenden Bezüge zu versteuern.

Berechnung des Jahressechstels

Das Jahressechstel ermittelt sich wie folgt:
(im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge x 2) / Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate (seit Jahresbeginn)

bzw. bei Austritt im Laufe eines Kalendermonats (für alle vollen Monate sind 30 Tage anzusetzen):
(im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge x 60) / Anzahl der abgelaufenen Lohnsteuertage

Demnach sind das 15. und 16. Gehalt (z. B. Prämien und Bilanzgelder) nicht mehr steuerbegünstigt. Werden sie steuerbegünstigt ausbezahlt, weil sie noch vor Auszahlung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration anfallen, kann dafür das Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht mehr steuerbegünstigt behandelt werden.

Was sind steuerpflichtige Sachbezüge?

Die Entlohnung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers besteht normalerweise in Geldleistungen. Daneben kann sie auch (teilweise) in Form von Sachleistungen erfolgen.

Lediglich nicht mehr messbare Aufmerksamkeiten (z. B. Blumenstrauß zum Geburtstag des Arbeitnehmers) und Hilfsmittel, die dem Arbeitnehmer zur Ausübung seines Berufes zur Verfügung gestellt werden, stellen keine geldwerten Vorteile dar.

Geldwerte Vorteile sind in Geld umzurechnen. Die Grundregel lautet, dass geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind. Einige Sachbezüge sind auch in einer Verordnung geregelt und müssen daher nicht individuell ermittelt werden.

Wie sind die wichtigsten Sachbezüge zu bewerten?

Dienstwagen

Besteht für eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer die Möglichkeit ein Firmen-KFZ privat zu nutzen, so ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern. Für Kraftfahrzeuge mit einem geringem CO2-Emissionswert sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen.

Bei Anschaffungen in 2020 gilt:

Erstzulassung des Pkw bis zum 31.3.2020

Es gilt die Grenze bei 118 g CO2/km bezogen auf das NEFZ-Prüfverfahren (alte Sachbezugswerteverordnung).

Erstzulassung des Pkw ab dem 1.4.2020

Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesen gilt die neue Grenze von 141 g CO2/km (neue Sachbezugswerteverordnung).

Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein NICHT ausgewiesen gilt die Grenze von 118 g CO2/km entsprechend der alten Sachbezugswerteverordnung.

Der CO2-Emissionswert von 141 g/km bezogen auf den WLTP-Emissionswert verringert sich beginnend ab dem 2021 bis 2025 um jährlich 3 Gramm. Die CO2-Emissionswert-Grenze bezieht sich auf das Jahr der erstmaligen Zulassung.

Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich benützt, so ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Er beträgt seit Jahresbeginn 1 % bzw. 0,75 % der Anschaffungskosten – maximal € 480,00 bzw. € 360,00.

Hinweis: Ein Fahrtenbuch ist verpflichtend zu führen.

Kein Sachbezug ist anzusetzen bei Kraftfahrzeugen mit 0 Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer (Elektroautos – keine Hybridmodelle).

Parkplatz

Stellt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber während der Arbeitszeit einen Kfz-Abstell- oder Garagenplatz zur Verfügung, sind als Sachbezug € 14,53/Monat zuzurechnen. Die Zurechnung hat nur für Parkplätze zu erfolgen, die im Bereich einer flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung liegen. Eine flächendeckende Parkraumbewirtschaftung liegt vor, wenn sich die Parkraumbewirtschaftung über mehrere, zusammenhängende Straßenzüge erstreckt.

Freie oder verbilligte Mahlzeiten

Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons € 8,00 pro Arbeitstag, liegt nur hinsichtlich des übersteigenden Wertes ein steuerpflichtiger Sachbezug vor (gilt nur wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können).

Gehaltsvorschüsse und Arbeitnehmerdarlehen

Der Sachbezug bei einem variablen Sollzinssatz beträgt 4,5 % im Jahr 2024 p. a. des aushaftenden Kapitals.

Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen gilt für Zeiträume mit einem unveränderlichen Sollzinssatz Folgendes: Als Prozentsatz ist der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10 Prozent vermindert wird (Referenzzinssatz), anzusetzen. Der Prozentsatz ist für den gesamten Zeitraum, für den Zinsen unveränderlich festgelegt wurden, maßgeblich.

Obige Bestimmungen auf Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen sind ab 2024 anzuwenden, wenn deren Gewährung
- nach dem 31. Dezember 2023 vereinbart wurde oder
- nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Jänner 2024 vereinbart wurde, sofern der Arbeitnehmer der Anwendung nicht bis 30. Juni 2024 widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs ist auch für Zeiträume mit einem unveränderlichen Sollzinssatz der Zinssatz entsprechend der Berechnung zum variablen Sollzinssatz maßgeblich.

Nur wenn der Vorschuss bzw. das Darlehen den Freibetrag von € 7.300,00 übersteigt, ist von dem übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln.

Wohnung

Der monatliche Sachbezugswert einer der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellten Wohnung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers errechnet sich grundsätzlich mit Hilfe des jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltenden Richtwertes bezogen auf die Wohn­fläche. Die Richtwerte, die per 1.4.2024 neu festgelegt wurden, sind also für die Sach­bezugs­bewertung von Dienstwohnungen ab 1.1.2024 maßgeblich. Dieser Wert vermindert sich z. B. durch Kos­tenbeiträge des Arbeitnehmers, bei Übernahme der Be­triebs­kos­ten durch den Arbeit­nehmer oder wenn der Wohnraum den Standard der so genann­ten mietrechtlichen Norm­wohnung (Zimmer, Küche oder Kochnische, Vorraum, WC und eine zeitgemäße Ba­de­gelegenheit) nicht erreicht. Für vom Arbeitgeber angemietete Woh­nungen be­steht eine eigene Son­der­regelung.

Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß
BundeslandNeu ab 1.4.2023 für Sachbezugswerte ab 2024Alt seit 1.4.2022 für Sachbezugswerte 2023
Burgenland6,095,61
Kärnten7,817,20
Niederösterreich6,856,31
Oberösterreich7,236,66
Salzburg9,228,50
Steiermark9,218,49
Tirol8,147,50
Vorarlberg10,259,44
Wien6,676,15

Für arbeitsplatznahe Unterkünfte, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt, und diese arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittel­punkt der Lebensinteressen bildet, gilt:

  • Kein Ansatz eines steuerlichen Sachbezugs bei einer Unterkunft, die bis zu 30 m² groß ist.
  • Ist die Unterkunft größer als 30 m², ist ein Sachbezug anzusetzen. Allerdings darf bei einer Größe von maximal 40 m² ein Abschlag von 35 % berücksichtigt werden.
    Voraussetzung: Die Unterkunft muss vom selben Arbeitgeber für maximal zwölf Monate zur Verfügung gestellt werden.

Es ist nicht die Wohnungs- bzw. Zimmergröße maßgebend, sondern die tatsächlich genutzte Fläche pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer. Das ist zum Beispiel relevant, wenn mehrere Arbeitnehmer sich in Form einer Wohnungsgemeinschaft eine Wohnung teilen.

Die Wohnung darf aber nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden.

Gibt es auch steuerbefreite Bezüge?

Bestimmte Geld- oder Sachbezüge sind vom Gesetz ausdrücklich von der Steuerpflicht ausgenommen. Bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber bleiben diese Bezüge Betriebsausgaben.

Die wichtigsten lohnsteuerbefreiten Bezüge sind:

Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder, die aus Anlass einer Dienstreise gezahlt werden.

Ferner steuerbefreit sind vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassene typische Berufskleidung wie z. B. Uniformen oder Arbeitsschutzausrüstungen wie Sehhilfen bei Bildschirmarbeit aufgrund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.

