Welche Änderungen bringt die im Nationalrat beschlossene Steuerreform für Gastronomie und Hotellerie?
Der Nationalrat hat kurz vor der Wahl am 19. September unter anderem das Steuerreformgesetz 2020 und das Abgabenänderungsgesetz 2020 beschlossen. Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen für Unternehmer und Beschäftigte der Gastronomie und Hotellerie:
Einkommensteuer
- Für Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,00) mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurde eine neue Pauschalierung ab 2020 geschaffen. Die Anwendung der Pauschalierung soll nur bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand möglich sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass grundsätzlich jene Umsätze (z. B. auch Auslandsumsätze), die zu Einkünften im Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht überschreiten. Neben den pauschalen Betriebsausgaben (45 % der Betriebseinnahmen, allerdings nur 20 % bei Dienstleistungsunternehmen) sind im Wesentlichen außer den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden. Auch für Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) ist diese Pauschalierung unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar.
- Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von € 400,00 auf € 800,00 angehoben. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen.
- Für den Verkehrsabsetzbetrag von Arbeitnehmern gibt es einen Zuschlag von € 300,00, wenn das Einkommen € 15.500,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Zuschlag schleift sich zwischen einem Einkommen von € 15.500,00 und € 21.500,00 auf null ein. Auch ist eine um bis zu € 300,00 höhere SV-Rückerstattung möglich (Deckelung von maximal 50 % von bestimmten Werbungskosten und der berechneten Einkommensteuer unter null). Der Zuschlag bzw. die höhere SV-Rückerstattung kann erst bei der Veranlagung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden (also frühestens im Jahr 2021).
- Der Pensionistenabsetzbetrag und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag werden um € 200,00 erhöht und ab 2020 € 600,00 bzw. € 964,00 betragen. Pensionisten erhalten statt bisher € 110,00 ab 2020 maximal € 300,00 SV-Rückerstattung, gedeckelt mit der berechneten Einkommensteuer unter null sowie mit maximal 75 % bestimmter Werbungskosten.
- Die Freibeträge bei Behinderung wurden wesentlich erhöht.
Sozialversicherung
- Der Krankenversicherungsbeitrag, den Selbständige selbst zu leisten haben, sinkt ab 2020 von 7,65 % auf 6,8 %.
Umsatzsteuer
- Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern in der Umsatzsteuer wird ab 2020 von € 30.000,00 auf € 35.000,00 angehoben werden.
- Elektro-Krafträder (Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer) sollen bei unternehmerischer Nutzung auch zum Vorsteuerabzug berechtigen.
- Buchungsplattformen (wie z. B. solche zur Vermittlung von Ferienwohnungen) sollen ab 2020 alle Buchungen und Umsätze aufzeichnen und den Behörden bekannt geben. Verletzt die Plattform ihre diesbezügliche Sorgfalt, so kann sie bei nicht versteuerten Umsätzen haftbar gemacht werden.
- Lieferungen von Paketen aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von € 22,00 sind bisher von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Befreiung soll spätestens ab 1.1.2021 entfallen.
Normverbrauchsabgabe (NoVA) und motorbezogene Versicherungssteuer
- Bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wurde das Verfahren zur Feststellung des C02/km-Wertes umgestellt. Dadurch erhöhen sich die festgestellten C02-Emissionswerte. Die bestehende NoVA-Formel wurde nun annäherungsweise an die neuen C02-Emissionswerte angepasst.
- Auch für Krafträder soll die NoVA künftig auf Basis der C02-Emissionswerte erhoben werden.
- Die Bemessungsgrundlage für die motorbezogene Versicherungssteuer wurde u. a. auch unter Berücksichtigung des CO2-Ausstoßes umgestaltet
Stand: 28. Oktober 2019