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3. Covid-19-Steuermaßnahmengesetz (Covid-19-STMG)

Am 20.11.2020 wurde ein Initiativantrag zum COVID-19-StMG im Parlament eingebracht.

3.1 In ertragsteuerlicher Hinsicht sind folgende wichtige Eckpunkte enthalten:

  • Klarstellung, dass die degressive Abschreibung im Steuerrecht unabhängig von der Abschreibungsmethode im Unternehmensrecht in Anspruch genommen werden kann.
  • Harmonisierung der Kleinunternehmerpauschalierung mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung ab dem Jahr 2021.
  • Verlängerung der Sonderregelung zur Gewährung von Pendlerpauschale, Zulagen und Zuschläge, die trotz Homeoffice, Quarantäne, Kurzarbeit, gewährt werden, bis Ende März 2021.
  • Gewinnermittlung gem § 5 EStG für Betriebe gewerblicher Art ab 2020 nur bei einem Umsatz von mehr als € 700.000 in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.
  • Einführung einer Zinsschranke für Körperschaften. Ab dem Jahr 2021 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden) soll ein Zinsüberhang (abzugsfähige Zinsaufwendungen abzüglich steuerpflichtige Zinserträge) nur mehr im Ausmaß bis zu 30% des steuerlichen EBITDA abgezogen werden können. Allerdings soll ein Zinsüberhang jedenfalls bis zu einem Betrag von € 3 Mio (Freibetrag) abzugsfähig sein. Ein Zinsüberhang, der im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden kann, soll auf Antrag unbefristet vorgetragen werden können. Übersteigt 30% des EBITDA den Zinsüberhang, kann das ungenutzte Zinsabzugspotential auf Antrag 5 Jahre vorgetragen werden. Ist die Eigenkapitalquote des Unternehmens größer/gleich der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt kein Anwendungsfall der Zinsschranke vor. Ausgenommen sind auch Körperschaften, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden, über kein verbundenes Unternehmen verfügen und keine ausländische Betriebsstätte unterhalten. Zinsaufwendungen aus vor dem 17.6.2016 geschlossenen Verträgen bleiben bis zur Veranlagung 2025 außer Ansatz.

3.2 Eine Übersicht der geplanten umsatzsteuerlichen Änderungen finden Sie im untenstehenden gesonderten Beitrag.

3.3 Offensichtlich zur Abmilderung von Liquiditätsschwierigkeiten sind in der BAO ua folgende Änderungen vorgesehen:

  • Bereits bestehende und durch das KonStG 2020 bis 15.1.2020 verlängerte Stundungen werden automatisch bis zum 31.3.2021 verlängert.
  • Die Zahlungsfrist, für Abgaben, die im Zeitraum 26.9.2020 bis 28.2.2021 fällig werden, wird automatisch auf den 31.3.2021 verschoben.
  • Für den Zeitraum 15.3.2020 bis 31.3.2021 sind keine Stundungszinsen
  • Für Abgaben, die in der Zeit zwischen 15.3.2020 und 31.3.2021 fällig werden, sind keine Säumniszuschläge zu entrichten.
  • Bisher war nur vorgesehen, für Nachforderungen aus der Veranlagung 2020 keine Anspruchszinsen vorzuschreiben. Die Regelung soll nun auch für ESt- oder KöSt-Nachzahlungen für das Jahr 2019 gelten.

Die endgültige Beschlussfassung bleibt abzuwarten. Wir werden in der nächsten KlientenInfo 1/2021 im Detail dazu berichten.

Stand: 02. Dezember 2020

Bild: wladimir1804 - stock.adobe.com

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