Mitarbeiterrabatte sind bis zu einer gewissen Höhe und unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20 % nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, hat der Arbeitgeber die Rabatte aufzuzeichnen. Ist die Summe der aufgezeichneten Rabatte im Kalenderjahr größer als € 1.000,00 (Freibetrag), so ist der übersteigende Anteil zu versteuern.

Wie berechnet man das Tag- und Nächtigungsgeld bei Inlandsreisen?

Für die Berechnung des Tagesgeldes ist grundsätzlich die 24-Stunden-Regel vorgesehen. Es kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Berechnung nach Kalendertagen erfolgen.

Es sind jedenfalls die Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages zu beachten und es ist immer zu unterscheiden, wieviel Taggeld einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zusteht und wieviel davon steuerpflichtig ist.

Taggeld

Das Taggeld für Inlandsreisen beträgt ab einer Reisedauer von mehr als 3 Stunden für jede angebrochene Reisestunde ein Zwölftel von € 26,40, d. h. € 2,20 pro angebrochene Stunde. Dauert eine Reise mehr als 11 Stunden, so steht der volle Tagessatz von € 26,40 zu.

Das lohnsteuerfreie Taggeld für Inlandsdienstreisen beträgt unter bestimmten Voraussetzungen ab einer Reisedauer von mehr als 3 Stunden für jede angebrochene Reisestunde ein Zwölftel von € 26,40, d. h. € 2,20 pro angebrochene Stunde. Dauert eine Reise mehr als 11 Stunden, so steht der volle Tagessatz von € 26,40 zu.

Nächtigungsgeld

Lohnsteuerfreies Nächtigungsgeld steht unter bestimmten Voraussetzungen nur dann steuerfrei zu, wenn tatsächlich genächtigt wird. Der Umstand der Nächtigung ist grundsätzlich belegmäßig nachzuweisen. Bei Entfernungen von mindestens 120 Kilometern können ohne Nachweis pauschal € 15,00 pro Nacht als steuerfrei behandelt werden. Werden die Nächtigungskosten sowie die Kosten des Frühstücks nachgewiesen, so können diese vom Arbeitgeber voll lohnsteuerfrei ersetzt werden. Sieht bei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern der Kollektivvertrag höhere Tag- oder Nächtigungsgelder vor, sind diese zur Gänze Betriebsausgaben.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Eine Dienstreise beginnt um 8 Uhr des ersten Tages und endet um 16:30 Uhr des zweiten Tages. Neben dem Taggeld von € 26,40 für 24 Stunden und von € 19,80 (= 9/12 von € 26,40) ist ein nachgewiesener Nächtigungsaufwand einschließlich Frühstück Betriebsausgabe bzw. steuerfrei. Wird der Nächtigungsaufwand nicht nachgewiesen, so sind € 15,00 Betriebsausgabe bzw. steuerfrei.

Wie berechnet man das Tag- und Nächtigungsgeld bei Auslandsreisen?

Als Taggelder für Auslandsdienstreisen können die Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten geltend gemacht werden.

Taggeld

Die Aliquotierung der Taggelder bei Auslandsdienstreisen erfolgt wie bei Inlandsreisen (ab drei Stunden je 1/12 pro angefangene Stunde, maximal 12/12).

Nächtigungsgeld

Können die tatsächlichen Kosten für Nächtigung inkl. Frühstück nicht nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld berücksichtigt werden.

Die Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten sind für jedes Land unterschiedlich.

Gemischte Reise

Ab dem Grenzübertritt stehen die Auslandsreisesätze zu. Für die Gesamtreisezeit abzüglich Auslandsreisezeit steht das Inlandstaggeld zu.

