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Sozialversicherungswerte 2021

Dienstnehmer (ASVG)

Höchstbeitragsgrundlage in € jährlich monatlich täglich
laufende Bezüge --- 5.550,00 185,00
Sonderzahlungen1) 11,100,00 --- ---
Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen --- 6.475,00 ---
Geringfügigkeitsgrenze --- 475,86  
Beitragssätze je Beitragsgruppe gesamt Dienstgeber-Anteil Dienstnehmer-Anteil
Arbeiter/Angestellte      
Unfallversicherung 1,20 % 1,20 % 3) ---
Krankenversicherung 7,65 % 3,78 % 3,87 %
Pensionsversicherung 22,80 % 6) 12,55 % 10,25 %
Sonstige (AV, KU, WF, IE) 7,70 % 3,70 % 4,00 % 2)
Gesamt 39,35 % 21,23 % 18,12 %
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 % ---
Freie Dienstnehmer      
Unfallversicherung 1,20 % 1,20 % 3) ---
Krankenversicherung 7,65 % 3,78 % 3,87 %
Pensionsversicherung 22,80 % 6) 12,55 % 10,25 %
Sonstige (AV, KU, WF, IE) 6,70 % 3,20 % 3,50 % 2)
Gesamt 38,35 % 20,73 % 17,62 %
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 % ---
Entfallende Beiträge für ältere Dienstnehmer      
Für Männer und Frauen, die das 58. Lebensjahr vor dem 1.6.2011 vollendet haben (AlV) – 6,00% – 3,00% – 3,00%
M/F ab vollendetem 60. Lebensjahr (UV) – 1,20% – 1,20%  
M/F ab vollendetem 63. Lebensjahr (AlV/IE/UV) – 7,40% – 4,40% – 3,00%
Pensionisten      
Krankenversicherung = gesamt 5,10 % --- 5,10 %
Geringfügig Beschäftigte   bei Überschreiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze von 713,79 € 4) bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienstverhältnissen 5)
Arbeiter   17,60 % 14,12 %
Angestellte   17,60 % 14,12 %
Freie Dienstnehmer   17,60 % 14,12 %
BV-Beitrag („Abfertigung neu“)   1,53 % ---
Selbstversicherung (Opting In)   67,18 € monatlich

1) Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1% (DN-Anteil) bzw. 0,5% (DG-Anteil), bei freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5%.
2) Der 3%ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) beträgt für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis EUR 1.790 Null, über EUR 1.790 bis EUR 1.953: 1% und über EUR 1.953 bis EUR 2.117: 2%.
3) entfällt bei über 60-jährigen Beschäftigten
4) UV 1,2 % (entfällt bei über 60-jährigen geringfügig Beschäftigten) zuzüglich pauschale Dienstgeberabgabe 16,4 %
5) zuzüglich 0,5 % Arbeiterkammerumlage
6) Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Dienstnehmer, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj, bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.

Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in € gesamt Dienstgeber Dienstnehmer
Arbeiter/Angestellte      
- monatlich 2.183,92 1.178,26 1.005,66
- jährlich (inklusive Sonderzahlungen) 30.408,40 16.440,16 13.968,24
Freie Dienstnehmer      
- monatlich 2.483,16 1.342,27 1.140,89
- jährlich (ohne Sonderzahlungen) 29.797,92 16.107,24 13.690,68

Gewerbetreibende/Sonstige Selbständige (GSVG/FSVG)

Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen in € vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage vorläufige und endgültige Höchstbeitragsgrundlage
  monatlich jährlich monatlich jährlich
Gewerbetreibende        
Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - KV 1) 475,86 5.710,32 --- ---
Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - PV 574,36 6.892,32 6.475,00 77.700,00
ab dem 3. Jahr – in der KV 475,86 5.710,32 6.475,00 77.700,00
ab dem 3. Jahr – in der PV 574,36 6.892,32 6.475,00 77.700,00
Sonstige Selbständige        
mit oder ohne andere Einkünften 2) 475,86 5.710,32 6.475,00 77.700,00

1) Wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate keine Kranken- bzw Pensionsversicherung in der GSVG bestanden hat, bleibt die Beitragsgrundlage iHv 460,66 € pm fix, dh es erfolgt keine Nachbemessung.

