Versandhandelslieferungen mit dem EU-One-Stop-Shop seit 1.7.2021
Mit 1.Juli 2021 wurde eine Reihe von Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Versandhandelslieferungen wirksam. Die Neuregelung gilt für Umsätze, die ab dem 1.7.2021 durchgeführt werden.
Ziel ist die Besteuerung im Bestimmungsland
Mit dem Ziel, die Globalisierung und den technologischen Wandel, der zu einer explosionsartigen Zunahme des E-Commerce und somit des Versandhandels an Verbrauer (B2C) geführt hat, die Besteuerung im Mitgliedstaat des Verbrauchs sicherzustellen, hat die Europäische Union eine Richtlinienänderung beschlossen, das E-Commerce-Paket 2021. Neben der Verlagerung des Ortes der Lieferung und damit der Besteuerung dieser Lieferung in den Mitgliedstaat des Verbrauchs wurde der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze geschaffen.
Erleichterung durch das System EU-One-Stop-Shop
Mit Abschaffung der Lieferschwellen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten sind nunmehr generell alle innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze bereits ab dem ersten EURO im Bestimmungsland zu versteuern. Damit sich ein Unternehmer nicht in allen EU-Staaten, in denen er Waren verkauft und Dienstleistungen erbringt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen muss, kann er den EU-OSS in Anspruch nehmen. Die Nutzung des OSS-Verfahrens ist freiwillig. Eine Ausnahme besteht für Kleinstunternehmer ohne Betriebstätte in einem anderen Mitgliedstaat, deren Versandhandelsumsätze in die EU insgesamt den Schwellenwert von € 10.000 nicht übersteigen. Diese können nach wie vor die Umsätze im eigenen Mitgliedsland erklären und entrichten.
Praktische Umsetzung
Die Registrierung zum EU-OSS erfolgt auf Antrag des Unternehmers im Mitgliedstaat der Identifizierung. In Österreich wird das über FinanzOnline abgewickelt. Voraussetzung ist hier eine gültige UID-Nummer.
Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und die Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast hat beim EU-OSS auf Basis von Quartalsmeldungen zu erfolgen. Aber Achtung! Die bisherige Frist der 45 Tage nach Quartalsende wurde EU-weit einheitlich auf das Ende des auf das Quartalsende folgenden Monats verkürzt. Die Fälligkeitstermine sind nun der 30. April (statt 15.5.), der 31. Juli (statt 15.8.),der 31. Oktober (statt 15.11.) und der 31. Jänner (statt 15.2.).
Selbstberechnung der geschuldeten Umsatzsteuer
Der Versandhändler, der das EU-OSS-System nützt, muss die in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten aufgrund seiner Versendung geschuldete Umsatzsteuer selbst berechnen. Um den im Einzelfall anzuwendenden Umsatzsteuersatz im jeweiligen Mitgliedstaat ermitteln zu können, stellt die EU die bisher kostenpflichtige Datenbank „Access2Markets“ nunmehr kostenlos zur Verfügung. Voraussetzung ist die richtige Zolltarifnummer. Für die Klassifizierung der Waren würde grundsätzlich der 6-stellige HS-Code bzw die 8-stellige Nummer der Kombinierten Nomenklatur genügen. Allerdings sind die nationalen Umsatzsteuersätze der jeweiligen Bestimmungsländer nur mit der 10-stelligen Nummer des Zolltarifs, dem sogenannten „TARIC“ verknüpft. Die Bestimmung der maßgeblichen Steuersätze kann sich mitunter etwas schwierig gestalten, da in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten auch Sondersteuersätze für bestimmte Produkte erlassen werden (zB während der andauernden Coronakrise für Schutzausrüstung, Masken, Hygieneartikel, Arzneimittel udgl). Die korrekte Einordnung der versandten Produkte in den Zolltarif ist für die Ermittlung des im Einzelfall anzuwendenden USt-Satzes unerlässlich. Auch wenn im Einzelfall zunächst mehrere Zolltarifnummern in Betracht kommen, so ist nach den Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur nur eine davon die richtige. Soviel zur Vereinfachung.
Stand: 01. September 2021