Beispiel:
Die Reise Wien – Frankfurt erfolgt mit dem Pkw bzw. mit der Bahn. Beginn der Reise 7 Uhr, Grenzübertritt Salzburg 11:15 Uhr, Grenzübertritt bei Rückfahrt 15 Uhr nächster Tag, Ende der Reise 18:10 Uhr, 24-Stundenregel.

Taggeld Auslandsanteil:
11:15 Uhr – 15:00 Uhr des nächsten Tages = 27 Stunden 45 Minuten
= 16 Zwölftel für Deutschland
Taggeld Inlandsanteil:
Gesamtreisedauer 7:00 Uhr –18:10 Uhr des nächsten Tages
36 Stunden (für jede angebrochene Stunde wird eine volle verrechnet)
24 Zwölftel abzüglich 16 Zwölftel Auslandstaggeld= 8/12 Inlandstaggeld

Stand: 29. Juli 2024

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Formulardownloads

Klicken Sie auf das gewünschte Formular. Sie gelangen direkt auf die entsprechende Seite des Bundesministeriums für Finanzen. Sie können die Formulare speichern und ausdrucken.

Einkommensteuer

KBezBezeichnungDownload
E1Einkommensteuererklärung2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015
E1aBeilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte)2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015
E1bBeilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015
E1cBeilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015
E11Beilage für Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft/Personengemeinschaft2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015
E1kvBeilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015
E109aMitteilung gemäß § 109a Einkommensteuergesetz 1988seit 2018
E30Erklärung zur Berücksichtigung des Alleinverdiener- Alleinerzieherabsetzbetrages, Familienbonus Plus, erhöhter Pensionistenabsetzbetrages oder behinderungsbedingter Freibeträge für außergewöhnliche Belastungenseit 2013
E31Meldung über den
1. Wegfall des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages / erhöhten Pensionistenabsetzbetrages bzw. Wohnsitzstaat-Änderungen bei Kindern
2. Wegfall bzw. Änderungen beim Familienbonus Plus
3. Wegfall der Voraussetzungen bei behinderungsbedingten Freibeträgen
seit 2018
E108cAntrag zur Geltendmachung einer Forschungsprämie, Bildungsprämie2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015

Lohnsteuer

KBezBezeichnungDownload
L1Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline, 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015
L1iBeilage zur Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung (L 1) oder Einkommensteuererklärung (E 1) bei grenzüberschreitenden Einkünftenüber FinanzOnline, 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015
L1kBeilage zur ArbeitnehmerInnenveranlagung (L1) bzw. Einkommensteuererklärung (E1) zur Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages, eines Unterhaltsabsetzbetrages, einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder oder zur Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuungüber FinanzOnline, 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015
L16Lohnzettelüber ELDA
Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro ab 01.01.2014über BMF

Umsatzsteuer

KBezBezeichnungDownload
U1Umsatzsteuererklärung 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015
U15Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummerseit 2020
U16Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummerseit 2020
U30Umsatzsteuervoranmeldung 2023, 2022, 2021, 2020

Selbstberechnung

KBezBezeichnungDownload
Geb1Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebührenseit 2021
Gre1Abgabenerklärung gem. § 10 Grunderwerbsteuergesetz 1987über FinanzOnline
AS30Antrag auf Buchung von Selbstbemessungsabgabenseit 2013
AS31Antrag auf Übertragung (Umbuchung/Überrechnung)seit 2013
AS32Antrag auf Rückzahlungseit 2014

Kraftfahrzeuge

KBezBezeichnungDownload
Kr1Kraftfahrzeugsteuererklärung2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015

Beihilfen

KBezBezeichnungDownload
Beih1Familienbeihilfe - Antragüber FinanzOnline
Beih20Familienbeihilfe- Antrag auf Direktauszahlung (volljähriges Kind)DokOnline Formular
Beih85Antrag auf Gewährung von SchulfahrtbeihilfeDokOnline Formular
Beih89Inanspruchnahme der Schülerfreifahrtseit 2014
Beih94Fahrtenbeihilfe für LehrlingeDokOnline Formular