2) Die große Versicherungsgrenze, wenn keine Nebentätigkeit ausgeübt wird, entfällt seit 2016.

Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage:
(bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2021):

Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt Steuerbescheid 2018
+ in 2018 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge
= Summe
x 1,086 (Inflationsbereinigung)
: Anzahl der Pflichtversicherungsmonate
Beitragssätze Gewerbetreibende FSVG Sonstige Selbständige
Unfallversicherung pro Monat 10,42 € 10,42 € 10,42 €
Krankenversicherung 6,80 % --- 6,80 %
Pensionsversicherung 18,50 % 3) 20,0 % 18,50 %
Gesamt 25,30 % 20,0 % 25,30 %
BV-Beitrag (bis Beitragsgrundlage) 1,53 % freiwillig 1,53 %

1) Der Beitragssatz zur Pension halbiert sich für Personen, die bereits Anspruch auf Alterspension haben, diese aber nicht beanspruchen. Die Halbierung erfolgt bei Frauen zwischen dem 60. und 63. Lj, bei Männern zwischen 65. und 68. Lj.

Mindest- und Höchstbeiträge in Absolutbeträgen (inkl UV) in € (ohne BV-Beitrag)

vorläufige Mindestbeiträge

vorläufige und endgültige Höchstbeiträge

  monatlich jährlich monatlich jährlich
Gewerbetreibende        
Neuzugänger im 1. und 2. Jahr 156,32 1.875,84 1.247,94 14.975,28
ab dem 3. Jahr 156,32 1.875,84 1.747,67 20.972,04
Sonstige Selbständige        
mit oder ohne andere Einkünfte 138,09 1.657,08 1.747,67 20.972,04

Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)

Seit 2018 beträgt der DB 3,9% der Bemessungsgrundlage (Arbeitslöhne an Dienstnehmer, freie Dienstnehmer und wesentlich Beteiligte). Übersteigt die monatliche Bemessungsgrundlage € 1.460 nicht, so verringert sie sich um € 1.095.

Kammerumlage 2 - Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

Steiermark Burgenland Salzburg Tirol Wien Kärnten Vorarlberg
0,37 % 0,42 % 0,39 % 0,41 % 0,38 % 0,38 % 0,39 % 0,37 % 0,34 %

Ausgleichstaxe 2021

Dienstgeber sind nach dem Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen oder eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Diese beträgt für jeden begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre:

bei 25 bis 99 Dienstnehmer 100 bis 399 Dienstnehmer ab 400 Dienstnehmer
pm / pro 25 DN 271 € 381 € 404 €

Stand: 04. Februar 2021

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News Archiv

  • Steuernews ÖGSW - Ausgabe 1/2021
  • Änderungen in der Personalverrechnung 2021
    Mit Beginn des Jahres treten einige Neuerungen in der Personalverrechnung in Kraft.
  • Editorial
    In der ersten Ausgabe des Vorjahres haben wir uns noch voller Hoffnung mit den geplanten Entlastungen und dem Ökologisierungs-Paket aus dem Regierungsprogramm 2020-2024 beschäftigt.
  • Splitter
    Vor wenigen Tagen wurden die Eckpunkte des Home-Office-Gesetztes in einer Pressekonferenz vorgestellt.
  • Steuerliche Neuerungen ab 2021
    Die steuerlichen Neuerungen sind im Wesentlichen im Konjunkturstärkungsgesetz 2020, im COVID-19-Steuermaßnahmengesetz sowie in zahlreichen Novellen und Verordnungen enthalten.
  • Termine Februar und März
    Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg.
  • Update Corona-Unterstützungen
    Trotz neuerlicher Verhängung eines strengen Lockdowns Ende des Jahres 2020 wurde der Anspruch auf Umsatzersatz nicht verlängert.
  • Was Autofahrer 2021 wissen sollten
    Die Ökologisierung des Verkehrs bringt erneut ab 1.7.2021 nicht nur eine kräftige Erhöhung des NoVA-Satzes.