Fragebögen

KBezBezeichnungDownload
Verf14Fragebogen gem. § 143 Bundesabgabenordnungseit 2020
Verf15Fragebogen für nach inländischen Recht gegründete Körperschaften (ausgenommen Vereine und Privatstiftungen)seit 2020
Verf16Fragebogen für Gesellschaften (KG, OHG, GnbR, OEG, KEG, Miteigentümergesellschaften, atypische Stille Gesellschaften)über FinanzOnline
Verf24Fragebogen für natürliche Personenüber FinanzOnline

Sonstiges

KBezBezeichnungDownload
NOVA1Normverbrauchsabgabe (Anmeldung/Antrag auf Vergütung) für Unternehmerüber FinanzOnline
NOVA2Erklärung über die Normverbrauchsabgabe - Erklärung über den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung)seit 2015
Verf26Unterschriftsprobenblattseit 2007
WA1Erklärung über die Werbeabgabe 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017, 2016, 2015
Ka1Kapitalertragsteuer-Anmeldungüber FinanzOnline
FON1Anmeldung zu FinanzOnline und Antrag auf elektronische Akteneinsicht gemäß § 90a BAOüber FinanzOnline
Schenk1Anzeige gemäß § 121a Bundesabgabenordnung (BAO)über FinanzOnline
Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechnerüber oesterreich.gv.at

Stand: 11. März 2024

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Reisekosten

Bei der Berechnung der Reisekosten sind die unterschiedlichen Tages-/Nächtigungssätze sowie Reisekostenersätze zu berücksichtigen.

Europa

Österreich

Kilometergeld Pkw€ 0,42
Kilometergeld Fahrrad/zu Fu߀ 0,38
Motorfahrräder und Motorräder€ 0,24
Mitfahrer€ 0,05
Tagesgebühr€ 26,40
Nächtigungsgebühr€ 15,00

Europa

LandTagesgebührNächtigungsgebühr
Albanien€ 27,90€ 20,90
Belarus€ 36,80€ 31,00
Belgien€ 35,30€ 22,70
- Brüssel€ 41,40€ 32,00
Bosnien - Herzegowina€ 31,00€ 23,30
Bulgarien€ 31,00€ 22,70
Dänemark€ 41,40€ 41,40
Deutschland und österreichische Zollausschlussgebiete€ 35,30€ 27,90
- Grenzorte€ 30,70€ 18,10
Estland€ 36,80€ 31,00
Finnland€ 41,40€ 41,40
Frankreich€ 32,70€ 24,00
- Paris und Straßburg€ 35,80€ 32,70
Griechenland€ 28,60€ 23,30
Großbritannien und Nordirland€ 36,80€ 36,40
- London€ 41,40€ 41,40
Irland€ 36,80€ 33,10
Island€ 37,90€ 31,40
Italien€ 35,80€ 27,90
- Rom und Mailand€ 40,60€ 36,40
- Grenzorte€ 30,70€ 18,10
„Jugoslawien"€ 31,00€ 23,30
Kroatien€ 31,00€ 23,30
Lettland€ 36,80€ 31,00
Liechtenstein€ 30,70€ 18,10
Litauen€ 36,80€ 31,00
Luxemburg€ 35,30€ 22,70
Malta€ 30,10€ 30,10
Moldau€ 36,80€ 31,00
Niederlande€ 35,30€ 27,90
Norwegen€ 42,90€ 41,40
Österreich€ 26,40€ 15,00
Polen€ 32,70€ 25,10
Portugal€ 27,90€ 22,70
Rumänien€ 36,80€ 27,30
Russische Föderation€ 36,80€ 31,00
- Moskau€ 40,60€ 31,00
Schweden€ 42,90€ 41,40
Schweiz€ 36,80€ 32,70
- Grenzorte€ 30,70€ 18,10
Slowakei€ 27,90€ 15,90
- Pressburg€ 31,00€ 24,40
Slowenien€ 31,00€ 23,30
- Grenzorte€ 27,90€ 15,90
Spanien€ 34,20€ 30,50
Tschechien€ 31,00€ 24,40
- Grenzorte€ 27,90€ 15,90
Türkei€ 31,00€ 36,40
Ukraine€ 36,80€ 31,00
Ungarn€ 26,60€ 26,60
- Budapest€ 31,00€ 26,60
- Grenzorte€ 26,60€ 18,10
Zypern€ 28,60€ 30,50

Afrika

LandTagesgebührNächtigungsgebühr
Ägypten€ 37,90€ 41,40
Algerien€ 41,40€ 27,00
Angola€ 43,60€ 41,40
Äthiopien€ 37,90€ 41,40
Benin€ 36,20€ 26,60
Burkina Faso€ 39,20€ 21,10
Burundi€ 37,90€ 37,90
Côte d`lvoire€ 39,20€ 32,00
Demokrat. Republik Kongo€ 47,30€ 33,10
Dschibuti€ 45,80€ 47,30
Gabun€ 45,80€ 39,90
Gambia€ 43,60€ 30,10
Ghana€ 43,60€ 30,10
Guinea€ 43,60€ 30,10
Kamerun€ 45,80€ 25,30
Kap Verde€ 27,90€ 19,60
Kenia€ 34,90€ 32,00
Liberia€ 39,20€ 41,40
Libyen€ 43,60€ 36,40
Madagaskar€ 36,40€ 36,40
Malawi€ 32,70€ 32,70
Mali€ 39,20€ 31,20
Marokko€ 32,70€ 21,80
Mauretanien€ 33,80€ 31,20
Mauritius€ 36,40€ 36,40
Mosambik€ 43,60€ 41,40
Namibia€ 34,90€ 34,00
Niger€ 39,20€ 21,10
Nigeria€ 39,20€ 34,20
Republik Kongo€ 39,20€ 26,80
Ruanda€ 37,90€ 37,90
Sambia€ 37,10€ 34,00
Senegal€ 49,30€ 31,20
Seychellen€ 36,40€ 36,40
Sierra Leone€ 43,60€ 34,20
Simbabwe€ 37,10€ 34,00
Somalia€ 32,70€ 29,00
Südafrika€ 34,90€ 34,00
Sudan€ 43,60€ 41,40
Tansania€ 43,60€ 32,00
Togo€ 36,20€ 26,60
Tschad€ 36,20€ 26,60
Tunesien€ 36,20€ 29,20
Uganda€ 41,40€ 32,00
Zentralafrikanische Republik€ 39,20€ 29,00

Amerika

LandTagesgebührNächtigungsgebühr
Argentinien€ 33,10€ 47,30
Bahamas€ 48,00€ 30,50
Barbados€ 51,00€ 43,60
Bolivien€ 26,60€ 25,10
Brasilien€ 33,10€ 36,40
Chile€ 37,50€ 36,40
Costa Rica€ 31,80€ 31,80
Dominikanische Republik€ 39,20€ 43,60
Ecuador€ 26,60€ 21,60
El Salvador€ 31,80€ 26,20
Guatemala€ 31,80€ 31,80
Guyana€ 39,20€ 34,20
Haiti€ 39,20€ 27,70
Honduras€ 31,80€ 27,00
Jamaika€ 47,10€ 47,10
Kanada€ 41,00€ 34,20
Kolumbien€ 33,10€ 35,10
Kuba€ 54,10€ 27,70
Mexiko€ 41,00€ 36,40
Nicaragua€ 31,80€ 36,40
Niederländische Antillen€ 43,60€ 27,70
Panama€ 43,60€ 36,40
Paraguay€ 33,10€ 25,10
Peru€ 33,10€ 25,10
Suriname€ 39,20€ 25,10
Trinidad und Tobago€ 51,00€ 43,60
Uruguay€ 33,10€ 25,10
USA€ 52,30€ 42,90
- New York und Washington€ 65,40€ 51,00
Venezuela€ 39,20€ 35,10

Asien

LandTagesgebührNächtigungsgebühr
Afghanistan€ 31,80€ 27,70
Armenien€ 36,80€ 31,00
Aserbaidschan€ 36,80€ 31,00
Bahrain€ 54,10€ 37,50
Bangladesch€ 31,80€ 34,20
Brunei€ 33,10€ 42,10
China€ 35,10€ 30,50
Georgien€ 36,80€ 31,00
Hongkong€ 46,40€ 37,90
Indien€ 31,80€ 39,90
Indonesien€ 39,20€ 32,00
Irak€ 54,10€ 36,40
Iran€ 37,10€ 29,00
Israel€ 37,10€ 32,50
Japan€ 65,60€ 42,90
Jemen€ 54,10€ 37,50
Jordanien€ 37,10€ 32,50
Kambodscha€ 31,40€ 31,40
Kasachstan€ 36,80€ 31,00
Katar€ 54,10€ 37,50
Kirgisistan€ 36,80€ 31,00
Korea, Demokratische Volksrepublik€ 32,50€ 32,50
Korea, Republik€ 45,30€ 32,50
Kuwait€ 54,10€ 37,50
Laos€ 31,40€ 31,40
Libanon€ 31,80€ 35,10
Malaysia€ 43,60€ 45,10
Mongolei€ 29,40€ 29,40
Myanmar€ 29,40€ 29,40
Nepal€ 31,80€ 34,20
Oman€ 54,10€ 37,50
Pakistan€ 27,70€ 25,10
Philippinen€ 32,50€ 32,50
Saudi-Arabien€ 54,10€ 37,50
Singapur€ 43,60€ 44,70
Sri Lanka€ 31,80€ 32,70
Syrien€ 32,70€ 29,00
Tadschikistan€ 36,80€ 31,00
Taiwan€ 39,20€ 37,50
Thailand€ 39,20€ 42,10
Turkmenistan€ 36,80€ 31,00
Usbekistan€ 36,80€ 31,00
Vereinigte Arabische Emirate€ 54,10€ 37,50
Vietnam€ 31,40€ 31,40

Australien

LandTagesgebührNächtigungsgebühr
Australien€ 47,30€ 39,90
Neuseeland€ 32,50€ 36,40

Stand: 1. Jänner 2024

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sozialversicherungs-Beitragswerte

ASVG

ASVG202420232022
Geringfügigkeitsgrenze monatlich€ 518,44€ 500,91€ 485,85
Grenze für die DG Abgabe bei geringfügig Beschäftigten € 777,66€ 751,37€ 728,78
Höchstbeitragsgrundlage monatlich laufend€ 6.060,00€ 5.850,00€ 5.670,00
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlung (2 Mal)€ 12.120,00€ 11.700,00€ 11.340,00
Höchstbeitragsgrundlage jährlich€ 84.840,00€ 81.900,00€ 79.380,00

Angestellte über der Geringfügigkeitsgrenze

Dienstnehmer-Beitrag

ASVG202420232022
SV-Dienstnehmer laufend18,07 %18,12 %18,12 %
SV-Dienstnehmer Sonderzahlung17,07 %17,12 %17,12 %

Dienstgeber-Beitrag

ASVG202420232022
SV-Dienstgeber laufend20,98 %21,03 %21,13 %
SV-Dienstgeber Sonderzahlung20,48 %20,53 %20,63 %
BVK-Beitrag1,53 %1,53 %1,53 %

Arbeiter über der Geringfügigkeitsgrenze

Dienstnehmer-Beitrag

ASVG202420232022
SV- Dienstnehmer laufend18,07 %18,12 %18,12 %
SV-Dienstnehmer Sonderzahlung17,07 %17,12 %17,12 %

Dienstgeber-Beitrag

ASVG202420232022
SV-Dienstgeber laufend20,98 %21,03 %21,13 %
SV-Dienstgeber Sonderzahlung20,48 %20,53 %20,63 %
BVK-Beitrag1,53 %1,53 %1,53 %

Freie Dienstnehmer über der Geringfügigkeitsgrenze

ASVG202420232022
Dienstnehmer-Beitrag17,57 %17,62 %17,62 %
Dienstgeber-Beitrag20,48 %20,53 %20,63 %
BVK-Beitrag1,53 %1,53 %1,53 %

Angestellte + Arbeiter, freie Dienstnehmer unter der Geringfügigkeitsgrenze

Dienstnehmer-Beitrag

ASVG202420232022
SV-Dienstnehmer laufend, Sonderzahlungen0,00 %0,00 %0,00 %
freiwillige Selbstversicherung (KV,PV)€ 73,20€ 70,72€ 68,59

Dienstgeber-Beitrag

ASVG202420232022
SV-Dienstgeber laufend (UV)1,10 %1,10 %1,20 %
Dienstgeberabgabe laufend, Sonderzahlungen19,40 %16,40 %16,40 %
BVK-Beitrag1,53 %1,53 %1,53 %

GSVG

für Wirtschaftskammermitglieder

BeitragssatzMindestbeitragsgrundlageHöchstbeitragsgrundlage
Krankenversicherung6,80 %€ 518,44/M€ 7.070,00/M
€ 6.221,28/J84.840,00/J
Pensionsversicherung18,50 %€ 518,44/M€ 7.070,00/M
€ 6.221,28/J€ 84.840,00/J

Beitrag zu Selbständigenvorsorge: 1,53 %

Unfallversicherung € 136,20/Jahr bzw. € 11,35/Monat

Krankenversicherung:

  • im 1. und 2. Jahr der Erwerbstätigkeit fixe Bemessungsgrundlage (BMGrl) ohne Nachbemessung, wenn in letzten 120 Kalendermonaten keine GSVG-Pflichtversicherung (PflV)
  • im 3. Jahr der Erwerbstätigkeit: Nachbemessung nach ESt Bescheid
  • Selbständige mit kleinem Einkommen (bis maximal € 2.900,00 monatliche Bei­trags­grundlage) erhalten eine einkommensabhängige gestaffelte Gutschrift von Kranken­versicherungsbeiträgen.

Pensionsversicherung:

Bei erstmaliger GSVG PflV.: Nachbemessung nach ESt Bescheid.

Freiberuflich Selbstständige

(A)=ASVG, (G)=GSVG, (F)=FSVG

PV in %KV in %UV in EUR
WT18,50 (G)opt.out1)11,35/M
Künstler18,50 (G)6,8 (G)11,35/M
Journalisten18,50 (G)6,8 (G)11,35/M
Tierärzte18,50 (G)opt.out1)11,35/M
Dentisten18,50 (G)6,8 (G)11,35/M
Wohnsitz(tier)ärzte18,50 (G)opt.out1)11,35/M
Ärzte20,00 (F)opt.out2)11,35/M
Patentanwälte20,00 (F)opt.out1)11,35/M
Apotheker20,00 (F)opt.out1)11,35/M
Vorstände22,80 (A)6,8 (A)1,10 %
RechtsanwälteKammeropt.out1)-
Ziviltechniker20,00 (F)opt.out1)-
NotareKammeropt.out1)-

1) Opting out: keine Pflichtversicherung aufgrund freiberuflicher Tätigkeit, Wahlrecht zwischen Gruppenversicherung, Selbstversicherung oder Selbstversicherung nach GSVG;

2) Gruppenversicherung verpflichtend, zusätzlich Selbstversicherung ASVG oder GSVG möglich;

Stand: 1. Jänner 2024

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